Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
ist ein Moment, der mich bestimmen würde, zu rathen, von dem jetzigen Gesetze abzusehen, weil wir eben nicht wis sen, was die Rcichsgesetzgebung darüber bringen wird und ob wir nicht in manchen Punkten werden gedrängt wer den, viel weiter zu gehen, als jetzt, und daß, wenn wir es jetzt auch noch so gut mit der Schonung privatrcchtlicher Verhältnisse meinen, wir doch nicht im Stande sein wer den, einer Reichsgesetzgebung gegenüber Das zu erhalten, was der vorliegende Entwurf will. Daher warte man doch die Reichsgesetzgebung ab. Es kommt noch hinzu, daß ein Paragraph, gegen den auch die Deputation sich erklärt hat, entschieden, wie mir scheint, im Widerspruche steht mit den Anforderungen, die von der, wenn ich so sagen darf, sogenannten liberalen Partei bei einem solchen Gesetze mit Recht gemacht werden dürften. Man wird also Niemandem durch dieses Gesetz wesentlichen Nutzen ver schaffen, wohl aber eine Menge von Schwierigkeiten her beiführen, die zu beseitigen man nicht im Stande sein wird. .Ich will, wie gesagt, da sonst Niemand an der all gemeinen Debatte sich zu betheiligen scheint, nicht auf einzelne Bestimmungen cingehen, sondern nur erklären, daß ich gegen das ganze Gesetz stimme, weil ich cs weder für nothwendig, noch für opportun, noch für ausreichend halten kann. Geh. Rath von König: Wenn ich mich nicht ganz irre, meine geehrtenHerren, so sind die eben von Sr. Excellen; dem Herrn Staatsminister von Falkenstein ausgesprochenen Bedenken gegen die Vorlagen doch im Wesentlichen wohl mehr gegen die Declaration, als gegen den ihr beigefügten Gesetzentwurf gerichtet. Ob die Aufhebung des Lehns- verbands nach oben nothwendig sei oder nicht, darüber darf man gewiß verschiedener Meinung sein. Nachdem aber vom höchsten Lehnsherrn die Beseitigung dieses Lehnsverbands für zweckmäßig und wünschenswerth er achtet worden ist und nachdem die Deputation nicht nur, sondern auch die Kammer sich dahin erklärt hat, daß in dieser Beziehung ein Widerspruchsrecht nicht vorhanden sei, nachdem man sich mit dem Inhalte der Declaration einverstanden erklärt hat, scheint mir der zu Ausführung und Regelung der neuen Verhältnisse vorgelegte Gesetz entwurf nur eine nothwendige Folge, vermöge deren man diejenigen Vortheile, welche die Regierung sich von der Aufhebung des Lehnsverbands nach oben verspricht, näher präcisiren will: nämlich eine Vereinfachung der Geschäfte bei den Lehnshöfen und nach Befinden die gänzliche Be seitigung der Lthnshöfe bei einer neuen Gerichtsorganisation und Uebertragung der Geschäfte derselben an die Hypotheken- behördcn. Dieses Wenige glaubte ich zur Rechtfertigung des vorgelegten Gesetzentwurfs im Allgemeinen bemerken zu sollen. Staatsminister Abeken: Im Wesentlichen ist bereits Vvm Hetrn Geh. Rath von König Dasjenige bemerkt wor den, was ich auf die Einwendungen des Herrn Staats ministers von Falkenstein zu erwidern mir erlauben wollte, und gehe ich insbesondere auf die Rechtfertigung der aller höchsten Declaration, die vorlicgt, mit Rücksicht auf den bereits von der hohen Kammer gefaßten Beschluß nicht weiter ein. Ich bemerke nur insofern, als die Frage aus gestellt worden ist, warum man, nachdem die Aufhebung des Lehnsverbands beschlossen, nicht weiter gegangen sei, nicht die dabei detheiligten Interessen der Vasallen in noch größerem Maße berücksichtigt habe, als dieses der gleich zeitig der hohen Kammer vorgelegte Gesetzentwurf thut, daß die jetzige Aushebung des Lehnsverbands nicht ausschließlich die Förderung der speciellen Interessen der jetzigen Vasal len bezweckt und das Gesetz das betheiligte Interesse der Vasallen in ausgedehnterem Umfange, als der Entwurf es thut, nicht berücksichtigen kann, ohne wohlerworbene Rechte der Mitbclehnten zu beeinträchtigen, wozu keine Ver anlassung vorliegt. Der praktische Grund, aus dem es zweckmäßig erschien, jetzt die Lchnsverbändc aufzuhcben, liegt einfach in der Wahrscheinlichkeit, daß die Lchnshöfc in der Folge nicht werden fortbestehen können. Würden sie wegfallen müssen, bevor das Ueberlebte im Lehuswesen beseitigt ist, so würden bei den Nntergcrichten, an welche die Lehnsangelegenheiten dann übergehen würden, Schwie rigkeiten entstehen. Bei den Untergerichtcn sind die Lehns- einrichtnngen nicht überall genügend bekannt; es ist von ihnen auch nicht zu verlangen, sich der wenigen Lehns- güter wegen, die noch existiren, in die schwierige Materie des Lehnsrechts hincinarbeiten zu müssen, zumal wenn der Wegfall der Lehnshöfe, wie ziemlich wahrscheinlich ist, mit der Einführung anderer neuer Gesetze Zusammentreffen sollte, welche ihre Thätigkeit in erhöhter Weise in An spruch nehmen werden. Deshalb ist cs zweckmäßig erschie nen, jetzt Das zu thun, was zur Vereinfachung der Lehns- einrichtungttt geschehen kann, ohne die dabei detheiligten Rechte Dritter zu verletzen. Die Interessen der Vasallen sind allerdings ebenfalls betheiligt, insofern ihnen die Be folgung gewisser Formalitäten bei Erwerbung und Erhal tung ihrer Successionsrechte erspart werden sollen und als sic infolge der Neuerungen von den Beschränkungen bcfreit werden, denen sie bisher in Betreff der Verfügung über das Lehn mit Rücksicht auf das Interesse des Lehns herrn unterworfen waren. Weiter zu gehen, die Vasallen auch noch von den jenigen Beschränkungen in der Verfügung über das Lehn zu befreien, denen sie mit Rücksicht auf die Interessen der Mitbelehnten unterliegen, das wäre gar nicht gegangen, ohne die Rechte der Mitbelehnten zu verletzen. Es sind dies wohlerworbene Privatrechte, deren Aufhebung das öffentliche Interesse gar nicht verlangt und deren zwangs weise Beseitigung daher auch nicht vorgeschlagcn werden konnte. Es ist vielmehr zu bezweifeln, ob man diese wohlerworbenen Rechte Ler Mitbclehnten, wie es wün- 38*
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview