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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,1
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028365Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028365Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028365Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 49
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 63
- Protokoll8. Sitzung 149
- Protokoll9. Sitzung 241
- Protokoll10. Sitzung 323
- Protokoll11. Sitzung 325
- Protokoll12. Sitzung 363
- Protokoll13. Sitzung 375
- Protokoll14. Sitzung 381
- Protokoll15. Sitzung 385
- Protokoll16. Sitzung 389
- Protokoll17. Sitzung 447
- Protokoll18. Sitzung 531
- Protokoll19. Sitzung 535
- Protokoll20. Sitzung 599
- Protokoll21. Sitzung 613
- Protokoll22. Sitzung 651
- Protokoll23. Sitzung 693
- Protokoll24. Sitzung 713
- Protokoll25. Sitzung 731
- Protokoll26. Sitzung 769
- Protokoll27. Sitzung 795
- Protokoll28. Sitzung 809
- Protokoll29. Sitzung 821
- Protokoll30. Sitzung 861
- Protokoll31. Sitzung 895
- Protokoll32. Sitzung 907
- Protokoll33. Sitzung 959
- Protokoll34. Sitzung 1025
- BandBand 1913/14,1 -
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(Präsident.) M (Nr. 151.) Schreiben des Königlichen Gesamtministe riums vom 12. Januar bei Übersendung einer Abschrift der abgeänderten Verordnung über die Einrichtung einer staatlichen Pferdeversicherung. Präsident: Ich bitte, das Schreiben zu verlesen. Sekretär vr. Schanz (liest): „Königlich Sächsisches Gesamtministerium 1028 I,. Dresden-A., den 12. Januar 1914. An das Präsidium der Zweiten Kammer der Ständeversammlung. Dem Präsidium der Zweiten Kammer beehrt sich das Gesamtministerium eine Abschrift der auf Seite 504 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom vorigen Jahre abgedruckten Verordnung vom 15. November 1913 zur Abänderung der Verordnung über die Einrichtung einer staatlichen Pferdeversicherung vom 29. Januar 1909 gemäß 8 16 des Gesetzes, die staatliche Schlachtvieh versicherung betreffend, vom 2. Juni 1898/24. April 1906 zur Kenntnisnahme ergebenst zu überreichen. Gesamtministerium. Frhr. v. Hausen." (Nr. 152.) Protokollauszug der Ersten Kammer, die Staatshaushaltsrechnung der Kasse der Oberrechnungs kammer zu Kap. 36 des ordentlichen Staatshaushalts- W Etats für 1912 betreffend. (Nr. 153.) Desgleichen, die vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden auf die Jahre 1910 und 1911 abgelegten Rechnungen betreffend. Präsident: An die Rechenschaftsdeputation abzu geben. (Nr. 154.) Desgleichen über die Petition des Pro fessors vr. Johann Molin in Wien, die Beseitigung des konfessionellen Religionsunterrichts betreffend. (Nr. 155.) Desgleichen über die Petition des Ge meinderats zu Neuhausen (Bez. Dresden) um Erteilung der Konzession zur Errichtung einer Apotheke daselbst. (Nr. 156.) Desgleichen über die für unzulässig erklärte Beschwerde des Max Michael in Mobendorf über das Verfahren eines richterlichen Beamten in einem gegen ihn anhängig gewesenen Rechtsstreite. (Nr. 157.) Desgleichen über die für unzulässig er klärte Beschwerde des Gottlob Markus Schneider in Aue wegen der über ihn angeblich zu Unrecht verhängten Vor mundschaft. (Nr. 158.) Desgleichen über die für unzulässig er klärte Beschwerde des Fr. Güntsch in Leipzig wegen seiner angeblich zu Unrecht erfolgten Verurteilung. Präsident: Die Protokollauszüge Nr. 154—158 sind an die Beschwerde- und Petitionsdeputation abzu geben. (Nr. 159.) Antrag zum mündlichen Berichte der^ Finanzdeputation über Kap. 14 des ordentlichen Staats haushalts-Etats für 1914/15, Staatliches Fernheiz- und Elektrizitätswerk betreffend. (Nr. 160.) Desgleichen über Kap. 15 des ordent lichen Staatshaushalts-Etats für 1914/15, Münze be treffend. (Nr. 161.) Desgleichen über Kap. 71 des ordentlichen Staatshaushalts-Etals für I9I4/I5, Verwaltung des ge meinschaftlichen Ministerialgebäudes in Dresden-Neustadt betreffend. Präsident: Die drei Anträge Nr. 159 —161 kommen zur Schlußberatung auf eine Tagesordnung. Entschuldigt ist für heute Herr Abgeordneter Schade wegen dringender Geschäfte. Wir treten in die Tagesordnung ein: 1. Schlvtz- beratung über den mündlichen Bericht der Be schwerde- und Petitionsdeputation über die Petition des Sächsischen Kastriervereins um gesetzliche Regelung des Kastriergewerbes. (Drucksache Nr. 76.) Berichterstatter Herr Abgeordneter Hauffe. Ich eröffne die Debatte und gebe dem Herrn Bericht erstatter das Wort. Berichterstatter Abgeordneter Hauffe: Meine sehr geehrten Herren! Der Sächsische Kastrierverein hatM erneut eine Petition an den Landtag gerichtet/ in der er nochmals um die gesetzliche Regelung des Kastrier gewerbes bittet. Neue Tatsachen hat er dazu nur wenig angeführt. Der Inhalt und die Forderungen sind also im großen und ganzen dieselben, wie sie in früheren Peti tionen enthalten waren und den Landtag schon wiederholt beschäftigt haben, ohne jedoch bisher eine Berücksichtigung gefunden zu haben. Als Hauptgrund führen die Petenten an, daß es doch im Interesse der sächsischen Landwirtschaft liegen müsse, einen leistungsfähigen Kastriererstand zu erhalten, wie es bisher immer noch der Fall gewesen sei, um dem Pfuschertum und der Tierquälerei vorzubeugen und ihnen nicht Tür und Tor zu öffnen. Man habe im Königreiche Sachsen den Wert des Viehbestandes auf ungefähr 400 Millionen eingeschätzt, und weder von den Vieh- besitzern noch von der Königlichen Staatsregierung würden Mittel und Opfer gescheut, um die Produktion dieser Bestände immer mehr zu heben und gesund zu erhal ten. Sie fordern infolgedesfen zur Ausbildung in ihrem Gewerbe eine dreijährige Lehrzeit bei einem gelernten und geprüften Meister, während deren sich der Lehrling die erforderlichen theoretischen und praktischen Kennt nisse aneignen soll, um nach beendigter Lehrzeit eine
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