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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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dLM Neallasteub crechti gte n wegen der Rückstände diesen i Anspruch beilegte, gab man ihm in der Thal wegen der- j selben ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Pfand- j recht. Ist nun dies aber einmal geschehen, so erscheint l die Ertheilung des gleichen Anspruchs an Diejenigen, 1 welche Rückstände von Grundabgaben zu fordern babcn, , um so weniger bedenklich, als drcselben im Evncurse das t nämliche Vorrecht geniesten, welches den Reallastenberech- . tigten zustcht. Hierzu kommt, daß überhaupt die Wirk- i samkeit des gesetzlichen Pfandrechts, welches man wegen < der Rückstände der Neallasten eingeräumt hat und dessen - Einräumung wegen der Rückstände von Abgaben in Frage < ist, sich eben nur auf die Befriedigung aus den Er- ! stehungsgkldern beschränkt, so daß im Uebrigen das bc- ' stehende Recht unverändert bleibt und die Sache in der j That sich so gestaltet, daß jenen Rückständen nur in der < angegebenen beschränkten Richtung eine einzelne Wirkung t des Pfandrechts beigelegt wird. Sodann treten aber auch i bei diesen beschränkt wirksamen gesetzlichen Pfandrechten ! der Abgaben- und der Reallastenberechtigtcn die großen i UebÜstände gar nicht oder doch nur zu einem geringen j Th'eile ein, welche das System der gesetzlichen oder still- i schweigenden Hypotheken als verwerflich erscheinen lassen, l Denn die Forderungen, zu deren Sicherung jene Pfand- < rechte dienen sollen, sind nicht ihrer Größe nach völlig s unbestimmt und unbestimmbar, so daß die Erwerbung I eines nachstehenden Pfandrechts für einen anderen Gläu biger in jedem Falle ein gefahrvolles, oft ein Schaden bringendes Unternehmen sein würde, sondern es handelt sich dabei nm Rückstände weniger Jahre, deren Betrag theils ans dem Grundbuche (bei Reallasten) ersehen, theils sonst erfahren und zur Ziffer gebracht werden kann. Sollte aber auch die Ermittelung dieses Betrags für einen nachstehenden Gläubiger mitunter mit Unzuträglich keiten 'verbunden sein, bisweilen auch wohl nicht ganz gelingen, so find dabei doch in keinem Falle große Sutnmen in Frage. Im Uebrigen läßt sich, selbst eine Benachteiligung der nachstehenden Hypothekarier voraus gesetzt, doch nicht verkennen, daß eine solche im Allgemei nen durch den Vortheil ausgeglichen werden dürfte, wel cher daraus erwachsen wird, daß man nunmehr die Be zahlung der Rückstände nicht mehr dem Erstcher ansinnen kann und daß infolge dessen ein Druck beseitigt werden wird, welcher oft die Geneigtheit zum Bieten bedeutend niedergchalten hat. Um die nach dem Vorstehenden nunmehr von der Regierung angenommene Ansicht zur gesetzlichen Anerken nung zu bringen, konnte man sich nicht mit einer Ver vollständigung von §. 224 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigcn Rechtssachen betreffend,' vom 9. Januar 1865, begnügen, vielmehr stellte sich eine Umarbeitung des ganzen dreizehnten, die Bestimmungen über die Ver keilung der Erstehungsgelder nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks außerhalb des Concurses enthaltenden Abschnitts unter Nr. IV der nurerwähnten Verordnung (§§. 224 bis 229) als nothweudig, beziehentlich doch als angemessen dar, um so mehr, als dabei zugleich ein An trag, welcher nach den Beschlüssen beider Kammern an die Regierung gelangen wird, zur Erledigung gebracht werden konnte. Dieser Antrag bezieht sich darauf, daß §. 1152 des neuesten Entwurfs einer bürgerlichen Pro- ceßordnung für das Königreich Sachsen in die Gerichts ordnung ausgenommen werden mochte. Es ist dies nach Lage der Sache gegenwärtig insoweit geschehen, als der Inhalt jenes Paragraphen in dem vorstebenden Entwürfe §. 22 wicdergegeben worden ist und dadurch der gesetz lichen Anerkennung zugeführt werden soll. Im Uebrigen hat man bei der Umarbeitung jenes Abschnitts der an geführten Verordnung vom 9. Januar 1865 überall auf den Inhalt des erwähnten Entwurfs, §§. >148 bis 1150, 1152, 1155 bis 1158, Rücksicht genommen. Einer beson deren Monvirung der einzelnen in die jetzige Vorlage aufgcnommencn Bestimmungen bedarf es nicht Nur mag zu §.21 auf die §§.417, 418 und 511 des bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen und insbesondere zu Nr. 2 wegen der den Grundabgabcn gleichgestellten Brandkasfcnbciträge und Renten auf das Gesetz, das Jmmobiliar-Brandvcr- sicherungswesen betreffend, vom 23. August 1862 §.64, auf das Gesetz über die Errichtung der Landrenlenbank vom 17. März 1832 §. 11, und auf das Gesetz, die Er richtung der Landcsculturrcntenbank betreffend, vom 26. November 1861 §. 4 Bezug genommen, sowie zu Nr. 3 bemerkt werden, daß die hier rücksichtlich der Rück stände von Auszug, Leibrente und eisernem Kapital ge machte Ausnahme dadurch gerechtfertigt wird, daß die Rückstände dieser Reallasten nach §. 518 des bürgerlichen Gesetzbuchs wie die Zinsen eingetragener hypothekarischer Forderungen zu behandeln sind, auch in der Praxis so behandelt werden. Zur Beilage Der Satz von 20 Ngr. bis 3 Thlr. unter den Ge richtskosten Nr. 3 ist höher, als das gewöhnliche Bausch quantum für geringfügige Rechtssachen, weil das Gericht in den nach dem Gesetze vom 16. Mai 1839 zu verhandelnden Rechtssachen mehr zu thun hat. als in jenen. Auch nach §. 6 des Gesetzes vom 30. Dccember 1861 kann das Gericht in ganz geringen Streitsachen über 20 bis 50 Thlr. mehr, als das Bauschquantum für geringfügige Sachen, nämlich außerdem noch die Kosten für das Anbringen, die Ladung und die besondere Publi- cation erheben. Was unter den Sachwalterkosten ben Satz von 1 Thlr. bis 5 Thlr. anlangt, so ist derselbe allerdings höher, als der dem Gericht verstattete; dies rechtfertigt sich aber dadurch, daß der Sachwalter überhaupt in dem jetzigen Proceß über geringfügige Gegenstände so, wie in einer größeren Rechtssache liquidiren darf. Referent von Griegern: Der Bericht der ersten Deportation lautet: Der nebenstehend näher bezeichnete Gesetzentwurf entspricht allenthalben Anträgen und Wünschen, die von Seiten der Kammern theils bereits früher an die Staats regierung gerichtet, theils erst in neuerer Zeit beschlossen worden sind. Es muß unter diesen Umständen, offenbar als völlig überflüssig bezeichnet werden, auf die unter anderen Verhältnissen oft sehr schwierige Frage näher einzugehen, ob überhaupt genügende Veranlassung zum Erlasse eines derStänoeversammlung vorgclegten Gesetzes vorhanden sei. Die Deputation hat vielmehr der Ueber- zeugung Ausdruck zu geben, daß der vorliegende Gesetzent-
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