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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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ehemals geltende Grundsatz: „Mühlen mit Teichen müssen dem Bergbau weichen " hat schon seit längerer Zeit seine Kraft, Schärfe und Bedeutung verloren. Eine weitere Be schränkung nun noch auf die erschrotenen Wasser auszu- dchnen und dem Bergbaue die Berfügungsfreiheit über die im Bergbaue erschrotenen Wässer zu entziehen, wie die Petenten cs beantragen und wollen, das wurde offenbar zu weit gehen und ebenso ungerechtund unbillig, wie unnatür lich und den Bergbau nicht wenig schädigend sein. Die erschrotenen Wässer — das sind diejenigen vom Bergbaue selbst in den Stölln und Gruben meist erst mit ziemlich erheblichen Kosten für Hebung und Weiterleitung geför derten und erschlossenen Wässer—sind recht eigentlich ein Product des Bergbaues selbst, und diese dem Bergbaue entziehen zu wollen, wäre gewiß unnatürlich. Ich meiner seits halte die Bestimmung des Berggesetzes hierüber voll kommen zutreffend und richtig, wenn es darin heißt, daß dergleichen erschrotene Wässer innerhalb der Gruben- räume, wo sie erschroten wurden, dem Eigenthümer der betreffenden Gruben zur Verfügung stehen, außerhalb der Bergwerksräume aber bis dahin, wo sich dieselben in einen natürlichen Wasserlauf ergießen, vor Anderen dem ge jammten Bergbaue zur Verfügung reservirt sein sollen. Das Wasser ist nun einmal das wichtigste Lebeusbedürf- niß unseres Bergbaues und für denselben als Mittel zum Umtriebe der Maschinen, zur Aufbereitung u. s. w. ganz unentbehrlich. Ich möchte noch darauf hinznweiscn nicht unterlassen, daß auch der frühere Entwurf zu einem Gesetze über die Benutzung fließender Wässer bereits diesen Gegenstand in der Weise zu erledigen gedachte, wie auch das neue Berggesetz es sanctionirt hat. Ist aber der Berg bau gleichsam ein natürlich, wie gesetzlich Berechtigter zur Benutzüng solcher Bcrgwerkwässer, so kann er auch deshalb nicht wohl als entschädigungsverpflichtet angesehen werden; denn: ;,gui jure suo utitur, neminem laeäit". Schließlich sei aber auch noch darauf aufmerksam gemacht, daß ja überhaupt der Bergbau in einer ganz verschiedenen Lage gegenüber anderen Unternehmungen industrieller oder ge werblicher Anstalten sich befindet. Er ist nämlich an einen bestimmten District, Ort oder Stelle gebunden und namentlich an solche, wo eben abbauwürdige Mineralien sich vorfinden, während jeder andere Unternehmer in dieser Beziehung vollständige Freiheit hat und sich den Ort seiner Niederlassung beliebiger wählen kann. Ich werde daher mit und für die Vorschläge unserer geehrten vierten Depu- tation stimmen. Graf von Nex: Es ist sowohl von Seiten der ge ehrten Deputation, als auch von mehreren der Herren Vor redner darauf hingewicsen worden, daß ein Gesetz über die Regulirung des Wasserrechts erlassen werden möchte. Ich halte es auch im hohen Grade wünschenswerth, daß dieses Gesetz möglichst bald erlassen werde, und zwar nichts blos im Interesse der Industrie und der gewerblichen Etablissements, sondern namentlich auch der Laudwirth- schaft. Mir ist die Gegend in der Nähe von Döbeln ge rade an derselben Mulde, wovon hier die Rede ist, näher bekannt. Ich weiß, daß dort große Wiescnflächen vor handen sind, die infolge von Ueberschwcmmungen der Mulde, welche durch oberhalb derselben gelegene gewerb liche Anlagen eine Menge von Stoffen, die der Vegetation nachtheilig sind, in sich ausgenommen hat, in hohem Grade deteriorirt worden sind. Sie werden von Jahr zu Jahr schlechter, so daß sie stellenweise fast gar keinen Ertrag geben. Je mehr es nothwendig erscheint, daß gerade auf dem Gebiete der Landwirthschaft jedes Stück Landes, jede Quadratruthe so hoch als möglich ausgcnutzt werde, und je mehr die Thatsachc fcststeht, daß gerade in der Gegend von Döbeln der Grund und Boden einen schon sehr be deutenden Werth erreicht hat, um so bedauerlicher ist es für die dortigen Landwirthe, ihren Grund und Boden in unmittelbarer Nähe der Mulde von Jahr zu Jahr ver schlechtert zu sehen. Während bei anderen Flüssen gerade die Lage der Wiesen an denselben dazu beiträgt, den Werth zu erhöhen, indem die Überschwemmungen den Wiesen Düngstoffe wieder zuführen, so trägt hier die Lage am Flusse gerade dazu bei, die Grundstücke immer mehr zu verschlechtern, so daß sie endlich reine Wüsteneien zu wer den drohen. Es ist also auch in Bezug auf die Landwirth schaft im hohen Grade wünschenswerth, daß ein Gesetz über das Wasserrecht bald erlassen werde, welches geeignet sei, soweit cs die Verhältnisse irgend erlauben, den Wünschen der hierbei Jnteressirten möglichst gerecht zu werden. Kammerherr von Metzsch: Meine Herren! Die Deputation erkennt vollkommen die üble Lage der Petenten an. Es gebot ihr aber, wie bereits im Berichte erwähnt worden ist, die Vorsicht, der bevorstehenden Gesetzgebung über die fließenden Wässer nicht vorzugreifen, weil außer dem Interesse des Bergbaues nicht allein auch das In teresse der Landwirthschaft, wie soeben erwähnt worden ist, sondern auch noch andere industrielle Interessen sehr in Frage kommen. Das ist der Hauptgrund , der die Depu tation geleitet hat, die Petition nicht zur Erwägung an die hohe Staatsregierung abzugeben, sondern einfach auf sich beruhen zu lassen. Königl. Commissar Geh. Nath Freiesleben: Ich wollte nur um Erlaubniß bitten zu der kurzen Bemer kung, daß die Erwägung, die nach dem Vorschläge des Herrn Handelskammerpräsidenten Rülke eintreten soll- bei der Negierung oder wenigstens beim Finanzministe rium in neuester Zeit in ziemlich eingehender Weise be reits stattgefunden hat. Ungefähr 14 Tage früher, als bei der hohen Ständevcrsammlung, kam dieselbe Petition- die eben hier vorlicgt, gleichlautend ans Finanzministerium. Das Finanzministerium sand allerdings den Gegenstand
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