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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-11-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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wohner, welche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, nach der Kopfzahl, zur anderen Hälfte auf die Angesessenen nach Verhältniß der Grundsteuer zu ver theilen; es sind jedoch auch die ländlichen Schulgemeinden berechtigt, nicht blos die auf die Kopfzahl vertheilte Hälfte, sondern auch die ganze Schulanlage durch einen anderen Aufbringungsmodus mit Genehmigung der Schulinspec- tion und, falls hierüber ein für die Zukunft giltiges Regulativ ausgestellt wird, der Consistorialbehörde fest- zusetzcn (§7 des Gesetzes vom 8. März 1838, §§ 3 und 6 des Gesetzes vom 12. December 1855). Cs haben hiernach auch die Landgemeinden es vollständig in der Hand, die Anlagen zur Schule ganz nach demselben Fuße wie die Gemeindcanlagcn umzulegen. Diese Grundsätze, welche auch der vorliegende Entwurf festhält, aufzugeben, findet die Deputation um so weniger Veranlassung, als die Bevölkerung iu dieselben sich eingelcbt hat und durch sie die freie Selbstbestimmung der Gemeinden genügend gewahrt erscheint. Nur wird, sobald die vorgeschlagene neue Organisation der Schulbehörden zum Gesetze er hoben wird, die Aenderung einer Bestimmung in § 3 und § 6 des Gesetzes vom 12. December 1855 sich nöthig machen, in welchem vorgeschrieben ist: daß zur Feststellung eines nicht allein für einen vor liegenden besonderen Fall, sondern für die Zukunft gütigen Regulativs über einens von einer Gemeinde beschlossenen, vom Gesetze abweichenden Aufbringungs modus die Genehmigung der Consistorialbehörde einzu holen sei, weil dann der Consistorialbehörde diesfalls eine Com- pctcnz nicht weiter zustcht. Man wird daher für den Fall, dass die geehrte Kammer in der Hauptsache der Auffassung der Deputation über Absatz 3 bcitrcten sollte, einen hierauf bezüglichen Zusatz, mit welchem die königl. Staatsregicrung sich bereits einverstanden erklärt hat, in Vorschlag bringen. Zu diesem Absatz ist hicrnächst ans Antrag des Herrn Abg. Streit und mit Zustimmung der jenseitigen De putation von der Zweiten Kammer der Zusatz beschlossen worden: „Die den Geistlichen und Lehrern nach den bis herigen gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befrei ung von persönlichen Anlagen für Cchnlzwecke bleibt blos noch bezüglich der bereits augcstcllten Geistlichen und Lehrer so lange aufrecht erhalten, als dieselben nicht in andere Stellen übergehen oder Gehaltserhöh ungen erhalten und annehmen." Die gedachte persönliche Befreiung gründet sich auf § 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. December 1855. Durch deren Aufhebung werden zwar neben den Geistlichen die Lehrer finanziell einigermaßen geschädigt werden; da es indeß richtiger sein dürfte, deren Pecunmre Stellung statt mittelbar vielmehr direct durch Gehaltserhöhung zu heben, und dies die einzelnen Gemeinden vollständig in der Hand haben, auch von der königl. Staatsregierung bei den jenseitigen Kammerverhandlungcn gegen den ge dachten Zusatz ein Einwand nicht erhoben worden ist, so dürfte es unbedenklich sein, jenem Beschlusse beizutreten, zumal durch ihn das auf Grund des Gesetzes erworbene Recht der bisher angestellten Geistlichen und Kehrer bis zu einem gewissen Grade gewahrt bleibt. Die Deputation schlägt nun vor: l. Absatz 3 des § 7 unter Ablehnung des Be schlusses der Zweiten Kammer in der Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen, 2. zu demselben Absatz den Zusatz zu beschließen: „In den in 3 und 6 des Gesetzes vom 12. December 1855 bezeichneten Fällen tritt bei Schulanlagen an die Stelle der Con- sistorialbehörden die im gegenwärtigen Gesetze geordnete oberste Schulbehörde," 3. dem von der Zweiten Kammer zu Absatz 3 be schlossenen, die Befreiung der Geistlichen und Lehrer von persönlichen Schulanlagen betreffen den Zusatze zuzustimmen. Absatz 4 des Entwurfs hat die einhellige Zustimmung der Zweiten Kammer ge sunden , auch ist hierzu ebenso einstimmig ein vom Herrn Abg. Haberkorn gestellter Antrag in die ständische Schrift angenommen worden. Derselbe lautet: „Dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf vor zulegen, in welchem die Grundsätze, nach welchen künf tig Staatszuschüsse an die Gemeinden in Gemäßheit §7 des Volksschulgesetzes gewährt werden sollen, fest gestellt werden." Man ist hierbei davon ausgegangen, daß die königl. Staatsregierung schon seither bei Gewährung von Staats- zuscküsscn zu Schulzweckcn an einzelne Gemeinden von gewissen feststehenden Grundsätzen sich leiten lasse, sol chenfalls aber es den Vorzug verdiene, an die Stelle des Verwaltungsermcssens wirklich gesetzliche Normen zu setzen, damit die Zuschüsse nicht in das Unbegrenzte wachsen und die Regierung unbegründete und zu weit gehende Ansprüche, gestützt auf das Gesetz, leichter abweisen könne. Bei den jenseitigen Kammerverhandlungen hat der Herr Staatsminister des Cultus und öffentlichen Unterrichts auf die Schwierigkeiten hingewicsen, welche mit Aufstellung gesetzlicher Bestimmungen für den frag lichen Zweck verbunden seien, und zugleich hervorgehoben, daß jede Gemeinde des Landes ihre besonderen Verhält nisse, ihre besondere eigenthümliche ökonomische Situation habe und es kaum möglich sein werde, eine alle Rück sichten treffende Durchschnittsrcgcl aufzufinden. Die Deputation vermag sich dieser Ansicht der königl. Staatsregierung nur anzuschließcn und wird daher den Beitritt zu dem jenseits beschlossenen Anträge wider- rathen. Es wird außerordentlich schwierig, wenn nicht geradezu unmöglich sein, bestimmte Normen für den frag lichen Zweck aufzufinden, welche der Staatsregierung bei ihren Entschließungen über Gesuche um Staatszuschüsse in allen Fällen zur Richtschnur dienen können. Wollte man dieselben aber nun ganz allgemein fassen, so würde der Zweck, den man bei dem beschlossenen Anträge im Auge hat, schwerlich erreicht werden können. Was den Absatz 4 der Vorlage selbst anlangt, so ist die Deputation mit dessen Inhalte völlig einverstanden; man hat jedoch, nachdem zwischen dem dritten und vierten Absätze des § 7 die Einschaltung zweier neuer Sätze in Vorschlag gekommen ist, in der Deputation für wün- schcnswerth erachtet, zu Beseitigung von Mißverständ nissen, welche durch das Wort: „hierzu" insofern, als es auf ein früheres Alinea hinzuweisen scheint, veranlaßt werden könnten, eine redaktionelle Umstellung der Worte
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