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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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letztwilligen Verfügung die Stellung des Vorbehalts zu Gunsten des zurückgesetzten Mitbelehnten, außer diesem selbst, auck dem Errichter der letztwilligen Verfügung zustehen. Der Errichter derselben hat den Vorbehalt in dem letzten Willen zu stellen; von Seiten des zurück-! gesetzten Mitbelehnten aber wird die Genehmigung der Verfügung durch die Anerkennung-derselben erklärt und bei dieser Gelegenheit der Vorbehalt gestellt werden können.! Ob dagegen bei der letztwilligen Verfügung über! das Lehen zu Gunsten eines von mehreren Söhnen des ! Besitzers den übergangenen Söhnen die gesammte Hand! verschafft werden soll, hängt lediglich von der Disposition ! des Vaters ab, ! vergl. Zachariae, Handbuch, §167 und Anm. 2,! Äusg. 2, und wenn daher aus besten Disposition erhellt, daß dies - nicht in seinem Willen gelegen, so können sich auch die! übergangenen Söhne die gesammte Hand uicht vorbehal-! ten. Jedenfalls aber konnte der übergangene Sohn nach ! den bisherigen Grundsätzen den Vorbehalt kraft eigenen Rechts stellen, wenn es ihm im Testament nicht direct, oder indirect entzogen war, und aus dem blosen Still -! schweigen des Testamentserrichters über diesen Punkte kann man dessen Absicht, dem übergangenen Sohne das! Recht zu entziehen, so ohne Weiteres nicht folgern, da-,' fern dasselbe mit den getroffenen Dispositionen vereinbar ist. Auf dieser Erwägung beruht die besondere Bestim-i mung am Schluffe des zweiten Absatzes von § 13. Der Zwischensatz in 8 13: „unbeschadet bereits be-! stehender Lehnsfolgerechte" begreift nicht blos die Rechte dritter Personen, in welche vom Veräußerer einseitig nicht eingegriffen werden kann, sondern auch die Rechte des Mitbclehuten in sich, für welchen der Vorbehalt der gefammten Hand gestellt worden ist, der jedoch die Ver äußerung trotz des Vorbehalts anzuerkennen nicht nöthig hat, well ihm bereits ein näheres Nachfolgerecht zusteht, als das zu seinen Gunsten vorbehaltene. Daß endlich der Vorbehalt der gesammten Hand auch dem successionssähigen Descendenten Desjenigen zu Statten kommt, von welchem oder zu dessen Gunsten der Vor behalt gestellt worden ist, folgt aus den einschlagenden Grundsätzen des Lehnsrechts, an denen insoweit Nichts geändert wird, von selbst. (Vergl. auch ß 10.) Zu § 15. Die Führung eines Registers über die Mitbelehnten ist im Interesse des Lehnsbesitzers unerläßlich, nachdem die Nothwendigkeit der Muthung der gesammten Hand weggefallen ist, durch welche die Berechtigten, insoweit sie von ihrem Rechte Gebrauch machen wollten, bei den Lehnshöfen bekannt wurden. In Preußen sind die Mit belehnten im Grund- und Hypothekenbuche einzutragen. Dies würde jedoch zu der Einrichtung dieser Bücher in Sachsen nicht Pasten. Eine Bestimmung darüber, welche Personen von dem Lehnshofe bei Anlegung des Registers von Amtswegen einzutragen seien, gehört in die Aus führungsverordnung. Es werden, dem in § 18 an genommenen Princip entsprechend, dabei nur Diejenigen von Amtswegen zu berücksichtigen sein, welche beim Er lasse des Gesetzes mit der gesammten Hand belehnt gewesen sind oder doch rechtzeitig darum nachgesucht und sich des halb legitimirt haben, nicht aber Diejenigen, welche sich daran versäumt hatten, und ebenso wenig Diejenigen, welche in der Zeit zwischen dem Erlasse des Gesetzes und der Eröffnung des Registers auf Grund der Bestimmungen in 8K 10, 11, 12 des Gesetzes die gesammte Hand er worben haben. Diese haben sich ebenso, wie Solche, welche erst nach Eröffnung des Registers die gesammte Hand erwerben werden, mit ihrem Ansprüche auf Ein tragung unter Beibringung ihrer Legitimation bei dem Lehnshofe zu melden. Zu Z 16. Eine Unmöglichkeit, die zur Eintragung in das Register erforderliche Legitimation dergestalt rechtzeitig zu erbringen, daß die mit der Versäumniß nach § 17 ver knüpften Nachtheile abzuwenden sind, kann unverschuldeter Weise eintreten und gegen diese Eventualität sind die Mitbclehnten durch eine Vormerkung im Register zu schützen. Die Bestimmung hat ihr Vorbild in §8 404, 407 des bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fassung derselben sagt zugleich, daß auf Grund des gestellten Antrags auf Eintragung, dafern demselben nicht stattgegeben werden kann, bei vorhandener Bescheinigung des Anspruchs darauf die Vormerkung von Amtswegen zu bewirken ist. Die Bestimmungen in 8 17 schließen sich an das bisherige Recht an, nur daß an Stelle der Muthung der gesammten Hand die Eintragung in das Register tritt. Die Versäumniß an der Eintragung soll nicht so ohne Weiteres den Verlust der mitbelehnschaftlichen Rechte herbeiführen, sondern nur die Folge haben, daß der Be sitzer nicht auf ungewisse Zeit hinaus in der Verfügung über das Lehen durch die Rücksicht auf eventuelle Rechte eines Mitbelehnten beschränkt bleibt, von dem ihm nicht bekannt ist, daß er cxistirt und ob er sein Recht berück sichtigt wissen will. Wie der Besitzer nach bisherigem Rechte durch die Existenz von Lehnsfolgeberechtigten, welche die ihnen obliegende Muthung der gesammten Hand versäumt hatten, in der Verfügung über das Lehen nicht beschränkt war, auf der anderen Seite aber der Lehnsherr nachträglich das Versäumniß pardoniren und dadurch die Säumigen, unbeschadet nur der inmittelst von Dritten erworbenen Rechte am Lehen, in die Rechts stellung zum Besitzer zurückbringen konnte, so soll in Zukunft der Mitbelehnte in Betreff der Zeit, zu welcher die Eintragung verlangt werden darf, an und für sich nicht beschränkt sein, jedoch die bis dahin vom Besitzer getroffenen Verfügungen über das Lehen gegen sich gelten lassen müssen, insoweit der Dritte auf Grund der Ver fügung bereits ein dingliches Recht am Lehen erworben hat. Ebenso wird auch der smcessionsberechtigte Descen- dent desjenigen Mitbelehnten, der sich gar nicht hat eintragen lassen, trotzdem noch befugt sein, nach dem Ableben des Letzteren sich selbst eintragen zu lassen. Der nicht eingetragene Mitbelehnte wird daher die ohne seinen Consens constituirte Hypothek am Lehen als eine vollkommene Hypothek gegen sich gelten lassen müssen, durch seine nachträgliche Eintragung jedoch die weitere Belastung des Lehens mit vollkommenen Hypotheken ver hindern können. Was die Fälle der Veräußerung eines Lehens anlangt,
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