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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,3
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028363Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028363Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028363Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll64. Sitzung 2043
- Protokoll65. Sitzung 2103
- Protokoll66. Sitzung 2115
- Protokoll67. Sitzung 2129
- Protokoll68. Sitzung 2183
- Protokoll69. Sitzung 2195
- Protokoll70. Sitzung 2279
- Protokoll71. Sitzung 2329
- Protokoll72. Sitzung 2421
- Protokoll73. Sitzung 2519
- Protokoll74. Sitzung 2525
- Protokoll75. Sitzung 2555
- Protokoll76. Sitzung 2621
- Protokoll77. Sitzung 2673
- Protokoll78. Sitzung 2769
- Protokoll79. Sitzung 2793
- Protokoll80. Sitzung 2837
- Protokoll81. Sitzung 2923
- Protokoll82. Sitzung 2961
- Protokoll83. Sitzung 2995
- BandBand 1913/14,3 -
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(Abgeordneter Mräßdorf.) (^) in den allermeisten Fällen, obwohl die Arbeiter die Majorität hatten, Arbeitgeber Vorsitzende waren. Es ist auch gegenwärtig so, gegenwärtig jedenfalls in noch größerem Umfange als bisher. Die Arbeitervertreter haben vielfach, um Frieden in den Krankenkassen zu haben, den Arbeitgebern den Vorsitz überlassen, um die Kranken kassen nicht zu befehden, um keine Differenzen in den Krankenkassen aufkommen zu lassen. Wo aber dennoch Differenzen entstanden sind, da sollten die Aufsichtsbehörden nicht noch gewissermaßen Wind säen. In Leipzig hat man einen Arbeitgeber als Vorsitzenden bestellt, Herr Rechtsanwalt Wörner ist zum behördlichen Vorsitzenden be stellt worden. Man gibt ihm eine Entschädigung von rund 6000 M. Es ist ja ganz gut, daß man die Tätigkeit des Vorsitzenden einer solcher Kasse so hoch einschätzt, aber dann sollte man auch die ehrenamtliche Tätigkeit des bis herigen Vorsitzenden und anderer entsprechend einschätzen. In Leipzig sagt man, der Herr Rechtsanwalt Wörner könne nicht Vorsitzender sein, weil gegen seine Wahl die Arbeitervertreter Widerspruch erhoben hätten, und gegen ihren Widerspruch könne er nicht Vorsitzender sein, weil er Arbeitgeber sei — er beschäftigt Personen —, dem zufolge sei seine Wahl unzulässig. Die Behörden haben aber auf Beschwerde anders entschieden. Dann, meine Herren, ist vielfach von den Aufsichts- behörden eine Entscheidung getroffen worden, die auch nicht im Geiste der Reichsversicherungsordnung, der Arbeiterversicherung überhaupt liegt. Es sind die Wahl perioden der Vorstandsmitglieder und Ausschußmitglieder vierjährig. Das ist richtig. Es steht aber in der ganzen Reichsversicherungsordnung nicht geschrieben, daß auch die Posten, die innerhalb dieser Körperschaften zu vergeben sind, d. h. das Amt des Vorsitzenden, Schriftführers usw., vierjährig sein müssen. Steht aber darüber nichts im Gesetze und ist eine Entscheidung darüber nicht vorhanden, so muß man sich billigerweise unserer Meinung nach auf den Standpunkt stellen, daß dann die Körperschaft selbst über die Amtsdauer der betreffenden Herren, des Vorsitzenden oder des Schriftführers, zu befinden hat. Nach den bisherigen Gepflogenheiten und nach den gesetzlichen Bestimmungen konnte die Wahl zum Vor sitzenden alle Jahre erfolgen und erfolgte auch bei vielen Kassen alle Jahre. Es ist also keine Ungeheuerlichkeit, wenn jetzt ein Vorstand dazu übergeht und sagt: Im Interesse des Friedens zwischen Arbeitgebern und Arbeit nehmern im Kassenvorstande bestimmen wir, daß die Wahlperiode des Vorsitzenden eine zweijährige ist; in dem einen Teile der Wahlperiode hat ein Arbeitgeber, in dem anderen Teile ein Arbeitnehmer zu fungieren. Also um eine Verständigung herbeizuführen, ist an vielen Orten ein solches Kompromiß geschlossen worden, und da wird (0) nun gestritten, ob eine solche Entschließung aufrechtzuer halten ist. Zunächst ist von einem Versicherungsamte entschieden worden, daß das nicht zulässig sei. Ein Ober versicherungsamt hat gleichfalls in dieser Sache entschieden, es sei nicht zulässig. Die endgültige Entscheidung darüber steht noch aus, sie steht dem Königlichen Landesversicherungs amte zu. Es ist nur zu wünschen, daß man die Selbstver waltung, das Selbstbestimmungsrecht nicht unnötigerweise einschränkt. Ich halte es nach der Reichsversicherungs ordnung durchaus für notwendig und bin der Meinung, daß, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine solche Verständigung innerhalb ihrer Organe finden, sie durch die Gesetzgebung nicht daran gehindert werden sollten, auch nicht gehindert zu werden brauchten. Meine Herren! Ein Vorkommnis, wieder in Leipzig, welches auch das Landesversicherungsamt beschäftigt hat, nötigt mich, noch kurze Ausführungen zu machen. Die Vorstandssitzungen finden bei den meisten Kassen im Kassenlokal statt. Da nicht alle Kassen, so auch die Ortskrankenkasse, zu den Ausschußsitzungen — der Aus schuß besteht aus 90 Personen — eigene Räume besitzen, muß also ein außerhalb der Geschäftsräume liegendes Lokal benutzt werden. Die Mehrheit des Ausschusses bez. des Vorstandes der Leipziger Orts krankenkasse bestimmte nun in einem Falle, daß die D) Ausschußsitzung im Volkshause zu Leipzig stattzufinden habe. Sie hat meines Wissens auch in einigen Fällen schon dort stattgefunden. (Zuruf links: Immer!) Jetzt, nachdem die Differenzen in Leipzig eingetreten waren, verfügte mit einem Male das Versicherungsamt: „Die Ausschußsitzung darf im Volkshause nicht abgehalten werden!", und es wurde den Vorstandsmitgliedern bei 500 M. Geldstrafe untersagt, nach diesem Lokale die Aus schußsitzungen zu berufen. Meine Herren! Nun kann man ja darüber verschiedener Meinung sein. Ich für meinen Teil stehe auf dem Standpunkte, daß die Mehrheit einer Körperschaft darüber zu befinden hat, wo die Sitzung bez. Versammlung stattzufinden hat. Es muß natürlich gefordert werden, daß sich das Lokal dazu eignet, daß also -keinerlei be gründete Einwendungen gegen das Lokal geltend gemacht werden können. Ob es nun empfehlenswert ist, ein Lokal zu wählen, das als ein besonders patriotisches gilt, in dem nur meinetwegen der Reichsverband zur Bekämpfung der Sozialdemokratie verkehrt, oder ob andererseits ein Lokal ge wählt wird, in welchem in der Hauptsache Sozialdemokraten
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