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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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Die Amtshauptmannschaft reducirte diese 202 Thlr. um zehn Proceut, indem sie sagte, daß, wenn die Gemeinde selbst baue, der Weg etwas wohlfeiler hcrznstellen sein werde. Sie reducirte demnach die ganze Bcitragsvcrbind- lichkeit auf 180 Thlr., und nachdem nun zwei Kohlcn- Werksbesitzer sich freiwillig bereit erklärten, 50 Thlr. zu den Unterhaltungskosten beizutragen, gab die Amtshaupt mannschaft dem Herrn Schnetger auf Machern, oem gegen wärtigen Beschwerdeführer, auf, den restirenden Aufwand von 130 Thlr. jährlich zu bezahlen. Es wurde diese Ver fügung motivirt dadurch, daß dieser Beitrag „gegenüber der Menge der aus den Werken geförderten Kohlen in richtigem oder mindestens für Herrn Schnetger nicht un günstigem Verhältnisse stehe." Als Herr Schnetger hier gegen Recurs ergriff, erläuterte die Amtshauptmannschaft diesen letzteren Passus in ihrem Berichte an die königl. Kreissircction noch damit, daß nach den von ihr ein- gczogeneu Erkundigungen die Kohlenausbcute im Schnct- ger'schcn Werk das Fünffache der beiden anderen Werke betrage. Worauf diese Erkundigungen basiren, ist aus den Actenallerdings nicht weiter zu ersehen. —Herr Schnetger wendete gegen diese Bescheidung Recurs bei der Kreis- direction ein; er wurde aber abgewiesen und ebenso wurde ^r mit dem Nccurse abgewiesen, den er an das königl. Ministerium des Innern ergriff. Augenblicklich hat er sich nun mit einer Beschwerde an die Stände gewendet, dabei um nochmalige Erwägung durch die Stände gebeten und beantragt, seine Beschwerde der Regierung zur Berück sichtigung zu empfehlen. Ihre Deputation, die diese An gelegenheit sehr eingehend berathen hat, kann nicht an- rathen, dem Petitum Folge zu geben, sondern sie kann der hohen Kammer nur anrathcn, die Beschwerde auf sich be ruhen zu lassen. Was zunächst das beantragte Wegegeld anlangt, so dürfte der Grundsatz, der von allen Behörden gleichmäßig ausgesprochen worden ist, nur zu billigen sein: daß in der jetzigen Zeit, wo der Fortbestand derartiger Abgaben über haupt in Frage steht, nur in den alleräußersten Fällen zur Errichtung neuer Wegegelder verschritten werden dürfe. Im vorliegenden Falle aber dürfte auf die Errichtung eines neuen Wegegeldes um so weniger einzugehen sein, als die Gemeinde Attenbach, zu deren Gunsten ja das Wegegeld erhoben werden soll, nicht auf Errichtung eines Wegegeldes angetragen hat und die beiden anderen betheiligtcn Kohlen werksbesitzer sich sogar dagegen erklärt haben. Was nun aber die Höhe des jährlichen Beitrags anlangt, so hat die Deputation dieselbe als den factischen Verhält nissen entsprechend anschen müssen. Der Kostenanschlag, der der ganzen Entscheidung zu Grunde liegt, ist von dem Chaussccinspcctor Döhner zu Wurzen gemacht, und ist die Nichtigkeit desselben durch keinerlei factische Momente/ welche der Beschwerdeführer dagegen etwa hätte auführen können, hinfällig gemacht worden. Ueberdies ist ein Chausseebauinspector zweifelsohne ein Sachverständiger der Art, wie ihn § 17 des Wegcbaugcsctzes im Auge gehabt hat und es ist in der That nicht abzusehcn, wie die Amts hauptmannschaft durch einen besseren und sachverständigeren Gewährsmann sich in dieser Beziehung hätte Raths er holen und die Unterlagen verschaffen wollen. Es sind denn auch gegen die Richtigkeit dieser Unterlagen begründete Einwendungen überhaupt nicht gemacht worden. Ebenso hat der Beschwerdeführer nicht vermocht, der im Berichte der Amtshauptmannschaft an die Kreisdirection angeführten Thatsache: daß das Kohlcnwerk des Beschwerdeführers das Fünffache producire, gegenüber den beiden anderen Kohlen werken, irgend welche begründete Einwendungen cntgcgen- zuhalten. Man hat sonach vollen Grund, die Angabe der Amtshanptmannschaft als auf eingezogenen Erkundigungen beruhend und den factischen Verhältnissen angemessen zu betrachten. ' Wenn cs sich nun ferner heransstellt, daß der Herr Beschwerdeführer nicht blos Vö der Wegstrecke seinerseits befährt, sondern über indem beispielsweise er 1504 Meter der ganzen Strecke benutzt, der Besitzer des Leulitzer Werkes seinerseits aber nur 862 Meter, so dürfte der Modus, nach welchem der Beschwerdeführer u/,8 den hier auflaufenden Kosten beiträgt, die beiden anderen Kohlenbergwerksbesitzer aber V^, den factischen Verhält nissen als entsprechend und für den Herrn Beschwerde führer nur günstig anzuschen sein. Ueberhaupt hat die Deputation geglaubt, bei dieser Angelegenheit von dem Gesichtspunkte ausgehen zu müssen, daß in einer derartigen Beschwerde, die sich auf eine Verwaltungsmaßregel bezieht, bei welcher durch das Gesetz dem freien Ermessen der Administrativbchörden ein großer Spielraum gelassen ist, die Stände nur dann in der Lage sich befinden könnten, eine Abänderung der Verordnungen und Beschlüsse der Verwaltungsbehörden zu befürworten, wenn sich eine ganz wesentliche Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit herausstcllt. Da dies im vorliegenden Fall nach Dem, was ich vorausgeschickt habe, keineswegs der Fall ist, so kann die Deputation der hohen Kammer nur anrathcn, die Beschwerde auf sich beruhen zu lassen, sie aber noch an. die Zweite Kammer abzugeben. (Herr Staatsminister von Nostitz-Wallwitz tritt ein.) Präsident von Zehm en: Ich habe zunächst die Kammer zu fragen, ob sie ohne Weiteres in die Berathung des soeben mündlich erstatteten Berichts eintreten will? — Da Niemand dagegen ist, so erkläre ich die Frage für ge nehmigt. Ich frage nun die Staatsrcgicrung, ob sie damit einverstanden ist? Staatsministcr von Nostitz-Wallwitz: Die Staatsregierung ist damit einverstanden.
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