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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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Zu K 4. Die Bestimmung, daß zum Eintrag der Rente die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger nickt er forderlich ist, ist nicht neu; sie leidet bereits Anwendung bei Berichtigung von Wasserläufen nach § 5 des Gesetzes Pom 26. November 1861. Die Gläubiger sind aber auch nicht gefährdet, weil die in Frage kommenden Anlagen und Herstellungen zuvor einer eingehenden Prüfung unterliegen und die Landesculturrcntenbank nur da ver mittelnd eintritt, wo durch die Anlage der Werth der Grundstücke danernd erhöht wird. Die Deputation rathet der Kammer au, den § unverändert anznUehmen. Zu 8 5. Wird zur unveränderten Annahme empfohlen. Zu § 6. § 6 erhöht den Zinsfuß der Neutenscheine von 4 auf 4Vz Prvcent und trifft die dadurch nothwendig werden den Abänderungen des Gesetzes vom Jahre 1861. Diese Erhöhung des Zinsfußes bezieht sich aber nur auf die jenigen Rentenschcine, welche künftig nach Erlaß des vor liegenden Gesetzes ausgegeben werden, wie dies aus tz 7 deutlich hervorgeht. Es ist schon oben erwähnt worden, daß der niedrige Cöurs der Nentenbricfe die Landwirthe vielfach abgehalten hat, die Rentenbank zu benutzen. Die Erhöhung auf 4V? Procent erscheint daher angemessen, entspricht auch dem allgemeinen durchschnittlichen Zins füße gut fundirter Papiere. Aber auch die Rentcnbank selbst erleidet durch den niedrigen Cours Verluste, weil sie, wenn sie behufs der Ausgleichung 'Barzahlung zu leisten hat, Rentenschcine verwcrthen muß. Den Zins fuß auf 5 Procent zu erhöhen, wie vom Landcscultur rathe beantragt worden, hat die Regierung Bedenken ge tragen, weil mit Rücksicht auf den jetzigen Zinsfuß bei einem sicheren Papiere, wie die Landesculturrentenscheine sind, eine weitere Erhöhung der Zinsen nicht nöthig ist, auch, wenn sich die Bank erweitern sollte, leicht ein un günstiger Einfluß auf den Cours der inländischen Staats- papicre herbeigeführt werden könnte. Die Deputation stimmt diesen Gründen bei und fügt noch hinzu, daß, wollte man den Zinsfuß der Scheine auf 5 Proceut er höhen, man dann die Renten, Melchc die Grundbesitzer zu bezahlen haben, der bestimmten Amortisation wegen auf 6 Procent erhöhen müßte, was im Interesse einer möglichst vielseitigen Benutzung der Landescnlturrenten- bank nicht räthlich erscheint, ganz abgesehen davon, daß auch die Berücksichtigung der hypothekarischen Gläubiger dabei nicht außer Acht gelassen werden darf. Die Deputation empfiehlt die unveränderte Annahme des § 6. ZUZ7. Wird zur unveränderten Annahme empfohlen. Zu § 8. Es ist bereits oben erwähnt worden, daß schon mir Rücksicht auf die jetzigen Verhältnisse des Rentenbank instituts eine Hinausrückung des Schlußtermins noth- wendig ist; kommen aber noch die durch den gegenwärtigen Entwurf beabsichtigten Erweiterungen hinzu, so ist die Aufhebung des jetzigen TermiNes ganz unvermeidliche Die Regierung hat keinen neuen SchlrißtcrmiU festgestellt, weil sich im Voraus gar nicht übersehen läßt, wann hierzu der richtige Zeitpunkt gekommen sein wird; cs bleibt demnach die gesetzliche Feststellung des Termins späterer Zeit vorbehalten. ! § 8 Wird znr unveränderten Annahme vorgcschlagcn. Zn § 9. Wird zur unveräuderten Annahme empfohlen. Schlüßlich rathet die Deputation der Kammer an: den Gesetzentwurf in der beschlösse«?» Maße au- zunchmen und hierdurch die Petition des landwirth- schaftlichen Kreisvcreins Leipzig als erledigt zn be trachten. Präsideni von Zehmen: Ich kann nunmehr die all gemeine Debatte eröffnen. — Herr Landesältester Hempel I Laudesältester Hempel: Der vorliegende Gesetzt entwurf verfolgt einen dreifachen Zweck, wie in den Motiven zu demselben hervvrgehoben wird; einmal enthält derselbe Vorschriften über eine Erweiterung der Wirksam keit der Landesculturrcntenbank, weiter veränderte Be stimmungen über die Verzinsung der Lanvesculturrenten- scheine und endlich anderweite Bestimmungen über den Schlußtermin für die Ueberweisung von Renten an die Landesculturrcntenbank. Was die zuletzt erwähnten Be stimmungen anlangt, so geht mir dagegen kein wesent liches Bedenken bei. EL wird allerdings durch diese im 8 8 des vorliegenden Enrwurss enthaltene Bestimmung der Zweck, den die Bestimmung im § 24 des Gesetzes vom 26. November 1861 hatte, wodurch der Zeitpunkt für den Schluß der Ueberwcisuug von Renten an die Landesculturrentenbank auf das Ende des Jahres 1873 festgesetzt worden ist, vereitelt, nämlich der Zweck, die Wirksamkeit der Lanoesculturrentenbank zu gleicher Zeit zum Erlöschen zU bringen mit der Wirksamkeit der Land- rentenbank, oercn Geschäfte im Jahre 1914 in der Haupt sache abgcwickelt sein werden. Aber es sind seit dem Erlaß des Gesetzes vom 26. November 1861 früherhiu ungeahnte Ereignisse e ingctreten, welche auf die Benutzung der Landcs- culturrentenbank einen störenden Einfluß geäußert haben, so daß es im allgemeinen Interesse räthlich erscheint, den Schlußtermin weiter auszudchnen. Was aber die Ausdehnung der Wirksamkeit der Landrenteubank auf die im tz 1 des vorliegenden Entwurfs bemerkten Anlagen an längt, so gehen mir dagegen Bedenken bei. Ich gestatte mir, daran zu erinnern, daß, als es sich Nm die Grün dung der Landrentenbank im Jahre 1832 handelte, solches geschah, um das Ablösuugsgesctz vom 17. März 1832 zur besseren Durchführung zu bringen. Diese Schöpfung ist eine in jeder Beziehung segensreiche für das Land gewesen und hat zum Ruhme Sachsens gedient. 'Als weiter die Landesculturrcntenbank gegründet wurde, geschah es wie der, weil das Gesetz über die Berichtigung von Wasser-
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