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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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Königl. Commissar wirk!. Geh. Nath vr, Hübel: Was der Herr Referent jetzt zur Erläuterung dieser bei den Begriffe gegeben hat, kann ich nur bestätigen. Unter Accidentialeinkommen verstehen wir alle die Bezüge, welche böm Lehrer für besondere Amtshandlungen gegeben werden bei Taufen, Trauungen u. s. w. Alle übrigen Einkünfte gehören züm Substantialeinkommen. Dieses besteht also aus den Nutzungen der Grundstücke, den festen Bezügen aus dem Kirchenärar oder anderen Fonds, aus den fixirten Geldleistungen der Gemeindeglieder, wie sie in der Kirchen ordnung begründet sind, dem Häuslergroschen, dem Hufen groschen , endlich auch aus den Renten für die zur Ab lösung gebrachten Naturalleistungen. Alle diese Bezüge des Schullehrers bilden sein Substantialeinkommen. Was nun aber den Antrag der Deputation anlangt, das Accidentialeinkommen nicht nur, sondern auch das ganze Substantialeinkommen von dem Kirchendienste dem Lehrer zu überlassen, ohne ihm irgend Etwas davon auf seinen Lehrergehalt anzurechnen, so hat die Negierung begrün dete Bedenken tragen müssen, diesem Anträge ihre Zu stimmung zu ertheilen. Ich muß hier auf ganz Bekann tes zurückgreifen, wenn ich wiederhole, daß die Schule aus der Kirche hervorgegangen ist, daß zu der Zeit, wo es noch keinen Volksschullchrerstand gab, die niederen Kirchen diener verpflichtet waren, Schulunterricht zu geben, und so lange man von dem Elementarunterricht weit weniger ver langte, als jetzt, waren diese Kirchendiener auch ausreichend, den Schuldienst Vollständig zu vertreten. Später stiegen die Anforderungen an diese Lehrer und dafür wurden sie durch die Zahlung eines Schulgeldes honorirt. Sie blie ben aber verpflichtet, für das Einkommen vom Kirchendienst Luch Schulunterricht zu geben, und deshalb sind die Ge meinden vollständig berechtigt, einen Theil des Kirchen- diensteinkommens, welches der Lehrer bezieht, demselben auf den Lehrergehalt anzurcchncn. Diese Berechtigung der Gemeinden ist jederzeit anerkannt worden, auch durch die Neueste Gesetzgebung, welche nur 100 Thlr. des Kirchen- dieNsteinkvMMens von der Einrechnung in den Lehrergehalt ausschließt. Ihre Deputation schlägt Ihnen jetzt vor, die ses Kirchendiensteinkommen dem Lehrer ganz frei zu geben. Das ist entschieden ein Eingriff in die Rechte der Gemeinden und führt zu einer starken Belastung derselben, welche die Kirchschule zu unterhalten haben. Erwägen Sie, meine Her ren, daß jetzt jedem Lehrer 50 Thlr. zum Minimalcin- kvMmen zugelegt werden sollen, daß die Lehrer auf den meisten Stellen mit dem 25. Dienstjahre eine fünfte Dienst- altcvszülage vonllOTHlr. erhalten werden. Das sind schon 80 Thlr., welche die Gemeinde mehr zu zahlen hat. Ver waltet NUN ein solcher Lehrer einen Kirchendienst, der 200 Thlr. dinträgt, so konnte die Gemeinde von diesem Eintomnien zeithex 100 Thlr. in den Lehrergehalt ein- rechnen. Werden der Gemeinde diese 100 Thlr. entzogen, so muß sie dem Lehrer statt 80 Thlr. sogleich 180 Thlr. zu- I. K. (r. Abonnement) legen. War derKirchendienst noch einträglicher — und das kommt in vielen Fällen vor — , so kann die Gemeinde nach dem Vorschlag ihrer Deputation in die Lage kommen, ihrem Lehrer 280 Thlr. und noch mehr zulcgcn zu müssen. Die i Regierung kann sich daher mit diesem Vorschlag nicht cin- i verstanden erklären und glaubt, daß der Regierung die ^Berechtigung abgeht, den Gemeinden diese Mittel zur Be- soleung ihrer Lehrer zu entziehe». i Als in der Deputation der Zweiten Kammer diese Frage verhandelt wurde, so machte die Negierung einen vermittelnden Vorschlag. Man fand es gerechtfertigt, den Lehrern Das, was sie durch besondereAmtshandlungen ver dienen müssen, also das Accidentialeinkommen ganz frei zu geben, und das ist bei manchen Schulstellen sehr bedeutend. Wenn dieses Einkommen aber nicht die Summe von 150 Thlr. erreichen würde, so soll dem Lehrer von der Hälfte des Substantialeinkommcns noch so viel zngelcgt werden, daß er 150 Thlr. vom Kirchendicnst freibehält und nur den Mehrbetrag dcs Kirchmdiensteinkommcus in den Lehrer gehalt sich cinrcchnen zu lassen hat. Nach diesem Vor schläge würde eine Gemeinde, in welcher dasKirchcndienst- einkommen einigermaßen beträchtlich ist, dem Lehrer schon 50 Thlr. zum Ersatz des jetzt in den Lehrergehalt cin- gerechncien Kirchendiensteinkommcns, 50 Thlr. zu Erhöhung des Minimalgchalts und, wenn der Lehrer das 45. Jahr überschritten hat, auch noch 30 Thlr. als fünfte Gehalts zulage zu gewähren haben. Es ist dies gewiß eine solche Verbesserung der Kirchschnllehrerstellen, daß es kaum rath- sam erscheinen mag, jetzt noch eine wcitergehende Bewilli gung zu machen. Den Gemeinden gegenüber läßt cs sich nicht rechtfertigen, wenn man so ohne Weiteres ihnen die Befugniß entziehen wollte, das Kirchendiensteinkommen theil- weise für ihre Schulanstalten zu verwenden. So lange die Schule mit der Kirche verbunden bleiben wird, so lange ist auch die Gemeinde berechtigt, dieses Kirchcndicnstcin- kommen für ihre Schulzwecke zu verwenden. Wenn das Schulwesen überhaupt Communalsache ist, so bedarf es besonderer triftiger Gründe, um der Gemeinde vorzuschrci- ben, wie viel sie ihrem Lehrer als Besoldung geben soll. Eine solche Vorschrift ist vollkommen gerechtfertigt, wenn sie den Gemeinden nicht mehr ansinnt, als nöthig ist, nm dem Lehrer ein hinlängliches Auskommen zu sichern. Das kommt aber bei dem Kircheneinkommen nicht in Frage. Denn wenn der Kirchschullehrer so viel erhält, als ein an derer Schullehrer und noch nebenbei eine Einnahme von 100 bis 150 Thlr. aus dem Kirchendicnst bezieht, so kann man nicht behaupten, daß zur Existenz desselben eine wei tere Verbesserung aus dem Kirchendiensteinkommen nvtb- wendig sei. Es würde also ein willkürlicher Eingriff in die Rechte der Gemeinden sein, wenn man so weit gehen wollte, wie Ihre Deputation verschlägt. KämmcrHerr von Erdmannsdorf f: Meine hoch- 89
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