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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 152. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Heimathssachen sind aber ohne Zweifel zunächst nur solche gemeint, die sich auf die regelmäßige Armcnver- sorgung und Heimathsangehörigkeit im Orte beziehen. Ja selbst in dem Falle, daß Petzold vom Stadtrathe in Wurzen zuerst betroffen und von letzterem sofort als geisteskrank erkannt worden wäre, würde dieser genöthigt gewesen sein, ersteren behufs der weiteren Maßnahmen an das königl. Gerichtsamt unverzüglich abzugeben. Ist auch das Wegweisen vernicht nach Wurzen gehörigen Personen in jenem Regulative unter nicht besonders erwähnt, so folgt doch die Defugniß und Verpflichtung des Gerichtsamts dazu nicht allein schon aus dem obgedachten Punkt 8, wornach ihm das Verfahren gegen dergleichen Personen uneingeschränkt und im Allgemeinen überwiesen worden ist, sondern auch aus den allgemeingesetzlichen Vorschriften, durch welche die städtischen Polizeibehörden angewiesen sind, überhaupt alle Vaganten, insonderheit ausländische, behufs des weiteren Verfahrens gegen sie und ihre Ausweisung ohne Weiteres an die königl. Bezirksämter abzuliefern (vergl. Mandat vom 9. Juni 1803), und sodann ausdrücklich bestimmt ist, daß durch die nach Maßgabe des Heimathsgcsetzes zu beschließenden Aus weisungen an den Vorschriften über den Schubtransport der als Vaganten aufgegriffenen Personen Nichts geändert werde (vergl. §. 19 der Ausführungsverord nung zum Heimathsgesetze vom 26, November 18.34). Es findet damit die commissarische Bemerkung, daß in concreto die Vernehmung mit den ausländischen Be hörden und die Vorbereitung des Schnbtransports eigentlich Sache des Stadtraths gewesen wäre und das Gerichtsamt in dieser Beziehung mehr nur als nsAotiorum ASLtor gehandelt habe, hinreichende Wider legung. Der Umstand, daß Pctzold bald nach seiner Ein lieferung als geisteskrank erkannt wurde — wiewohl derselbe nicht so ganz geistesabwesend gewesen sein kann, da er doch über sein Thun und Treiben und über seine persönlichen Verhältnisse völlig zutreffende An gaben zu liefern vermochte, auch bereits einmal früher, wie beiläufig erwähnt wird, von Leipzig aus mittels Schubes in feine Heimath hat zurückgebracht werden müssen —, kann unmöglich an der zweifellosen Kom petenz des Gerichtsamts als Sicherheitspolizeibehörde Etwas ändern und sicher eine weitere Folge nicht äußern, als die, daß wegen der durch die Geistesstörung ausgeschlossenen Zurechnungsfähigkeit Petzold's mit der Untersuchung und Bestrasung desselben Anstand genommen werden mußte und letzterer aufhörte, ein Unter such un gs gefangener zu sein. Damit hat sich jedoch nicht zugleich die Nothwcndigkeit seiner ferneren sicherheitspolizeilichen Detention und die weitere Auf gabe des Gerichtsamts erledigt, da ihm als Sicher heitspolizei- und Schubtransportbehörde nach den re gulativmäßigen und allgemein gesetzlichen Bestimmungen auch die weiteren Vernehmungen mit den ausländischen Behörden und Petzold's endliche Fortschaffung in seinen Heimathsstaat oblagen — wie es dies auch selbst durch die wirkliche Vornahme und Ausführung dieser Acte factisch anerkannt hat — und es bis - zu dessen Allen Erfolg Petzold zu detiniren, mithin, als kranken Poli- zeiarrestaten auch auf: Rechnung der Amtssportelkaffe curiren und verpflegen zu lassen hatte. Denn als Vagant, wie als legitimations- und snbsistenzmittellvses Individuum unterstand derselbe noch immer der Sicher heitspolizei, und sowohl seine Eigenschaft als Auslän der, wie seine Geisteskrankheit sind derartige Momente) die nur eine intensiv stärkere Veranlassung zu sicherheits polizeilichen Maßnahmen in sich schließen und um so viel dringendere und größere Aufsicht und Controle erheischen, je nachtheiliger und gefährlicher gerade ein solches Subject für die allgemeine Ruhe und Sicher heit sich darstellt. Der hauptsächlichste Zweck und das Ziel eines jedweden Verfahrens gegen einen dem Auslande ant gehörigen Vaganten kann, um ihn unschädlich zu machen, doch in der That zunächst nur darin bestehen, densel ben, sei es mittels Marschroute oder Schnbtransports^ seinem Hcimathsstaate zuzuweisen, und es erscheint hierbei nebensächlich und zufällig, ob gegen ihn noch außerdem polizeiliche oder strafgesetzliche Vergehen vor liegen. Die wichtigste Aufgabe der Sicherheitspolizei pflege ist ja anerkanntermaßen präventiver Natur." Sodann heißt es weiter: „Wenn die Entlassung Petzold's aus der Polizei haft vor Erledigung der Ausweisungsverhandlungen mit den auswärtigen Behörden und vor der Zeit sei nes möglichen Rücktransports, sowie die Ablehnung der durch seinen Aufenthalt im städtischen Kranker^ Hause inmittelst entstandenen Kosten unter Anderen^ damit motivirt werden will, daß die endliche Auswei sung Petzold's ohne alle Schuld des königl. Gerichts- : amts lediglich infolge seiner Geisteskrankheit und der dadurch bedingt gewesenen Behandlung ver zögert worden und dies der Grund gewesen sei, wes-? halb derselbe nicht alsbald mittels Zwangspasses' habe fortgewiesen werden können, sondern das auf- hältlichcre Schubtransportverfahren habe ein geleitet werden müssen, so muß die Nichtigkeit dieser, Behauptungen — ganz abgesehen davon, daß doch die Verschiedenheit der Ausweisungsmodalitäten an sich keinerlei Aenderung an der Zuständigkeit des Gerichts amts und dem ihm obliegenden, als unzertrennliches Ganze aufzufassenden Verfahren herbeizuführen geeignet war — verneint werden. Denn der alleinige Grund,- welcher Petzold's frühere Ausweisung verhinderte, haL darin gelegen, daß die Aufnahmeerklärung feiten seines Heimathsstaats so lange auf sich warten ließ. Inhalts, der Acten war Petzold's Ausweisung mittels Schub« ' transports gleich Anfangs thunlich und es ist der« . selbe auch unverzüglich nach Eingang jener Erklärung ' ins Werk gesetzt worden." Ich muß hierzu bemerken, dciß Petzold am 2. November 1864 eingeliefert worden ist, am 3. November hat der Be zirksarzt ihn für geisteskrank erkannt und am 8. November hat der Bezirksarzt gesagt: der Mann ist soweit hergestellt/ daß er per Wagen oder auf der Eisenbahn transportirt' werden kann. Gleichwohl hat er nicht fortgeschafft werden können, weil eben dessen Heimathsort noch nicht festgestellt war. Die Ausnahmeerklärung ist am 8. December ein gegangen, also vier Wochen nachdem- constatirt wär, daß. Petzold . forttransportirt werden konnte, und fünf Tage nach
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