Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
n. K. 41. Sitzung, am 11. Februar 1914 1326 (Vizepräsident Bär.) bilden und sich zu versammeln, aber die Behörden nehmen für sich das Recht in Anspruch, zu dekretieren, an welchen Vereinen und Versammlungen ihre Ar beiter sich beteiligen dürfen oder nicht. Schon beim Abschlusse eines privaten Arbeits vertrages sehen wir, daß der Unternehmer meist der stärkere, überlegene Teil ist. Der Arbeiter, der in diesen Betrieb eintreten will, muß sich zur Einhaltung der ihm vorgelegten Arbeitsordnung verpflichten. Noch viel weitgehender ist die Macht des Staates, wenn er als Unternehmer auftritt. Der Arbeitnehmer ist von vornherein von einer Mitbestimmung an den Arbeits bedingungen ausgeschlossen. Von einem freien Ver tragsabschlusse ist keine Rede. In zahlreichen Verordnungen und Erlassen, deren Inhalt durch keinen Paragraphen der Gewerbeord nung festgelegt ist, wird bestimmt, was die Verwaltung den sich meldenden Arbeitern bieten will. Ein neuer Erlaß kann unter Umständen lange Zeit genossene Vorteile aufheben oder kürzen, ohne daß irgend einer darum befragt würde. Einstellungslöhne, Lohn steigerung mit den Dienstjahren, Arbeitszeit, Urlaub, alle diese Dinge sind eine bestimmt festgesetzte Größe, mit der der Arbeitnehmer sich von vornherein abzu- finden hat. Der Arbeiter kann es ablehnen, in den Staatsdienst einzutreten, das ist der einzige freie Schritt für ihn. Im übrigen ist der Staat im Arbeits verhältnis allmächtig. Wir verkennen nicht, daß der Staat vielfach Wohl wollen gegenüber seinen Arbeitern hat walten lassen. Wir wollen nicht so weit gehen, wie es vielfach ge schehen ist, zu behaupten, daß der Staat, der der Vater unser aller sein soll, seine Arbeiter nur die harte Hand eines Stiefvaters hat fühlen lassen. Wenn dem so wäre, so hätte das schon längst zu ganz unhaltbaren Verhältnissen, ja zu den allerschwersten Krisen für un sere Staatsbetriebe und damit für den gauzen Staat führen müssen. Mt einem Mindestmaße von Wohl wollen allein aber kommt man auf die Dauer nicht aus. Jetzt ist die Zeit gekommen, in der auch die gut herzigste Ausübung des Machtverhältnisses die Unhalt barkeit des gegenwärtigen Systems nicht mehr ver decken kann. An die Stelle einer wohlwollenden Macht muß objektives Recht treten. Meine Herren! Der alte Liberalismus war ein Gegner des Verstaatlichungsgedankens. Er kämpfte u. a. deshalb gegen die Verstaatlichung, weil er in der Mhängigkeit des großen Heeres der Staatsbedien steten von der jeweiligen Regierung eine große Gefahr erblickte. Die Geschichte hat dieser Befürchtung recht M gegeben. Unser konservativ-bureaukratisches Regie rungssystem hat unter den Staatsarbeitern in er schreckendem Maße Angst, Mißtrauen, ja demütige Unterwürfigkeit großgezogen. Viel größer als die Ge fahr der Maßregelung ist die Furcht vor ihr. Diese Furcht hält die Arbeiter zurück, sich politisch zu be tätigen, und führt häufig zu einer gewissen politischen Unehrlichkeit. (Sehr richtig! links.) Der Staat selbst hat aber das allergrößte Inter esse daran, daß seine Arbeiter gerade, aufrechte Men schen sind und nicht nur zu einem blinden Werkzeuge der Behörden werden. Die Arbeiter müssen die Mög lichkeit haben, sich als Staatsbürger frei zu bewegen. Dies kann alles nur erreicht werden, wenn das Arbeits verhältnis dieser Kreise von Grund auf gesetzlich ge regelt wird, wenn an die Stelle der reinen Willkür der Verwaltung das objektive Recht und die freie Mitbestimmung der Arbeiter und Angestellten tritt. Ein Staatsarbeiterrecht, wie wir es fordern, wird in vielen Punkten anders aussehen müssen^als ein all gemeines Arbeitsrecht. Es gilt hier, die Gesetzesbe stimmung der Eigenart der Staatsbetriebe anzupassen. Das zeigt sich schon bei der ersten grundlegenden Forde- ruug, die wir für die Staatsarbeiter erheben, bei dem Koalitionsrechte. Es kann nach unserer Auffassung nur ein Koalitionsrecht ohne Streikrecht in Frage kom men. Auf das Streikrecht haben die verschiedenen Gruppen der Staatsarbeiter selber aus volkswirt schaftlichen und nationalen Gründen verzichtet. Es geht z. B. nicht an, daß durch einen Streik der Eisen bahnarbeiter die Volksernährung oder die Sicherheit des Staates gefährdet wird. Bei der Interpellation über das Koalitionsrecht der Staatsarbeiter hat Staatssekretär vr. Delbrück im Reichstage am 10. Dezember 1912 den Gedanken ausgesprochen, daß der Staat in der Beschränkung der staatsbürgerlichen Freiheit seiner Beamten und Ar beiter an das Maß der staatlichen Interessen gebunden sei, die er zu vertreten habe. vr. Delbrück fügte dann aber noch den Satz hinzu, die Beschränkung solle nie über das hinausgehen, was im gegebenen Falle zur Wahrung der staatlichen Interessen notwendig sei. Wir legen be sonderen Nachdruck auf diesen Zusatz. Die staatlichen Interessen dürfen nicht zum Nachteil der Angestellten und Arbeiter nach einem übertriebenen, unberechtigten Maßstabe gemessen werden. Diesen Standpunkt haben meine Freunde bereits 1910 bei der Besprechung
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview