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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Secretär Schenk (liest): Zu §.8. Die Proceßnovelle vom 30. December 1861 §. 9 hat die für die Anmeldung der Gläubiger im Concurse bestehenden Fristen von zwei, beziehentlich drei sächsischen Fristen auf sechs und neun Wochen herabgesetzt. Nach dem Entwürfe darf diese Frist nicht unter vier und nicht über acht Wochen betragen. Die Deputation war der Ansicht, daß diese Fristen -auf drei und sechs Wochen recht wohl herabzusetzen seien und ging dabei von folgenden Erwägungen aus: Das Interesse der Gläubiger des Gemeinschuldners äst auf eine beschleunigte Realisirung ihrer Ansprüche, und daher auf eine Abwickelung des Concursverfahrens än rascher Folge gerichtet. Will man nicht in den alten Fehler langer Fristen zurückverfallen und eine der Haupt- -anforderung, welche man an ein jedes Gesetz zu stellen hat, welches die Ausgabe hat, ein gerichtliches Verfahren zu regeln, Schnelligkeit erreichen, so bietet sich von selbst die Forderung dar, die im Verfahren einzuhaltenden Fristen -auf das Maß nur der kürzesten Zeitdauer zu beschränken. Nach der preußischen Concursordnung §. 165 darf biese Frist nicht unter drei und nicht über sechs Wochen, nach der baden'schen Civisproceßordnung §. 738 unter 3 nicht mehr als ein Jahr und nicht weniger als zwei Monate, nach dem bayerischen Entwürfe einer Proceß- «rdnung §. 1089 nicht unter dreißig Tage und nicht über sechzig Tage, nach dem österreichischen Entwürfe einer Concursordnung §. 110 nicht unter vier und nicht über sechs Wochen betragen, wahrend die hannoversche Proceß- ordnung §§. 500 und 616: »die Geräumigkeit des an zusetzenden Edictaltermins nach Beschaffenheit des ein zelnen Falles von dem Ermessen des Gerichts abhängen läßt." Wenn §. 8 des Entwurfs aus dem sächsischen Ent würfe einer Concursordnung §. 156 entlehnt, der letztere aber der preußischen Concursordnung gefolgt ist, so hielt die unterzeichnete Deputation für gerechtfertigt, die in der preußischen Concursordnung diesfalls angenommenen Fristen von drei und sechs Wochen zu adoptiren. Die Herren Regierungscommissare erklärten sich mit der Herabsetzung der ersteren Frist von vier Wochen auf drei Wochen zwar einverstanden; blieben aber hinsichtlich der achtwöchentlichen Frist bei dem Entwürfe stehen. Die unterzeichnete Deputation hat anzuerkennen, daß das Interesse der entfernter wohnenden Gläubiger, z. B. im hohen Norden von Norwegen rc., eine Rücksichtnahme gebietet und die Verkehrsverhältnisse gerade dort die erforderliche Beschleunigung nicht gewährleisten, so glaubte sie einen weiteren Widerstand nicht entgegensetzen zu sollen, zumal die Frist von acht Wochen nicht eine abso lute ist, sondern nur die äußerste Grenze bestimmt, bis wie weit hinaus der Concursrichter in der Anberaumung des Anmeldungstermins gehen darf. Derselbe hat in jedem einzelnen Falle die Erwägung eintreten zu lassen, welche Zeitdauer für die Anmeldung die geeignete sei. Die Deputation schlägt der hohen Kammer daher vor, auf der zweiten Zeile des K. 8 das Wort: »vier" wit: »drei" zu vertauschen. Sodann kann der Concursrichter nach dem Ent würfe, wenn er „vermuthet", daß Gläubiger außerhalb Europa wohnen, die Anmeldungsfrist bis auf sechs Monate verlängern. Wird durch eine blose„Vermuthung", daß ein außereuropäischer Gläubiger vorhanden sein kynne, dem Concursrichter ein zu freier Spielraum »er stattet und damit das Interesse einer möglicherweise gro ßen Reihe von Gläubigern ein halbes Jahr lang m SN8P6U8O gehalten, so ergiebt sich schon hieraus, daß die Rücksicht auf die europäischen Gläubiger es gebietet, sie nicht durch einen blosen „muthmaßlichen Fall" in das unwillkommene Schlepptau nehmen zu lassen. Es wird der hohen Kammer 'daher in Uebereinstim- mung mit den Herren Regierungscommissaren vor geschlagen, das Komma hinter „bekannt", sowie die Worte: „oder zu vermuthen" zu streichen; im Uebrigen aber §.8 zu genehmigen. Präsident Haberkorn: Wenn Niemand das Wort begehrt, so frage ich die Kammer: „ob sie §.8 nach dem Vorschläge ihrer Depu- ,tastion in folgender Fassung ann.immt: „Die Frist zu Anmeldung und Begründung der Forderungen darf in der Regel nicht unter 3 und nicht über 8 Wochen betragen. Wenn bekannt ist, daß Gläubiger außerhalb Europa wohnen, ist die Frist angemessen, jedoch keinesfalls über 6 Mo nate zu verlängern. Dieser längeren Frist bedarf es nicht, wenn die außerhalb Europa wohnenden Gläubiger auf Concurseröffnung antrugen oder in einem deutschen Staate oder in dem Kaiser- thum Oesterreich einen legitimirten Bevollmächtig ten haben"?" Einstitnmig. ' . - Referent vr.Krauße: Ferner heißt es im Berichte:. §-S enthält keine Veranlassung zu einer Erinnerung und wird der hohen Kammer zur Genehmigung vorgeschlagen. Präsident Haberkorn: Nimmt die Kammer §.9 unverändert an? — Einstimmig. Referent vr. Krauße: Der Bericht fährt fort: 10. Das zu Anmeldung und Begründung der Ansprüche im Concurse zeitherige rechtliche Verfahren verstattet nach der Erl. Proceßordnung zu tit. 41 §. 3 nach rich terlichem Ermessen 3 bis 12 Wochen. Einer constanten Praxis zufolge wird das rechtliche Verfahren in der Regel zwar auf sechs Wochen festgestellt, dessen un geachtet dasselbe jedoch bis zum Verhörstermine und darüber hinaus fortgesetzt und es werden zwischen beiden Theilen, den einzelnen Gläubigern und dem Streitver« treter, mehrere Schriftsätze geweäffelt. Der gegenwärtige Entwurf, übereinstimmend mit 12 der Proceßnovelle vom 30. December 1861, be«
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