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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-11-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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I. K. 38. Sitzung, am 1. November 1916 613 (Berichterstatter Wirklicher Geheimer Rat Professor vvr. OK) Das gleiche hatte die Vorlage bestimmt für den Fall, daß der Vertrag nicht an eine aufschiebende Bedingung geknüpft ist, sondern abhängt von der Genehmigung des Dritten. Die hierauf bezüglichen Worte in dem Satze, der mit „Dagegen gilt" beginnt, — im dritten Satze — haben wir gestrichen, und zwar deshalb, weil eS zu weit geht, bei all denjenigen Geschäften, bei denen nach Maß gabe des Gesetzes die Genehmigung eines Dritten er forderlich ist, die Gültigkeit von dem zufälligen Umstande abhängig zu machen, ob der Dritte vor dem Sperrtage oder nach dem Sperrtage genehmigt. Dieser Dritte wird etwa sein eine Vormundschaftsbehörde, das Vormundschafts gericht. Solche Sache geht oft sehr langsam. Derartige Genehmigungen müssen mitunter Monate auf sich warten lassen. Nun tritt inzwischen der Sperrtag ein; da soll, weil die Genehmigung, die doch rückwirkende Kraft nach Maßgabe des Gesetzes besitzt, erst nach dem Sperrtage erfolgt, das ganze Geschäft hinfällig sein? Das geht doch nicht an. Die rückwirkende Kraft, die der Genehmigung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches zukommt, führt zu dem Schlüsse: Die Sache ist so zu behandeln, als wenn die Genehmigung bereits im Momente des Vertrags abschlusses, der meinetwegen durch den Vormund bewirkt wurde, erteilt wäre. Demnach ist es in der Ordnung, daß diese Worte gestrichen werden. DaS hat auch die Königliche Staatsregierung gebilligt. Die Streichung deS Schlußsatzes des § 2 Abs. 1 mögen Sie daraus erklären, daß in dem Schlußparagraphen, dem jetzigen zweiten Absatz desselben gesagt ist: „Der Annahme noch schwebender Vertragsanträge aus der Zeit vor dem Sperrtage stehe 8 1 nicht entgegen." Wenn also vor dem Sperrtage eine bindende Offerte erfolgt ist, so kann nach dem Sperrtage angenommen werden; ob erfüllt werden kann, das ist ungewiß, das wird von dem weiteren Verlauf abhängen. Führt das Sperrgesetz zum Regalgesetz, so kann nicht erfüllt werden, fällt das Sperrgesetz hin, weil das Regalgesetz nicht zu stande kommt, so kann erfüllt werden. Da ist also Un gewißheit. Tritt die Unmöglichkeit der Erfüllung ein, dann wird die Sache sich nach den zivilistischen Grund sätzen abwickeln. Nach dieser Rechtslage ist der Schluß satz des 8 2 nicht erforderlich, der besagt: „Das Bestehen einer Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht anzunehmen, wenn zu dem in 8 4 Abs. 1 angegebenen Zeitpunkt zwar ein bindender Vertragsantrag des Übertragenden vorlag, dieser Antrag aber noch nicht angenommen war." Es ist doch selbstverständlich, daß der Vertragsantrag als solcher die erforderliche Verpflichtung nicht schaffen Wach, Exzellenz.) kann; er muß erst angenommen sein. Wie die Wirkung (v) der Annahme sich äußert, ist eben erörtert. In dem zweiten Absatz des 8 2 ist die Ausnahme von der Sperregel ausgesprochen für Zwangsversteigerungen, Enteignungen, Veräußerungen durch den Konkursverwalter, Veräußerungen an den Staat und letztwillige Verfügungen. Ich will gleich bemerken, daß wir die „Veräußerungen an den Staat" zu streichen beantragen, weil wir in einem Sonderparagraphen, dem schon mehrfach genannten einzuschaltenden 8 4, dafür eine selbständige Bestimmung treffen, im Zusammenhänge mit gleichlautenden anderen Vorschriften. Der Veräußerung durch den Konkursverwalter wünscht man eine Beschränkung hinzuzufügen, nämlich sie abhängig zu machen von der Genehmigung des Finanzministeriums. Der Konkursverwalter wird von dem Gesichtspunkte aus, daß er möglichst viel aus der Konkursmasse lösen soll, keine Rücksicht auf die Tendenz dieses Gesetzes nehmen und so möglicherweise Verkäufe vollziehen, die abträglich sind für den Zweck der Sperre. Daher die genannte Beschränkung. Das ist das, was ich zu 8 2 zu bemerken hätte. Was nun 8 3 angeht, so haben wir auch hier mehr fache Änderungen beschlossen, und zwar einige erst im letzten Moment, weil die darauf zielenden Anträge erst heute zur Beratung gestellt werden konnten. Ich nehme M vorweg die Anträge, die Sie in der Druckschrift unter III finden. Da ist vorgeschlagen, in Abs. 1 wieder zu streichen die Worte: „indes nicht länger als bis zum 30. Juni 1918", da die Befristung des Sperrgesetzes durch die allgemeine Vorschrift im Schlußparagraphen geregelt wird. Abs. 3 des 8 3 ist gänzlich zu streichen, weil 8 4, den wir einschalten, Sondervorschriften für die Stellung des Staates gibt. Dazu kommen wichtige weitere Vorschriften. Diese finden Sie in einem Autogramm. „1. In 8 3 des Entwurfes die Worte zu streichen: „und dem Bergwerksunternehmer schon zu dieser Zeit das Eigentum am Grundstück zustand oder ein vom Grundeigentum abgetrenntes Kohlenbergbaurecht über tragen war". Soll man die Vorschrift des 8 3 davon abhängig machen, daß dem Bergwerksunternehmer schon zu dieser Zeit, nämlich zu der Zeit des Sperreintritts, das Eigen tum am Grundstück zustand oder doch ein vom Grund eigentum getrenntes Kohlenbergbaurecht? — Kann doch der Bergwerksunternehmer der Pächter oder ein Nutznießer sein. Dem steht das Eigentum am Grundstück nicht zu; er hat ein vom Grundeigentum abgetrenntes Bergbaurecht nicht. Er betreibt aber als Unternehmer das Kohlen-
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