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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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§ 18. Nutznießer, Ncalbercchtigte und andere entfernte Interessenten im Sinne des Ablvsungsgesetzes vom 17. März 1882 § 167 (Gesetzsammlung vom Jahre 1832, S. 209) haben kein Recht, den auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Enteignungen, auch wenn letztere durch Ver einbarung der Bethciligten geordnet werden, oder der Ucberweisung des Enteigneten zn widersprechen. Es steht ihnen aber frei, sich wegen ihrer Rechte an die Entschädigungsgelder zu halten. Letztere sind daher jedesmal an die Grund- und'HyPothekenbchörden einzu zahlen und diese haben vor Ausautwortung des Geldes an den Grundeigenthümer die einschlagcnden Rechte in Gemäßheit der in §§ 168 bis 190 des Ablösungsgesetzes, vom 17. März 1832 (Gesetzsammlung vom Jahre 1832, S. 210 flg.) und in >34, 35 des Gesetzes vom 15. Mai 1851 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, S. 137 flg.) enthaltenen 'Vorschriften wahrzu nehmen. Es bedarf jedoch einer Befragung der hypotheka rischen Gläubiger nicht, wenn nach dem Ermessen den Grund- und HhPvthckenbehörde eine Gefährdung ihres Interesses ans der Verabfolgung des Entschädigungs- kapitals an den Grundbesitzer nicht entstehen kann. § 19- ' Die durch Prüfung und Genehmigung der Anlage und das Verfahren bei der Behörde entstehenden Kosten, soweit sie nicht durch unbegründete Anträge, Einwen dungen oder Rechtsmittel Betheiligter veranlaßt sind, hat der Unternehmer zu tragen. § 20. Neben gegenwärtigem Gesetze bleiben die Bestim mungen des Gesetzes, 'die Giltigkeit der Localbauord nungen betreffend, vom 11. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1868,1. Bd., S. 331 flg.), auch soweit darin (§ 2 nä s) über Abtretung von Grundcigenthum und Duldung dinglicher Dienstbarkeiten zu Herstellung von Wasserleitungen Bestimmung getroffen ist, in Giltigkeit. § 21. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig voll zogen und Unser Königliches Siegel bcidrucken lassen. Dressen, am Die nicht zum Vortrag gelangten spcciellen Motiven lauten: Zu § 1. Die Tragweite des Gesetzes ist auf die im ständischen Anträge bezeichneten Fälle beschränkt geblieben. Doch ist durch die Wortfassung von §1 nicht ausgeschlossen, daß das Gesetz auch auf Wasserleitungen für einen Theil einer Stadt oder eines Dorfes angcwcndct werde. Nur wird hier ebenfalls vorausgesetzt, daß die Aus führung erfolge nicht allein auf Beschluß der betreffenden Gemeinde, sondern auch „zu Befriedigung eines im öffent lichen Interesse vorhandenen dringenden Bedürfnisses". 'Diese letztere Wortfassttng entspricht dem ständischen Anträge. Unter „Wasserleitung" ist die Zu- und'Ableitung von „Wasser überhaupt", nicht blos von Trinkwasser -zu ver stehen; vergleiche Deputationsbericht der Zweiten Kammer vom 22. October 1869 (Landt -Acten, Beil, zur III. Abth. 1. Bd. S. 29) undDeputationsbericht der ErstenKammer vom 4. November 1869 (ebenda, Beil, zur II. 'Abth. 1. Bd. S- 90). Zu ^2. Die Fassung des Satzes: „daß ohne Benutzung rc." ist dem Gesetze vom 15. August 1855 § 32 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 490) entlehnt. Zu §3. Der Schlußsatz: „soweit dessen Benutzung rc." ent spricht dem Wortlaute der Ständischen Schrift. Zu § 4. Hinsichtlich der Schlußworte ist § 41 des Gesetzes vom 15. August 4855 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 492) zu vergleichen. Zu § 6. Vcrgl. § 9 -des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 382). Zu 's 7. Die hier getroffenen Bestimmungen Pnd analog den in § 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1835 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt S. 372) enthaltenen Vorschriften. Der Schlußsatz scheint nvthig, um die Frage zweifellos zu beantworten, ob der Unternehmer zu den dort gedachten nachträglichen Vorkehrungen im Verwaltungswege angehal ten werden könne. Zu § io. Bestimmungen über Enteignung des zu Befriedigung des Bedürfnisses einer Ortschaft erforderlichen Wassers selbst in das Gesetz aufzunehmen, «erschien aus den auch bei der ständischen Berathung zur Sprache gekommenen Gründen bedenklich (vcrgl. den ungezogenen Dcputations- bericht der Zweiten Kammer S. 30, 31, Landt.-Mitthei- lungen Zweiter Kammer, 4. Bd. S. 228). «Einerseits dürfte die Nothwcndigkeit solcher Bestimmungen noch nicht dargcthan sein, indem es bei der Mehrzahl der im König reiche Sachsen .ausgeführten größeren Wasserzulcitungcn gelungen ist, das erforderliche Wasser, soweit es nicht bereits im Besitze der damit zu versorgenden Gemeinde war, im Wege der Verhandlung zu erwerben. Anderer seits würde der Erlaß von Bestimmungen der gedachten Art den gleichzeitigen Erlaß einer umfassenden Wasser- gesctzgebung nöthig machen und hierdurch das Inkraft treten des gegenwärtigen Gesetzes voraussichtlich erheblich verzögert werden. Zu §11. Die hier getroffene Bestimmung ist dem Gesetze vom 11. Juni 1868 8 4 i. I. (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 332) entlehnt.
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