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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1873/74,1
- Erscheinungsdatum
- 1874
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1873/74,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028297Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028297Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028297Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873/74
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1874-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1873/74,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll28.05.1874 -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- BandBand 1873/74,1 -
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Referent ist Herr Freiherr von Ferber. Ick bitte den selben, die Rednerbühne zu besteigen und uns seinen Vor trag zu erstatten. Referent Freiherr von Ferber: Ich hatte zunächst die Bitte an den Herrn Präsidenten zu richten, die Hohe Kammer zu fragen, ob sie von Vorlesung des Berichts ab- sehen will. Präsident von Zeh men: Ich habe die Kammer zn fragen: „Ob sie dem Antrag des Referenten gemäß von Vorlesung des den Mitgliedern gedruckt vorliegenden Berichts absehen will?" Einstimmig: Za. Referent Freiherr von Ferber: Es ist vom Herrn Abg. Günther in der Zweiten Kammer ein Antrag gestellt worden, welcher dahin geht: „Nock dem jetzigen Landtage ein Gesetz vorzulegen, nach welchem bei Dismembration von Grundstücken die Regulirung der Steuern und Abgaben nicht vor dem Einträge in das Grund- und Hypothekenbuch, sondern nach demselben bewirkt werde." Mit dem materiellen Inhalte dieses Antrages hat sich sowohl, wie sich aus den jenseitigen Verhandlungen er- giebt, die Zweite Kammer, als auch die Hohe Staatsregie- rung einverstanden erklärt. Es sind von beiden Seiten Vorschläge zur Ausführung gemacht worden und auch in diesen herrscht im Wesentlichen vollständige Uebereinstimm ung. Dann sind noch im Schyoße der Kammer selbst einige Anträge von einzelnen Abgeordneten gestellt worden und schlüßlich ist von der Zweiten Kammer ein Beschluß gefaßt worden, welcher dahin geht: 1. „Die Königl. Staatsregiernng zn ersuchen, be ziehendlich zu ermächtigen: a) baldthunlichst eine Verordnung zu erlassen, durch welche bestimmt werde, daß bei Dis membrationen von Grundstücken die Regu lirung der Steuern und Abgaben nicht vor dem Einträge in das Grund- und Hypo thekenbuch, sondern nach demselben bewirkt werde; k) dabei die im Berichte der dritten Deputation unter N. enthaltenen Vorschläge und die aus der Mitte der Kammer gestellten Anträge in Erwägung zu ziehen; 2. hierdurch den Antrag des Abg. Günther für erledigt zu erklären." Ihre Deputation schlägt Ihnen vor, diesen Beschlüssen der Zweiten Kammer unter 1 und 2 beizutreten. Präsident vonZehmen: Ich eröffne die Verhand lung. Verlangt Jemand das Wort? — Herr Peltz! Rittergutsbesitzer Peltz: Die Verhandlungen über diesen Gegenstand in der jenseitigen Kammer sind so ein gehend gewesen, daß sich kaum neue Gesichtspunkte noch hinzufügen lassen. Nur Eins bedauere ich: daß man in dem Deputationsantrage das Ersuchen an die Regierung nicht, wie verschiedene Ansichten laut geworden sind, im facultativeu Sinuc gerichtet hat. Es ist jedenfalls die Absicht des AutraMllerZ gewesen, nur da Abhilfe zn schaffen, wo Gefahr im Verzug ist, während die Eintra gung in dasHypothckcnbuch jedenfalls einen willkommenen Zwang für die Regulirung der Steuern und Abgaben bietet. Ich hoffe, die Hohe Staatsrcgierung nimmt auf die Wünsche, die in der Zweiten Kammer verlautbart worden sind, in dieser Weise Rücksicht und stellt die Verordnung nicht obligatorisch, sonvern facnltativ, so daß cs eines besonderen Wunsches der Interessenten bedarf, um die Regulirung der Steuern und Abgaben erst nach der Eintragung in das Hypothekenbuch zu bewirken; liegt dagegen ein besonderer Wunsch der betreffenden Interessenten nicht vor, so würde man wie gewöhnlich verfahren und den Eintrag in das Grund- und Hypothekcnbuch erst nach erfolgter Regulirung der Steuern und Abgaben bewerk stelligen. Bürgermeister Martini: Ich werde dem Anträge unserer Deputation nicht entgegcntrcten, obwohl ich glaube, daß die in Aussicht stehende Verordnung nicht die Wirkung haben werde, welche man sich davon verspricht, wenigstens so lange nicht, als dem vorhandenen Mangel an Staats technikern nicht abgeholfen sein wird und so lange noch eine große Anzahl höchst fehlerhafter Mcnsclblättcr im Lande innerhalb der verschiedenen Flurgemeinden cxistirt. Allein ich möchte diese Angelegenheit nicht vorübergehen lassen, ohne einen Wunsch zur Kenntniß der Staats regiernng, namentlich des Königl. Finanzministeriums zu bringen, dessen Erfüllung, wie ich fest überzeugt bin, wesentlich zu einer größeren Beschleunigung der Dismem- brationsgeschäfte beitragen wird. Ich bekenne offen, daß mich ein gelindes Granen beschlichen hat, als ich las, daß wieder eine nene Verordnung über das Dismembrations- Verfahren erlassen werden solle; denn, meine Herren, die Zahl der Verordnungen, welche die Behörden bei Dismcm- brationsaugelegcnheiten zu befolgen haben, ist schon jetzt eine ganz außerordentlich großd. Seit dem Erlaß des Ge setzes vom 30. November 1843 bis zum Jahre 1851 sind zu jenem blos ein kurzes Erläuterungsgesetz, eine Aus führungsverordnung und zwei Verordnungen erschienen. Im Jahre 1851 fand sich die Königl. Staatsregierung veranlaßt, eine Anweisung für die Steuerbehörden aus- arbeiten zu lassen, die sehr praktisch und für den Hand gebrauch sehr gut geeignet ist. Seitdem sind nicht weniger, als 39 Specialverordnungcn zu dem Dismcmbrations- gesetz erlassen worden. Allerdings weiß ich nicht, ob
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