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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,3
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028363Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028363Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028363Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll64. Sitzung 2043
- Protokoll65. Sitzung 2103
- Protokoll66. Sitzung 2115
- Protokoll67. Sitzung 2129
- Protokoll68. Sitzung 2183
- Protokoll69. Sitzung 2195
- Protokoll70. Sitzung 2279
- Protokoll71. Sitzung 2329
- Protokoll72. Sitzung 2421
- Protokoll73. Sitzung 2519
- Protokoll74. Sitzung 2525
- Protokoll75. Sitzung 2555
- Protokoll76. Sitzung 2621
- Protokoll77. Sitzung 2673
- Protokoll78. Sitzung 2769
- Protokoll79. Sitzung 2793
- Protokoll80. Sitzung 2837
- Protokoll81. Sitzung 2923
- Protokoll82. Sitzung 2961
- Protokoll83. Sitzung 2995
- BandBand 1913/14,3 -
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2950 II K. 8i. Sitzung, (Berichterstatter Abgeordneter vr. Roth.) 041 Die Kirchenpatronin Freiin Wilhelmine v. Lorenz auf Podelwitz hat zugunsten des Pfarrers in Collmen unter dem 30. August 1843 eine Stiftung von 1500 Talern und unter dem 11. Februar 1845 eine solche von 3000 Talern errichtet. Bei der auf Grund der General verordnung vom 19. August 1878, Anlage L, vorgenom menen Aufstellung der Einkommensübersicht des Pfarrers zu Collmen sind die Zinsen aus diesen Stiftungen als bare fixe Besoldung des Pfarrers im Kataster eingetragen. Infolgedessen wird gegenwärtig nach ß 9 der Verordnung vom 19, Februar 1909, die Zulage der Geistlichen und geistlichen Stellen betreffend, bei Berechnung der Dienstalterszulagen für den Pfarrer zu Collmen dieses Zinseinkommen aus den genannten Stiftungen als Stelleneinkommen behandelt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Be hauptung, daß darin eine Verletzung des Stiftungswillens liege, weil danach diese Zinsen nicht zum Stellenein kommen gehörten, sondern eine besondereZulage über das feste Stelleneinkommen hinaus hätten bilden sollen Er bittet die Stände nm Schutz auf Grund von ß 60 der Ver fassungsurkunde, nachdem die auf Berichtigung des Katasters gerichteten Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind. Nach Z 9 der angezogenen Verordnung kommt bei Berechnung des Diensteinkommens der Geistlichen für den Zweck der Zulage das gesamte ins Kataster der betreffenden Stelle (L) eingetragene pensionsfähige Diensteinkommen in An rechnung mit Ausnahme der sreien Wohnung und eines etwaigen Ephoraleinkommens. Die Katastrierung eines Dienstbezuges hat daher ohne weiteres seine Anrechnung bei den Alterszulagen zur Folge, selbst wenn dieser Dienst bezug als außerordentliche Zulage bezeichnet würde und als solche etwa im Kataster verlautbart wäre. Die An rechnung bei den Alterszulagen — — Präsident: (unterbrechend): Meine Herren! Ich bitte doch zusammenzubleibeu, damit wir unsere Tages ordnung auch zu Ende führen können. Berichterstatter Abgeordneter Nr. Roth (fort fahrend): könnte für die Stiftungszinsen nur durch ihre Aus scheidung aus dem Kataster ausgeschlossen werden, wodurch sie aber die Eigenschaft als pensionsfähiges Einkommen ver lieren würden. Daß aber die Stiftungszinfen bei der zum Behuf eines auszusetzenden Ruhegehaltes anzustellenden Berechnung der Amtseinkünfte mit angerechnet werden sollen, hat die Stifterin in Punkt 3 der Stiftungsurkunde vom 30. August 1843 felbst bestimmt. Auch aus gleichen Gründen sind von der Stifterin nach der Stiftungs- Urkunde vom 11. Februar 1845 die 3000 Taler dem Pfarramte zu Collmen zugewendet worden. Hieraus ergibt sich also, daß die Stiftungen lediglich gemacht worden am 1. Mai 1914 sind zur Aufbesserung des pensionsfähigen Einkommens (0) der Pfarrstelle zu Collmen. Keineswegs war mit den Stiftungen bezweckt, dem Pfarrstelleninhaber eine außer gewöhnliche und über die sonst allgemein übliche Pfarr besoldung hinausgehende besondere Zulage zu gewähr leisten. Die Stifterin hat eben nur das pensionsfähige Stellen einkommen erhöhen wollen, um dem jeweiligen Stelleninhaber ein reichlicheres Auskommen zu gewähren, als er es sonst zu jener Zeit zu bekommen gehabt hätte und als es damals die meisten anderen Pfarrstellen boten. Dieser Stiftungszweck ist auch bisher erreicht worden und wird noch erreicht durch die geschehene Katastrierung der Sliftungszinsen, ohne die nach dem Gesetze die Berück sichtigung bei der Pensionsbemessung ausgeschlossen sein würde. Die Einführung von Alterszulagen an Geistliche hat hieran nichts geändert. Für die Gewährung solcher Zulagen sind lediglich die Vorschriften der Verordnung vom 19. Februar 1909 maßgebend, und diese lassen den Genuß jener Stiftungszinsen unberührt. Wenn nach diesen Vorschriften der Inhaber des Pfarramtes zu Collmen in höherem Dienstalter Anspruch auf ein noch höheres Diensteinkommen erlangt, als ihm das durch die Stiftungszinsen vermehrte Stelleneinkom men bietet, so ist das nur ein Vorteil für ihn. Auch kann er sich dadurch in seinen Rechten nicht verletzt fühlen, . daß die Vorschriften über die Alterszulagen nunmehr auch den Inhabern aller anderen geistlichen Stellen nach Erreichung des betreffenden Dienstalters ein gleiches Diensteinkommen zubilligen und daß sie ihm den großen Vorsprung, den ihm das höchste Stelleneinkommen seines Pfarramtes in jüngeren Jahren vor den meisten Amts brüdern gewährt, nicht bis zum Ende seiner Dienstzeit belassen. Die Verordnung vom 19. Februar 1909 hatte aus drücklich bezweckt, die großen Ungleichheiten der Gehälter der Geistlichen zu beseitigen. Die Stifterin konnte dem gegenüber nicht bestimmen, daß dem Pfarrer ihres Kirch spiels vom Staate oder von der Kirchgemeinde mehr zukommen sollte, als ihm eben nach der Verordnung ge bührt. Daß der Wille der Stifterin auch gar nicht darauf gerichtet war, ergibt sich aus der Begründung des Mehrheitsberichtes, auf den ich hier wieder ver weisen möchte. Auch das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium sowohl als auch das Königliche Staatsministerium des Kultus und Unterrichts waren daher in vollem Rechte mit der Annahme, daß eine Beeinträchtigung der Stif tung in keiner Weise vorliege und daß daher ein be gründeter Anlaß zur Berufung auf den Schutz gemäß 8 60 der Verfassungsurkunde nicht bestehe.
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