Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
(Berichterstatter Wirklicher Geheimer Rat Profeffor vvr. (L) haben wir einen überaus fatalen Zwischenzustand gehabt, der zum Schaden des Staates gereichte. Wir, wenigstens meine Wenigkeit — und gewiß viele Herren unter uns — stimmen vollbewußt ganz offen auch für das Sperrgesetz, weil wir auch auf das Regal eventuell eingehen wollen. Natürlich, wie das schließlich werden wird, wie die Vorlage sein wird, das weiß man nicht, und niemand ist durch die Annahme des Sperrgesetzes gebunden. Jeder hat das verfassungsmäßige Recht, die definitive Vorlage später abzulehnen. Es werden sehr wichtige Fragen zu regeln sein, wie beispielsweise die Entschädigungsfrage. Die verfassungsmäßige Entschließung über das definitive Gesetz bleibt ganz offen. Aber wir wollen mit dem Be wußtsein für das Sperrgesetz stimmen, daß es nötig ist, um ein Regalgesetz vorzubereiten. Und dieses letztere würde, wie der Herr Finanzminister jetzt dargelegt hat, auch nicht ein Monopol schaffen. Das Regalgesetz wäre kein sozialistisches, kein kommunistisches Gesetz. Niemand wird dem preußischen Staate nachsagen, daß er ein sozia listisch oder kommunistisch veranlagter Staat sei, weil er das Regal einführte, geschweige denn, daß in Deutsch land derartige Qualitäten den Staaten beizumessen gewesen wären, die das Regal überhaupt gehabt haben. Wollte aber der Staat die Kohlen monopolisieren als Staats gut, so müßte er auch alle bisher bestehenden Kohlen- D) bergwerke aufkaufen oder expropriieren: Dann wäre er der Alleinbetreibende und hätte das Monopol. Präsident: Ich schließe die allgemeine Debatte. Wir treten in die Spezialdebatte ein. Berichterstatter Wirtlicher Geheimer Rat Professor Dvr. Wach, Exzellenz: Meine Herren! Es handelt sich zunächst um § I, der bestimmt, in welchem Umfange der Handel mit Kohlenbergbaurechten beschränkt und ausgeschlossen sein soll. Das erste Wort in diesem Paragraphen Absatz 1 lautet „Veräußerungen". Unter diesen Veräußerungen haben wir nicht nur zu verstehen die sogenannten dinglichen Verträge, die Übertragungen zu fremdem Rechte, also den Erwerb des Kohlenbergbau rechtes, sondern auch die Verträge, durch die mau sich zur Übertragung des Kohlenbergbaurechtes verpflichtet, die sogenannten obligatorischen, die Schuldverträge. Das ist auch aus der Begründung der Vorlage als Ansicht der Regierung ersichtlich. Alle solche Veräußerungen von Kohlenbergbaurechten, aber auch Anträge zum Ab schluß derartiger Verträge, die weitere Veräußerung der aus solchen Verträgen erworbenen Rechte oder der Rechte aus derartigen Anträgen sollen verboten sein und, wie ich gleich hinzufüge, unter Strafe verboten sein; es greift hier ein der § 3 Abs. 2. Sie sollen verboten Wach, Exzellenz.) sein vorbehältlich der Entscheidung darüber, wie es in (v) der Zukunft zu halten ist. Die rückwirkende Kraft müssen wir gleich hier ins Auge fassen; sie ist geregelt in dem bisherigen 8 4. Die Rückwirkung wird datiert vom 18. Oktober 1916. Es ist nun im ß 1 Abs. 2 erläuternd ausgeführt, daß als Veräußerung eines Kohlenbergbaurechtes im Sinne des Abs. 1 auch die zur Abtretung des Rechtes erfolgende Veräußerung des noch mit dem Grundeigen- tume verbundenen Kohlenbergbaurechtes anzusehen ist. Das würde an und für sich auch ohne diese Bestimmung anzunehmen gewesen sein. Das gleiche soll aber auch gelten, wenn bei der Veräußerung eines Grundstücks ein Vorbehalt des Kohlenbergbaurechtes zugunsten des Ver äußerers vereinbart wird, wenn er also das Kohlenberg baurecht behält, nicht veräußert, sondern nur die Abtrennung des Unterirdischen vom Oberirdischen vollzieht. Das Oberirdische veräußert er, das Unterirdische behält er: auch das soll verboten sein. Der letztere Punkt hat zu weitläufigen Erörterungen in der Deputation geführt. Man betonte, derartiges kann doch kaum zu gefährlicher Spekulation und Preis treiberei führen. Aber da ist von Regierungsseite da gegen angeführt worden, daß derartige Kaufgesetze, Ver äußerungsgeschäfte unter Umständen nur geschlossen werden zum Zwecke von weiteren Veräußerungen und M derartigem mehr, und das soll hintangehalten werden. Die Deputation hat sich damit einverstanden erklärt. Der Abs. 3, der besagt, daß Belastungen, insbesondere Verpfändungen nicht Veräußerungen oder Weiterveräuße rungen im Sinne des Abs. 1 sind, hat sonderbare Schicksale. Er ist von der Zweiten Kammer in das Umgekehrte um gebildet worden. Die Zweite Kammer hat die Belastung schlechthin für verbotene Veräußerungen erklärt. Nach den Anträgen ihrer Deputation hatte sie davon ausnehmen wollen die Bestellung der Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden; aber im Plenum hat sie dann radikal alle Belastungen ausnahmslos verboten. Ich habe den Druck bisher noch nicht erlangen können; uns liegt das Steno gramm der Verhandlungen im Plenum der Zweiten Kammer vor. Da ist gesagt worden, eS sei dieser Beschluß nicht ganz befriedigend, man habe eine befriedigende Lösung nicht gefunden, keinen gangbaren Weg, es bleibe nichts anderes übrig, als da auf die „höhere Weisheit" der Ersten Kammer zu bauen, was mit „Hört, hört! Heiterkeit" und anderen Zwischenbemerkungen begleitet wurde. Nun, Ihre Deputation eignete sich die höhere Weisheit der Königlichen Staatsregierung an, indem sie sich auf den Boden der Vorlage stellt. Um was handelt es sich? Die Frage ist die: Soll die Sperre sich erstrecken auch auf
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview