Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-11-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Es würde sich dies entweder durch die Aufnahme einer Bestimmung im Gesetz oder im Verordnungswege aus führen lassen. Im ersteren Falle würde vielleicht folgender Zusatz sich empfehlen: Die Strafverfolgung wegen der vorstehends in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Versäumnisse und Zuwiderhandlungen verjährt in drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo solche begangen worden sind, und die Vollstreck nng der deshalb rechtskräftig erkannten Strafen in zwei Jahren, von dem Tage au beginnend, an welchem die Strafverfügung in Rechts kraft getreten ist. Dieser Zusatz würde getreulich die in den §§ 67 und 70 unter 6 enthaltenen bezüglichen Bestimmungen des Ncichsstrafgesetzbuchs wiedergeben und dürfte deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall um so weniger einem begründeten Zweifel unterliegen, als ja H 14 der Verordnung vom 10. December 1870, die Aus führung des Reichsstrafgesetzbuchs betreffend, und die §§ 1, 2 und 12 der Verordnung vom 14. December 1870, den Einfluß dieses Strafgesetzes auf Polizeisachen betreffend (vergl. S. 349 und 373 flg. des Gesetz- und Verordnungsblattes von 1870), ausdrücklich vorschrei ben, daß alle früheren polizeistrafrechtlichen Bestim mungen, soweit sie mit dem Reichsstrafgesetzbuche im Widerspruche stehen, vom 1. Januar 1871 ab ihre Geltung verloren haben sollen, sowie daß sich hinsicht lich der im letzteren unerwähnt gebliebenen polizei lichen Zuwiderhandlungen an der bisherigen Zustän digkeit der Polizeibehörden in Vcrwaltungsstrafsachen Etwas nicht ändere, nur aber auf alle diese Sachen die einleitenden Bestimmungen und der erste Theil des Reichsstrafgesetzbuchs analoge Anwendung zu finden haben. Die Deputation erachtet es indeß für igenügend und für angemessener, nicht im Schulgesetze selbst über den fraglichen Punkt Bestimmung zu treffen, sondern durch eine ständische Ermächtigung die königl. Staats- rcgicrung in den Stand zu setzen, die wünschenswerthe Harmonie mit dem Rcichsstrafgesetzbuchc durch Erlaß einer Verordnung in ähnlicher Weise herbcizuführen, wie dies bezüglich der polizeilichen Uebertretungen seitcn des königl. Ministeriums des Innern durch die Ver ordnung vom 14. December 1870 geschehen ist. Es wird daher von der Deputation zum Beschlusse beantragt: im Vereine mit der Zweiten Kammer die königl. Staats- regierung zu ersuchen und zu ermächtigen, die desfall- sigen mit der Neichsgesetzgebung im Einklänge stehenden Bestimmungen, sei cs in der Ausführungsverordnung zum Schulgesetze oder auch je nach Befinden durch eine Specialverordnung vorschen und treffen zu wollen. Präsident vonZehmen: Ich eröffne die Verhandlung über diesen Abschnitt des Berichts. Es scheint nicht, als ob Jemand hierüber zu sprechen wünscht und ich werde daher einfach den Antrag unserer Deputation zur Ab stimmung bringen. Er ist auf Seite 411 enthalten und der Herr Referent hat ihn soeben nochmals vor getragen. „Tritt die Kammer dem Anträge ihrer De putation bei?" Einstimmig: Ja. Es ist dieses der letzte Punkt, der bei § 5 zur Ab stimmung zu bringen ist, und ich frage daher die Kam mer: „ob sic § 5 in der beschlossenen Maße geneh migen will?" Der Herr Staatsminister! Staatsminister vr. von Gerber: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß die Regierung sich freut, eine solche Ermächtigung von Seiten der hohen Kammer zu erlangen, indem es allerdings sehr wünschcnswerth ist, daß nicht allein diese schulpolizeilichcn Vergehen, sondern auch einige andere kirchenpolizeilichen Vergehen bei dieser Gelegenheit dem allgemeinen Princip der neuen Strafver jährung unterstellt werden. Es handelt sich dabei um einige andere kirchenpolizeiliche Vorschriften, die lediglich auf Verordnungen beruhen, während dieser Punkt aller dings auf Gesetz beruht und also nicht anders, als durch ständische Ermächtigung in Ordnung gebracht werden kann. Präsident von Zehmen: Ich wiederhole meine Frage: „ob dieKammertzS in der beschlossenen Maße genehmigt?" Einstimmig: Ja. Der Bericht fährt fort: § 6. Berücksichtigung des Conscfsionsvcrhaltmsses. Das Recht der verschiedenen Confessionsvcrwandtcn, für ihre Kinder eigene Schulen zu errichten, folgt schon aus der durch die Verfaffungsurkunde ausgesprochenen Gleichheit und Selbständigkeit der im Königreiche auf- genommencn verschiedenen christlichen Confcssioncn und aus der staatlichen Anerkennung von Ncligionsgenossenschaften als solchen. Will aber eine Confcssionsgesellschaft von dieser Bcfugniß Gebrauch machcn, so muß der Staat berechtigt sein, die Frage der Zweckmäßigkeit, sowie das Verhältniß der Mittel zum Zwecke zu prüfen und darauf zu achten, daß die Einrichtung der Schule allenthalben den gesetz lichen Bestimmungen gemäß erfolge, und das thut er, indem er dem Cultusministcrium, als derjenigen Behörde, welche dazu allein, als über der Confession stehend, seiner Stellung nach geeignet ist, die Gcnehmigungserthcilung vorbehält. Was aber die Verpflichtung zum Besuche der Cvnfessionsschulen anlangt, so besteht an einem Orte entweder eine Schule der betreffenden Confession, öderes ist dies nicht der Fall. Im ersteren Falle findet ein gegenseitiger Besuch der verschiedenen Confessionsschulcn I. K. (2. Abonnement-) 138
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview