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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-11-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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Nachdem in § 18 entweder Ansässigkeit oder drei- jähriger Wohnsitz im Gemeindebezirke Erforderniß für Erlangung des Bürgerrechts geworden ist, erscheint dies gerechtfertigt. Absatz 1 in dcr Fassung der Zweiten Kammer. Absatz L nach ")em Eutwurfe. Hierbei war un n darüber einverstanden, daß Lehrer an den städtischen Schulen nicht als Gemeindebcamte zu betrachten sind. Uebrigens sind alle Gemeindebeamte, ebenso die Rathsmitglieder nach § 46 stimmberechtigt. Präsident von Zehmen: Der Herr Referent hat vorgeschlagen, dem ersten Satz in § 48 folgende Fassung zu geben: „Die Wählbarkeit steht allen stimmberechtigten Bürgern zu, welä e im Stadtebezirk ihren wesentlichen Wohnsitz haben." Ich habe zunächst die übrigen Mitglieder der Depu tation zu fragen, ob sie dem Vorschläge des Herrn Refe renten beitreten? —Wenn Niemand von den Deputations mitgliedern sich dagegen erklärt, so nehme ich an, daß sie beitreten. Ich werde also in dem vom Herrn Referenten vorge- schlagenen Maße Absatz 1 zur Abstimmung bringen. Ich glaube, daß sich hiernach der Antrag des Herrn Bürger meister Martini erledigen wird. Wenn Niemand mehr das Wort begehrt, so gehe ich zur Fragstellung über. Ich frage die Kammer: j „ob sie Absatz 1 des §48 in der von demHerrn Referenten vorgeschlagenen Fassung geneh migen wolle?" Er ist genehmigt. Es erledigt sich hiermit der Antrag des Herrn Bürger meister Martini zu § 46 und ich habe weiter zu fragen: „ob die Kammer den zweiten Absatz unver ändert genehmigen will?" Ist genehmigt. Nun habe ich die Frage über § 46 nachzuholen. „Will dieKammer 8 46 in der beschlossenen Maße genehmigen?" Einstimmig: Ja. „Ebenso §48 in beschlossener Maße geneh migen? " Einstimmig erfolgt. Referent Bürgermeister Hennig: Der Bericht fährt fort: Zu § 49. Eingang unverändert. lit. s. unverändert. Ut. b. in der Fassung der Zweiten Kammer. lit. o. unverändert. lit. ä. unverändert. lit. s. in der Fassung der Zweiten Kammer. lit t'. zu streichen, weil diese Bestimmung schon durch s. getroffen ist. lit. §. Der Beschluß der Zweiten Kammer Paßt nicht zu Dem, was die Deputation bei §44 vorgeschlagen hat. Um im Uebrigen im Sinne der Zweiten Kammer deutlicher auszudrücken, daß Diejenigen, welche ein Ehrenamt 12 Jahre bekleidet haben, überhaupt ein solches nichtwieder anzunehmen brauchen, beantragt die Depntation: lit. §. so zu fassen: „Diejenigen, welche ein Gemeindeamt ohne Entgeld 12 Jahre bekleidet haben;" und als neuen Satz hinzuzufügen: „lit. K.: Diejenigen, welche ein Gemeindeamt ohne Entgeld 6 Jahre bekleidet haben, für die nächsten 6 Jahre." Der Absatz, welcher mit den Worten beginnt: „Staats- und Hofbeamte" in der Fassung der Zweiten Kammer anzunehmen: „Oeffentliche re." Die beiden letzten Absätze unverändert. Präsident vonZehmen: VerlangtJemand dasWort zu § 49? — Es ist nicht der Fall. Ich kann zur Frag stellung übergehen. — Es ist hier wieder eine Reihe von Fragen an die Kammer zu stellen. Ich frage zunächst: „will die Kammer den Eingang des § 49 un verändert annehmen?" Einstimmig: Ja. „llit. a desgleichen unverändert annehmen?" Erfolgt. „llit. b in der Fassung der Zweiten Kammer annehmen?" Einstimmig: Ja. „llit. v und ä unverändert annehmen?" Ebenfalls einstimmig. „llit. e in der Fassung der Zweiten Kammer desgleichen?" Einstimmig: Ia. I-it. k soll gestrichen werden. „Genehmigt dieKammer dieStreichung dieses Punktes?" Ist genehmigt. llit. 8 soll so gefaßt werden: „Diejenigen, welche ein Gemeindeamt ohne Entgeld 12 Jahre bekleidet haben." „Genehmigt die Kammer den Vorschlag der Deputation?" Einstimmig erfolgt.
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