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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,3
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028363Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028363Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028363Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll64. Sitzung 2043
- Protokoll65. Sitzung 2103
- Protokoll66. Sitzung 2115
- Protokoll67. Sitzung 2129
- Protokoll68. Sitzung 2183
- Protokoll69. Sitzung 2195
- Protokoll70. Sitzung 2279
- Protokoll71. Sitzung 2329
- Protokoll72. Sitzung 2421
- Protokoll73. Sitzung 2519
- Protokoll74. Sitzung 2525
- Protokoll75. Sitzung 2555
- Protokoll76. Sitzung 2621
- Protokoll77. Sitzung 2673
- Protokoll78. Sitzung 2769
- Protokoll79. Sitzung 2793
- Protokoll80. Sitzung 2837
- Protokoll81. Sitzung 2923
- Protokoll82. Sitzung 2961
- Protokoll83. Sitzung 2995
- BandBand 1913/14,3 -
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II. K. 64. Sitzung, am 18. März 1S14 (Abgeordneter Uhlig.) (L) sollte aber gezwungen werden, sie in der evangelisch-luthe rischen Konfession unterrichten zu lassen. Er wurde an geklagt, verurteilt, aber am Ende vom Oberlandesgericht freigesprochen, und zwar etwa mit derselben Begründung, die ich seinerzeit bei der Kritik über den Hirschfelder Fall vorgetragen habe. Das Oberlandesgericht geht von dem Standpunkt aus, daß die Kinder zum evangelisch-luthe rischen Unterricht nicht verpflichtet sind, weil der Vater Dissident ist. Also das Oberlandesgericht erklärt die Stellung des Vaters für entscheidend, es sagt in seiner Begründung nach Mitteilungen in der Presse: „Es sei zuzugeben, daß im vorliegenden Falle die Kinder noch dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis an gehören, aber man könne doch nicht so weit gehen, zu sagen, daß deswegen der Vater, der Dissident geworden sei, gehalten sei, seine Kinder gerade dem evangelisch lutherischen Religionsunterricht zuzuführen; das folge aus keiner gesetzlichen Bestimmung." Und das war für das Oberlandesgericht auch der Grund zur Freisprechung des betreffenden Vaters. In dem Fall, der vor dem Oberverwaltungsgericht gespielt hat, war der Vater Angehöriger der israelitischen Religionsgemeinschaft, und die Kinder waren der gleichen Konfession wie der Vater. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, daß die Kinder in dem Falle zum jüdischen M Religionsunterricht verpflichtet seien, und nach dem Wort laut der gesetzlichen Bestimmungen ist das durchaus richtig. Es ist aber in dem Falle die Begründung unverständlich, die das Gericht seiner Entscheidung gegeben hat. Es sagt nämlich: solange ein Kind der israelitischen Religions gemeinschaft angehöre, sei der Vater verpflichtet, ihm israelitischen Religionsunterricht erteilen zu lassen. Also das Oberverwaltungsgericht steht auf dem Standpunkte, daß die konfessionelle Stellung des Kindes entscheidend sei, während in der Tat die Stellung des Vaters nach dem Willen des Gesetzes entscheidend sein muß. Es kommt für mich als bedenkliches Moment hinzu, daß das Oberverwaltungsgericht seine Geneigtheit hat erkennen lassen, die gleiche Bestimmung auf die Dissidentenkinder anzuwenden. Es heißt nämlich in der Begründung der Entscheidung — in diesem Falle zitiere ich nach dem Dresdner Journal, also nach dem Regierungsblatte: „In diesem Falle" — wenn das Kind in das Dissidentenregister eingetragen ist — „habe zwar das Kind an dem Religionsunterrichte einer anerkannten oder bestätigten Religionsgesellschaft teilzunehmen, es stehe jedoch die Wahl der betreffenden Religionsgesellschaft dem Erziehungspflichtigen frei." Hier will das Oberverwaltungsgericht die Freiheit in der Wahl der Religionsgesellschaft dem Vater nur über- II. K. (1. Abonnement.) 2059 lassen, wenn das Kind in das Dissidentenregister ein- (v) getragen ist. Ich halte diese Rechtsauffassung für dem Wortlaute der Gesetze widersprechend, wie ich bereits betont habe, und sehe eine Gefahr in dem Vorhandensein zweier Entscheidungen der höchsten Instanzen, die sich in ihren Auffassungen durchaus widersprechen. Ich stehe auf dem Standpunkte des Oberlandes gerichtes und möchte nun gern von der Kultusverwaltung hören, wie sie sich zu dem geschaffenen Zustande stellt. Es scheint bei den Schulbehörden der Wille vorzuliegen, sich nicht an das Oberlandesgerichtsurteil zu kehren. Ich habe zwei Schreiben von dem Direktorate der Pesta- lozzischule zu Meißen an einen, der Dissident ist und seine Kinder nicht mehr dem evangelisch-lutherischen Religionsunterrichte, sondern dem deutsch-katholischen Religionsunterrichte zugeführt hat. In der einen Mit teilung an den Vater wird gesagt: „Nachdem ich mich im Schulgesetze eingehend orientiert habe, kann Ihr Sohn nur dann den deutsch katholischen Religionsunterricht besuchen, wenn Sie für ihn den Austritt aus der Kirche mit erklären und er ebenfalls im Dissidentenregister eingetragen ist. Ich ersuche Sie, mir den Dissidentenschein Ihres Sohnes innerhalb 8 Tagen vorzulegen." Das ist ein Schreiben vom 2. Februar. Nachdem der Vater jedenfalls darauf nicht reagiert hat, erhält er noch (v) folgendes Schreiben von derselben Direktion: „Die Königliche Bezirksschulinspektion hat an geordnet," — hier handelt es sich also bereits um die Aufsichtsbehörde — „daß Ihr Sohn Erich so lange den Religionsunter richt in der Schule zu besuchen hat, bis Sie mir den Dissidentenschein Ihres Sohnes vorgelegt haben. Sollten Sie sich dieser Anordnung widersetzen, so haben Sie Bestrafung nach 8 5 Abs. 4 des Volks schulgesetzes zu gewärtigen." Meine Herren! Wir sind da auf dem besten Wege, in das Fahrwasser des Oberverwaltungsgerichtes zu ge raten, und es steht die sehr richtige Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Gefahr. Es steht damit auch in Gefahr die doch wahrhaft minimale Garantie für die Gewissensfreiheit dissidentischer Eltern, und deshalb ist es notwendig, darauf zu dringen, daß wenigstens dieses schwache Maß von Entscheidungsfreiheit der dissidentischen Väter doch gewahrt wird. Natürlich gehen unsere Wünsche weiter. Natürlich genügt uns das Gesetz nicht, und wir fordern eine Gewissensfreiheit, die nicht in dieser Weise eingeengt ist. Die Gewissensfreiheit ist den säch sischen Staatsbürgern durch die Verfassung gewährleistet, und wir müssen verlangen, daß die Verfassung auch durch- 307
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