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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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JA behaupte, meine Herren, wenn die königl. Staa ts - "regierMg will, ,so .kann sie allerdings, meinem Anträge sich fügen ";-thut, sie dies, so wird man sich sehr bald davon ^überzeugen, tzaßctwas wahrhaft Practisches und Nützliches g?thast Aopden ist. Man wird ein Gebrechen beseitigen, .welches umrande jetzt schwer gefühlt wird. Ich kenne eine große Anzahl von Leuten im In- und im Auslände, welche sagen: so lange in Bezug auf die Jnyebehaltung der .Masse die jetzige Einrichtung in Sachsen noch fortdauert, fällt es. uns gar nicht ein, überhaupt noch eine Forderung ,in einem Concurse in Sachsen geltend zu. machen. Wenn Jemand eineFyrderung an einen sächsischen Gemeinschuldner hat, so sieht man ihn, da er auf seine Befriedigung vier und fünf Jahre warten soll, häufig lieber Verzicht leisten, um sich nicht so lange ärgern zu müssen. Ich bitte noch mals, meine Herren, daß Sie die Gründe, welche ich vor getragen habe, erwägen und gleichzeitig berücksichtigen, daß aus der langen Reihe von 23 Jahren, in welchen ich als Anwalt praeticirt habe, eine reiche Erfahrung mir zur Seite steht und daß, wenn meine Erfahrung mich nicht zu der Ueberzeugung von der Nichtigkeit der von mir ver- theidigtcn Ansicht gebracht hätte, ich einen Antrag so wichtiger Art nicht eingebracht haben würde. Abg. Welter: Ich wollte nur noch ein paar Worte .erwähnen. Es wurde vorhin gesagt, ich hätte besonders die preußische Eoncnrsordnung hervorgehoben. Ich stütze mich hauptsächlich auf das rheinische Verfahren, was ich genauer kenne, und da wiro allerdings in gewissen Fällen das Vor zugsrecht der Frau recht gut gewahrt, sei es nun durch einen Ehecontract bei der Heirath, sei es durch spätere Bekannt machung im Handelsgericht, die sechs Wochen öffentlich ausliegt und dann erst Giltigkeit erlangt. In diesem Falle ist das Vermögen der Frau vollständig gesichert; dagegen im anderen Falle, wo die Frau nicht das Vorzugsrecht hat, tritt sie als gewöhnliche Chirographar-Gläubigerin ein und das ist das einzig Zweckmäßige. Die partielle Betheiligung der Frau wird ihr in jedem Falle nickt ent gehen. Präsident Haberkorn: Der Abg. Pornitz wünscht noch einmal zu sprechen. Wird ihm das Wort ertheilt?— Ertheilt. Abg. Pornitz: Aus den Worten des geehrten Abg. Sachße schien hervorzugehen, ich nähme an, durch Beseiti gung des formellen Beweisverfahrens würde ein Coneurs, welcher jetzt zwei Jahre Zeit brauche, überhaupt auf zwei Monate herabgesetzt. Ich habe mich nicht in dieser Weise ausgedrückt, sondern habe nur in Hinsichtdaraus, daßbeim formellen Beweisverfahren möglicherweise vier Rechtsmittel zulässig sind, gesagt, daß dieses Verfahren zwei Jahre er fordern kann, während bei einem Verfahren, wie es bei geringfügigen Sachen, angewendet wird, vier bis acht Wochen genügen. Abg. Sachße: Dem geehrten Abg. Schreck habe ich noch zu entgegnen, daß er doch jedenfalls ans der Erfah rung seiner langjährigen advocatorischen Praxis mir zu geben wird, daß die Fälle, wo in einem Concurse erst nach 5, 6 Jahren zur Ausschüttung der Masse gelangt wird, zu den außerordentlich seltenen gehören; daß vielmehr bei den gewöhnlichen Concursen, wo nur Mobiliarmasse das Befriedigungsmittcl bildet und nicht der Grundbesitz, über den Streitigkeiten obwalten, in der Regel die Ausschüttung, wenigstens die Ausschüttung des größten Theiles der Masse schon nach Jahresfrist zu erfolgen hat. Anlangend die Aeußerungen des geehrten Abg. Pornitz, so habe ich, seit dem ich die Ehre habe, mit demselben in diesem Saale zu sitzen, dafern ich nur einmal in die Lage gekommen bin, ihn widerlegen zu wollen, die Erfahrung machen müssen, daß er allemal mir entgegnet hat: ich habe ihn falsch ver standen. Das mag wohl auch diesmal der Fall gewesen sein und ich verzichte deshalb aus jede Entgegnung. Präsident Haberkorn: Der Abg. Schreck bittet nochmals ums Wort. Wird ihm dasselbe ertheilt? — Er theilt. Abg. Schreck: Ich habe auf Das, was der geehrte Abg. Sachße zuletzt bemerkte, auf Grund meiner Erfah rungen zu entgegnen, daß die Fälle, wo die Ausschüttung der Masse nach vier, fünf Jahren erst erfolgt, nicht zu den Seltenheiten gehören. Meine Herren! Nach der jetzigen Einrichtung ist der Hergang in der Regel der: Die Gläu biger werden zum Verhörstermine vorgeladen. Zu diesem Verhörstermine kommen sehr viele Gläubiger gar nicht. Es wird eine Anzahl Fragen erledigt; eine Anzahl Gläu biger aber benutzen diese Gelegenheit, sich eigensinnig und einem Vergleiche abgeneigt zu zeigen; nicht selten sind aber auch die Anwälte daran schuld, daß ein Vergleich nicht zu Stande kommt, indem sie sagen: sie müßten erst an ihre Mandanten schreiben und deren Autorisation einholen. Genug, es ist in sehr vielen Fällen der Verhörstermin ohne Erfolg. Nach der uns vorliegenden Novelle dagegen soll an Stelle des zeitherigen Verhörstermins ein Termin treten, welcher der Prüfungstagfahrt ähnlich ist, wie sie der Concursproccßentwurf beabsichtigte. Es sollen die Gläubiger möglichst selbst erscheinen, sollen aber auch die Beweismittel mit zu bringen berechtigt sein; ja, es darf auch der Gemeinschuldner zugezogen werden, damit man so viel als möglich zur Feststellung der Forderungen ge lange. Wissen nun die Gläubiger — falls nämlich mein Antrag angenommen wird —, daß die Ausschüttung der Masse alsbald nachher erfolgen darf, so werden in der Regel auch Diejenigen, welche sonst eine ablehnende Er klärung geben würden , bei einer derartigen Verhandlung erwägen: ehe du noch Jahre lang wartest, willst du dich doch lieber vergleichen. Nach der jetzigen Einrichtung da gegen aber wisst» auch dir vergleichlich Gesinnten nicht,
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