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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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In solcher Gemeinschaft werden auch künftig die kleineren Gewerbtreibenden allein Schutz und Hilfe gegen die ihnen drohenden Nachtheile finden und zu suchen haben, nicht in dem mit Recht übelberufenen Hausirhandel, der allerdings weder für die Producenten, noch für die Consumenten sonderlich gewinnbringend ist. Uebrigens sind jene Befürchtungen keineswegs mehr so allgemein verbreitet, um daraus ohne Weiteres auf ein die Kreise der Klcinindustriellen überschreitendes allgemei neres Bedürfniß nach Nichtvermindcrung der Zahl der Jahrmärkte schließen zu können; denn von denjenigen Orten, welche bis zum Jahre 1869 ihre Märkte bereits reducirt haben, sind nur 3, von den 46 Petenten ans dem Jahre 1869 nur «4, und von denjenigen 73 Orten welche im Jahre 1871 noch mehr Märkte hatten, als das Gesetz zuläßt, nur 28 - einschließlich der letzterwähnten 14 — der Petition des oberlausitzcr Centralgewerbevereins beigetreten, auch werden sie durch die über den Jahr marktumsatz in 45 Städten des Dresdner Handels- und Gewerbckammerbezirks während der Jahre 1d66 bis 1870 von einem Mitgliede der jenseitigen Kammer beigcbrachtcn statistischen Notizen sehr erheblich abgeschwächt; denn sollten diese anscheinend zwar zunächst auch nur beweisen, daß die Steigerung des Consums auf den Märkten deren Beibehaltung im Interesse der Consumenten erheische, so läßt sich aus ihnen doch mit gleichem Rechte deducircn, daß infolge des vermehrten Bedarfs trotz der Neduction der Märkte der Waarenabsatz der Producenten sich, wenigstens in dem befürchteten Umfange, sicherlich nicht verringern werde. Dem Wunsche nach Beibehaltung der zeithcrigen Jahrmärkte steht außerdem das gewiß ebenso berechtigte Interesse aller am Jahrmarktsorte wohnhaften Gewerb- treibendcn an der Fcrnhaltung auswärtiger Concnrrenz entgegen und sehr möchte sich fragen, auf welcher Seite der Nachtheil größer ist oder sein würde. Von der unbeschränkten Concurrcnz allein die Aus gleichung dieser Nachtheilc erwarten wollen, heißt im vorliegenden Falle nichts Anderes, als einen Theil fort gesetzt ans Kosten' des anderen schädigen. Die Verminderung der mit den Jahrmärkten ver bundenen sittlichen und socialen Uebelstände erwartet die Deputation mit größerer Zuversicht von der vorbeugen den und durchgreifenden Maßregel des Gesetzes, als von der oft durch fremdartige, kleinliche und egoistische Rück sichten beengten und gehemmten Thätigkeit einiger hun dert Ortsbehörden; auch erscheint es ihr richtiger, die Ge legenheit zu Ausschreitungen lieber von vornherein zu mindern, als hinterher dagegen einzuschreiten. Der Einwand endlich, daß die sittlichen Gefahren der Jahrmärkte, welche hauptsächlich durch deren.lange Dauer hervorgerufen würden, auch bei den Specialmärk ten, ViehmLrkten rc. in durchaus nicht geringerer Weise stattfänden, widerlegt sich schon von selbst durch die kürzere Dauer der letzteren. Wäre er aber wirklich begründet, so würde er doch keinesfalls ein Bedürfnrß nach Beibehaltung der zeithcrigen Jahrmärkte, sondern höchstens die Notbwendigkeit restrictiver Maßregeln auch hinsichtlich jener Specialmärkte beweisen, zumal deren Zahl seit 1861 in sehr auffälliger Weise, nämlich von 169 ans 307, also um l38 gestiegen ist. Die Behauptung, daß das Königreich Sachsen mit der in Rede stehenden Bestimmung allein dastehe, kann die Deputation in Ermangelung sicherer Nachweise zwar nicht widerlegen, vermag hierin aber eine Benachtheili- gung wenigstens desjenigen Theils des sächsischen Ge werbestands, welcher auch außersächsische Märkte bezieht, nicht zu erblicken; auch könnte die behauptete Thatsache nur dann erst einigermaßen zu Gunsten der Petenten sprechen, wenn zugleich bewiesen würde, daß die Zahl der den einzelnen Orten gestatteten Jahrmärkte übrcall Zn Deutschland eine höhere sei, als in Sachsen. Was schließlich das von den Petenten, ganz besou- > ders aber ine Dcputationsberichte der Zweiten Kammer ! betonte Sclbstbestimmuugsrecht Ler Gemeinden anlangt, so geht aus Leu Verhandlungen des Reichstags über Tit. IV der Reichsgcwcrbcorduung (§Z 64 bis 71) und aus der Disposition dieses ganzen Gesetzabschnitts zur Genüge hervor, daß im Gcgentheile die gesetzgebenden Factorcn des Reichs die Autonomie der Gemeinden in Bezug auf die Jahrmärkte geradezu haben ausschließen uns unter dem in §65 gebrauchten Ausdrucke: „die zuständige Ver waltungsbehörde" nur diejenige Behörde haben verstan den wissen wollen, welcher nach der bisherigen Landes- gcsctzgebung die Entscheidung über die Zahl der Jahr märkte übertragen war. Die §§ 64, 66 und 70 enthalten nämlich Bestimmun gen, durch welche nach der Vorbemerkung zu Tit. IV die Ausdehnung der Wochenmärktc zu Jahr märkten verhindert werden soll. Nach § 64 kann nur „die höhere Verwaltungsbehörde" auf Antrag der Gemeindebehörde oen Verkauf von Hand- wcrkswaarcn auf den Wochcnmärkten gestatten; nach §66 ist nur die „zuständige Verwaltungsbehörde" auf Antrag der Gemeindebehörden befugt, zu bestimmen, welche Ge genstände außer den in § 66 unter 1 bis 3 aufgcführten zu den Wochcnmarktsartikeln gehören; nach § 70 endlich können Erweiterungen des Marktverkehrs auf den Special- märktcn nur von der „zuständigen Behörde" mit Zustim-. mung der Gemeindebehörde angeorduct werden. Wenn hiernach also schon vci jeder noch so gering fügigen Ausdehnung des Verkehrs auf den Wochen- und Specialmärkten die selbständige Cognition der Ge meindebehörde ausgeschlossen bleiben soll, in der aus gesprochenen Absicht, hierdurch die- Umwandlung dieser Märkte zu Jahrmärkten zu verhindern, so kann es folge richtig unmöglich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, das weit größere Recht der Entscheidung über Zahl, Zeit und Dauer der Jahrmärkte in die Hände der Gemeinden zu legen, es kann also auch unter der Be zeichnung „zuständige Verwaltungsbehörde" nicht die Ge meindebehörde, sondern nur diejenige höhere Behörde verstanden werden, welcher zeither die Competenz in der fraglichen Beziehung zustand. Deren Bezeichnung ist aber durch §155 der Gewerbeordnung lediglich der Central- behörde des einzelnen Bundesstaats überlassen, die Be stimmung in § 38 Abs. 1 der sächsischen Verordnung vom 16. September 1869 ist also wohl begründet. Die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung wird über- dem noch durch Abs. 2 von § 65 der Neichsgewerbeord- nung bestätigt. Hiernach können Gemeinden wegen Verminderung
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