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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1873/74,1
- Erscheinungsdatum
- 1874
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1873/74,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028297Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028297Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028297Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873/74
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1874-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1873/74,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll28.05.1874 -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- BandBand 1873/74,1 -
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noch näher zu constatiren, zunächst die übrigen Mitglieder der Majorität der dritten Deputation zu fragen, ob sie dem Zusatzantrag, den der Herr Referent vorgeschlagen hat, auch ihrerseits Leistimmen? (Wird bejaht.) Es ist also anch dieser Zusatz mit Votum der Majo rität der dritten Deputation. Demnächst habe ich drittens der Kammer, anzuzeigen, daß Herr von Metzsch folgenden Antrag eingereicht hat: „Unterzeichneter beantragt, den Vorschlag der dritten Deputation der Ersten Kammer über den An trag der Abgg. der Zweiten Kammer Sachße und Ge nossen bezüglich der Erhöhung der Tagegelder für die Abgeordneten in folgender Weise zu fassen: „Den Beitritt zu der von der Zweiten Kam mer ausgesprochenen Voraussetzung abzulehnen und es lediglich Lei der in dieser Angelegenheit der Ersten Kammer durch Uebersendung des Pro tokolls über die öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer vom 10. Juni 1874 in beglaubtem Ex- tracte gemachten Mittheilung bewenden zu lassen," wie in dem Vorschlag der Majorität der dritten Depu tation. Allerdings schließt sich der Antrag desHerrn'von Metzsch lediglich an den Theil des Majoritätsvotums an, welcher uns gedruckt vorliegt, und ich habe ihn daher zur Erläuterung seines Antrags noch zu fragen, ob er ihn auch an den Majoritätsantrag anschließen will, sofern der Zusatz, der von der Majorität der Deputation erst jetzt vorge- schlagen wird,hinzugefügt wird,der allerdings,wie mir scheint, seinem Vorschläge widerspricht. Ich habe das jedoch demHerrn Antragsteller zu überlassen. Es liegt also erstlich der Vor schlag der Majorität der dritten Deputation vor, welchem der neuerdings von dem Herrn Referenten zugefügte Zu satz noch angeschlossen worden ist, dann der Antrag des Herrn Minoritätsvotanten der dritten Deputation, welcher sofort die Berathung und Abstimmung über den Beschluß der Zweiten Kammer verlangt, und drittens der Antrag des Herrn von Metzsch, welcher den Eingang des An trags der Majorität der Deputation oahin gefaßt wissen will, „den Beitritt zu der von der Zweiten Kammer aus gesprochenen Voraussetzung abzulehnen" re. rc. und dann den Majoritätsantrag folgen zu lassen. Ich frage also den Antragsteller: ob er wirklich dem Antrag der Majorität seinen Antrag folgen lassen oder ob er davon absehen will? Oberschenk von Metzsch: Ich werde bei meinem Anträge stehen bleiben, Präsident von Zeh men: Der Zusatz soll also bei gefügt werden. Ich habe zunächst die Kammer zu fragen: „Ob sie den Antrag des Herrn von Metzsch unterstützt?" Ausreichend unterstützt. Ich eröffne nunmehro die Verhandlung. Herr Bürgermeister Clauß l Bürgermeister Clauß: Ich habe mich in dieser Frage von den Mitgliedern unserer Deputation, obschon ungern, trennen zu müssen geglaubt, weil ich deren Ansicht, daß der fragliche, Beschlußantrag jener Kammer lediglich aus formellen Gründen und namentlich deshalb, weil die Erste Kammer nicht ausdrücklich und formell durch Beschluß der Zweiten Kammer zum Beitritt desselben ausgefordert wor den ist, zurückzustellen und ohne Weiteres aus sich beruhen- zu lassen sei, nicht zu theilen vermag. Es dürfte auch diese Ansicht gegenüber der steten Kammerpraxis, sowie gegenüber den ausdrücklichen Vorschriften unserer Ver fassungsurkunde, wie unserer Landtags-Ordnung nicht haltbar erscheinen. Ich erachte es darnach vielmehr für eine unabweisbare Pflicht unserer Kammer, auf einen jen seits beifällig angenommenen und zum Beschluß er hobenen Antrag näher und weiter einzugehen. Denn im § 112 der Landtags-Ordnung ist ausdrücklich gesagt, von dem auf einen Antrag der in § 105 gedachten Art, — es sind nämlich damit Anträge, die von Ständemitgliedern aüsgegangen sind, gemeint — in der Kammer gefaßten Beschlusse.ist der andern Kammer allemal dann Nachricht zu geben, wenn derselbe ein dem Anträge beifälliger ist. Dieser Fall liegt eben hier vor. Wenn nun auch Herr Re ferent der Majorität allerdings in sehr künstlicher und scharfsinniger Weise zu deduciren versucht hat, daß es sich hier um einen eigentlichen ständischen Antrag gar nicht handle, nämlich deshalb nicht, weil derselbe an eine be stimmte Adresse gar nicht gerichtet sei, was doch nach Vor schrift des § 109 der Verfassungsurkunde vorausgesetzt werden müßte, so ist ihm hierunter gewiß nicht beizustim men. Ich meine nämlich, wenn man diesen Antrag eben in Zusammenhang bringt mit der connexen und von ihm selbst ausführlich vorgetragenen Stelle des Berichts der Zweiten Kammer über das Deeret Nr. 14 Bd. I. S. 229 der Landtags-Acten, kann man nicht in Zweifel sein, an welche Adresse dieser Antrag gerichtet sein soll. Es ist dort ausdrücklich von der König!. Staatsregierung und deren betreffenden Zusage die Rede gewesen, so daß es sich gar nicht verkennen läßt, wie der Antrag gemeint ist und an welche Adresse er gerichtet sein soll. In § 109 der Verfaffungsurkunde heißt es zudem ausdrücklich: „nimmt die Kammer sich der Sache also hier bezüglich des vom Abg. Sachße eingebrachten Antrags geschehen ist — an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen". In dem Worte „ veranlassen " liegt aber weiter nichts, als daß der andern Kammer eine beglaubigte Protokollabschrift von dem betreffendenBeschlußantrage zugegangen ist, und dies genügt, um dieselbe zum näheren Eingehen auf den letzteren zu verpflichten. § 121 der Landtags-Ordnung besagt aus drücklich, daß Mittheilungen der einen Kammer an die andere
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