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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-10-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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(Präsident.) 00 Den Vortrag aus der Registrande übernimmt Herr Oberbürgermeister Or. Kaeubler. (Nr. 68>.) Beschwerde der Frau Rosa Reinwarth in Ölsnitz i. E., Kriegsfamilienunterstützung betreffend. Präsident: An die vierte Deputation. (Nr. 682.) Petition des Franz Seidel in Leipzig um Gewährung einer Unterstützung oder eines DaUehns in Anbetracht seiner angeblichen Verdienste als Beamter der Internationalen Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik in Leipzig. (Nr. 683.) Beschwerde des Privatmannes Theodor Otto Zschoche in Meißen, eine Prozeßangelegenheit be treffend. Präsident: An die vierte Deputation. (Nr. 684.) Anonyme Beschwerde aus Blasewitz wegen der Kartoffelversorgung. Präsident: An die erste und zweite Deputation. Wir kommen zum zweiten Punkte der Tagesordnung: Antrag zürn mündlichen Berichte der ersten Deputation zu dem mittels Königlichen Dekrets Nr. 3l vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die weitere Hinausschiebung der Gemeinde wahlen. (Drucksache Nr. 252.) (g) Das Wort hat der Berichterstatter, Herr Ober bürgermeister Or. Sturm. Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Sturm: Meine Herren! Die Gemeindewahlen sind durch Gesetz vom 3. Dezember 1914 um ein Jahr und durch Gesetz vom 7. August 19 l5 um ein weiteres Jahr hinäuS- geschoben worden. Die Hinausschiebung wurde seinerzeit mit der Notwendigkeit, während des Krieges alle Kämpfe und Reibungen im Innern zu vermeiden, sowie damit begründet, daß die Wahlen in der Jetztzeit infolge des Fehlens vieler Wahlberechtigter mehr dem Zufall aus gesetzt wären. Dieselben Gründe für Nichtabhaltung der Gemeinde wahlen bestehen nach Ansicht der Regierung auch weiter fort, und sie schlägt daher in dem vorgelegten Gesetzentwurf die Hinausschiebung um ein weiteres Jahr vor; man kann dem nur zustimmen. Die M 1 und 2 der Vorlage entsprechen vollständig, nur mit geringen stilistischen Abänderungen, den Be stimmungen in Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 7. August 1915. In Übereinstimmung mit der Zweiten Kammer beantragt Ihre Deputation ihre unveränderte Annahme. Präsident: Das Wort wird nicht gewünscht. — Ich bitte fortzufahren. Berichterstatter Oberbürgermeister vi. (y) Sturm: 8 3 des Entwurfs entspricht dem Abs. 4 des Gesetzes vom 7. August 1915. Er bestimmt, daß die Aufsichtsbehörde eine Ergänzungswahl anordnen kann, wenn in einer Gemeinde ein dringendes Bedürfnis nach Er gänzung der Gemeindevertretung besteht. Die Zweite Kammer hat beschlossen, diese Bestimmung durch eine Vor schrift des Inhalts zu ersetzen, daß Stellvertreter aus die Dauer der Behinderung dann zu wählen sind, wenn in folge militärischer Einziehung von Gemeindeverlretern oder Ersatzmännern aus Anlaß des Krieges die Zahl der an wesenden Gemeindevertreter unter gesunken ist oder eine Klasse nicht mehr als die Hälfte ihrer Vertreter hat, und daß etwa vorhandene Ersatzmänner als einstweilige Stellvertreter zu gelten haben und sofort einzuberufen sind. Von seiten der Regierung sind keine Bedenken hiergegen erhoben worden. Auch Ihre Deputation hat sich mit dieser Fassung einverstanden erklärt und ersucht um Annahme des Antrags unter Nr. 3. Präsident: Das Wort hat der Herr Oberbürger meister Keil Oberbürgermeister Keil: Meine hochverehrten Herren! Ich gestatte mir, bei der Ziffer 3 eine Frage an die Königliche Staatsregierung zu richten. Es ist hier in 8 3 in der neuen Fassung, die die Zweite Kammer be- schlossen hat, die Rede von Gemeindevertretern, und es fragt sich nun zunächst, ob in Städten mit Revidierter Städteordnung unter Gemeindevertretern sowohl Rats mitglieder als auch Stadtverordnete zu verstehen sind oder nur Stadtverordnete. Für die erstere Ansicht kann man sich beziehen auf das Dekret Nr. 31 selbst. In den un verändert gebliebenen 8Z1 und 2 ist von unbesoldeten Stadt räten die Rede gewesen, auch im 8 2 ist allgemein die Rede von Gemeindewahlen, also auch von Stadtratswahlen. Der Herr Berichterstatter des jenseitigen Hohen Hauses hat sich allerdings bei der Begründung dieser Änderung bei der Zweiten Kammer bezogen auf zwei gesetzliche Be stimmungen der Revidierten Städteordnung — 8 64 und 8 41 —, die sich lediglich auf die Stadtverordneten be ziehen. Man könnte weiter nach dem allgemeinen Sprach gebrauch den Begriff so auffassen, daß man unter Gemeinde vertretung eben nur die Stadtverordneten versteht. Da gegen ist aber hinzuweisen auf die Revidierte Städteordnung selbst, die in 8 37 ausdrücklich ausführt, daß zur Ver tretung der Gemeinde der Stadtrat und die Stadt verordneten berufen und verpflichtet sind. Wenn man nun hier das Wort „Gemeindevertreter" so auslegt — wozu ich die Königliche Staatsregierung um eine Erklärung bitte —, daß sowohl die Ratsmitglieder als auch die Stadtverordneten
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