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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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will, auch vorbehaltlich der Abstimmung über die beiden Zusätze: „Auf jedes Gesuch um Genehmigung einer Enteignung von Gebäuden hat das Ministe rium des Innern die Nothwendigkeit der be antragten Enteignung durch eine Commission von Sachverständigen an Ort und Stelle prüfen zu lassen und deren schriftliches Gutachten zu er fordern." „Nimmt die Kammer in dieser Weise den Antrag des Abg. Schreck an?" Mit 33 Stimmen verneint. Ich komme nun zum Deputationsvorschlage und zwar vorbehältlich derAbstimmung über den von der Deputation selbst vorgeschlagenen Zusatz und vorbehaltlich desPornitz- schen Amendements. „Nimmt also die Kammer §. 7 nach Vorschlag der Deputation S. 568 an?" Einstimmig. Ferner: „will die Kammer nach Vorschlag der Depu tation nach den Worten: „so hat das Ministe rium des Innern die Nothwendigkeit der be antragten Enteignung" die Worte einfügen: „vor Fassung hauptsächlicher Entschließung hierüber"?" Gegen 13 Stimmen ist die Aufnahme dieser Worte beschlossen. Ferner hat der Abg. Pornitz beantragt, nach den Worten: „durch eine Commission von Sachverständigen" einzuschieben: „unter Hinzuziehung der betheiligten Par teien". „Will die Kammer diesen Vorschlag an nehmen?" Gegen 21 Stimmen angenommen. Wir fahren fort. Referent von Könneritz: Im Berichte heißt es weiter: Bereits bei §. 2 ist erwähnt worden, daß die Depu tation bei dem Mangel eines allgemeinen Expropriations gesetzes wenigstens die allgemeinen Grundsätze über die Höhe der Entschädigung in dem Entwürfe aufzunehmen für nothwendig hält. Denn ist es auch allgemein an erkannter Rechtssatz, daß Expropriationen nur gegen volle Entschädigung stattfinden dürfen, so bestehen doch darüber verschiedene Ansichten, was unter voller Ent schädigung zu verstehen ist, und selbst die Ausführungs verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 bestimmt nur, daß dem Eigenthümer der wahre Werth der Sache an nnd für sich, sowie der Werth zu ersetzen sei, welchen der abzutretende Grundstückstheil für ihn mit Rücksicht auf dessen Beziehung zu dem übrigen ihm verbleibenden Eigen» thume habe. Erwägt man aber, daß der Expropriat durch die Expropriation keinen Vermögensnachtheil erleiden soll, 2.K, (7. Abonnement.) vielmehr der Gesammtwerth seines Vermögens unverändert erhalten bleiben muß, so muß auch dem Expropriaten nicht blos der gewöhnliche Kaufwerth der betreffenden Sache, sondern auch der Nutzen, welchen dieselbe für ihn nach seinen besonderen Verhältnissen oder wegen ihrer Be ziehung zu anderen ihm gehörigen Sachen hat, der so genannte außerordentliche Werth, nicht minder der ent zogene Gewinn, letzterer natürlich nur insoweit, als er' nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen oder sonst nach den Umständen ermittelt werden konnte, ersetzt werden. Bei der Expropriation haben, nach der Mehrzahl der Schrift steller über das Expropriationsrecht, dieselben Grundsätze, zur Anwendung zu kommen, welche das Römische Recht beim äsmnum irrjnris, äatnna hinsichtlich des Schaden ersatzes aufgestellt hat. Nicht minder erschien es billig, dem Expropriaten das Recht einzuräumen, bei einer nur theilweisen Expro-' priation seines Grundstücks die Enteignung des Ganzen fordern zu dürfen, wenn durch die Entziehung der übrig bleibende Theil zur bisher stattgefundenen Benutzung nicht ferner tauglich ist, oder zur Erbauung eines den bau polizeilichen Vorschriften entsprechenden Hauses nicht mehr hinreicht, und es beantragt daher die Deputation im Einverständnisse mit den königl. Regierungscommissarett folgende zwei neue Paragraphen, welche sich in ihrer Fassung dem von dem Ministerium des Innern aus gearbeiteten Gesetzentwürfe, die Enteignung für Eisen bahnzwecke betreffend, in der Hauptsache anschließen, ein zuschalten: 9. Dem von der Enteignung Betroffenen ist, soweit der ihm erwachsende Schaden nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann, sowohl der ordentliche, als' der außerordentliche Werth der zu enteignenden Sache oder des zu enteignenden Rechts, nicht minder der ent zogene Gewinn nach Maßgabe der Vorschriften in 78, 124 und 125 des bürgerlichen Gesetzbuchs, iw baarem Gelde zu ersetzen. §. 10. Wird ein Grundstnck durch die Enteignung nur theilweise und zwar dergestalt betroffen, daß der übrig bleibende Theil oder auch ein Stück davon zur bisher stattgefundenen Benutzung nicht ferner tauglich ist/ oder nur mit einem mit dem Werthe des Nutzens nicht im Verhältnisse stehenden Aufwande wieder tauglich gemacht werden kann, oder zur Erbauung eines Hau ses nicht mehr hinreicht, so kann der Grundstücksbesitzer die Enteignung auch dieses Theiles verlangen. Soll ein Gebäude theilweise abgetragen werdens so kann der Besitzer die Enteignung des ganzen Ge bäudes verlangen". Präsident Hab er körn: BegehrtJemaNd das Wort? — Ich frage die Kammer: „ob sie die neuen 9 nnd 10, wie sie auf S. 566 des Berichts zu lesen sind, annimmt?" Einstilmmijg. Referent vonKönneritz: Der Bericht fährt fort: 477
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