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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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1900 II. K. 59. Sitzung, am 10. März 1914 (Berichterstatter Abgeordneter Schwager.) Ov Die Auskunft der Königlichen Staatsregierung ist unter dem 23. Januar 1914 erteilt worden. Sie lautet folgen dermaßen: „Zu den Kosten des Eichwesens gehören nicht nur die laufenden Ausgaben des Etatkapitels 66, sondern auch die gesamten Aufwendungen für den Ankauf, die Neu errichtung, die Erweiterung der Eichamtsgruudstücke, für deren Einrichtung, sowie die Brandversicherungsbeiträge und Pensionen, endlich auch der Generalaufwand (für Oberbehörden, Aufsicht usw.). Hieraus ergibt sich, wie auch in dem Berichte der Finanzdeputation vom 24. Februar 1908 Nr. 208, Landtagsakten 1907/09, erwähnt ist, daß das Etat kapitel 66 zur Deckung dieser Kosten — Verzinsung, Amor tisation, Abschreibung usw. — mit einem Überschüsse abschließen muß. Nach tz 16 Abs. 1 erläßt der Bundesrat die Be stimmungen über die von den Eichbehörden zu erhebenden Gebühren für Neueichungen. Bei der Festsetzung der Gebühren für das ganze Reich ergibt sich aus der Verschiedenheit der Verhält nisse der einzelnen Bundesstaaten von selbst, daß die Gebührensätze hinsichtlich der gesamten Einnahme ver schieden wirken müssen. In der Begründung zur Maß- und Gewichtsordnung ist auch an entsprechender Stelle gesagt, daß es nicht möglich ist, solche Anordnungen zu treffen, daß bei den einzelnen Eichämtern die Einnahmen an Gebühren die Ausgaben niemals überschreiten oder daß dieses inner- W halb der einzelnen Staaten für deren sämtliche Eich ämter oder innerhalb des Reichsgebiets für sämtliche Eichämter des Reichsgebiets zuträfe. Je nach dem Umfange der zu erledigenden Eichaufträge werden manche Eichämter auch künftig Überschüsse ergeben, während andere einen die Einnahme übersteigenden Aufwand habenwerden.Dem in derReichstagskommission geäußerten Verlangen, daß keine höheren Gebühren erhoben werden sollen, als zur Deckung der Ausgaben notwendig ist, hat daher nur insoweit Rechnung getragen werden können, als für die Regelung der Gebührensätze von dem Grundsätze ausgegangen worden ist, daß aus den Gebühren im allgemeinen nur Deckung für die Kosten des Eichungswesens beschafft werden. Dabei kann nie das Ergebnis für das einzelne Jahr maßgebend fein, sondern nur das Durchschnittsergebnis einer Reihe von Jahren. Bei den Vorbereitungen über die neue Eichgebühren taxe ist auch für Sachsen festgestellt worden, daß der Unterschied der Wirkung der neuen Taxe gegenüber der seitherigen verhältnismäßig gering sein wird. Die Gebühren für die Nacheichungen find nach 8 16 Abs. 2 durch die Landesregierungen bis zu der vom Bundesrate zu bestimmenden Höchstgrenze festzusetzen. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18.Dezember 1911,81Ziff.9(Reichsgesetzblatt S.I074), dürfen bei Festsetzung der Nacheichungsgebühren die für Neueichungen festgesetzten Gebühren nicht über schritten werden. Für diese Bestimmung war die Er wägung maßgebend, daß die Nacheichungsgebühren sich dem Umfange der Aufwendungen anpassen müssen, die (0) in den einzelnen Staaten aus Anlaß der Neuorganisation des Eichwesens, insbesondere der Durchführung der periodischen Nacheichung als notwendig erwiesen werden. In Sachsen sind unter Berücksichtigung der ein schlagenden Verhältnisse übrigens auch in Überein stimmung mit anderen deutschen Bundesstaaten durch Verordnung vom 31. Juli 1912 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt S. 427) die Nacheichungsgebühren in der Hauptsache auf die Hälfte der Neueichungsgebühren festgesetzt worden. Nur für die Nacheichung der Fässer, festfundamentierten Wagen und Wagen von 3000 KZ Tragkraft und darüber sind, der Ermächtigung des Bundesrats entsprechend, auch in Übereinstimmung mit anderen deutschen Bundesstaaten, die Gebühren wie die Nacheichungsgebühren festgesetzt worden. Die nach der Vorbemerkung zu Abt. 0 des Etatkapitels 66 auf unge fährer Schätzung beruhende Einstellung der Einnahme dürfte nach alledem nicht zu beanstanden sein." Meine Herren! Nach dieser Regierungserklärung faßte die Deputation wegen der Einstellung des Über schusses Beruhigung. Jedoch wurde von einer Seite die jetzige Berechnung und Erhebung der Eichgebühren nach 8 I Abs. 5 und 7 der Maß- und Gewichtsordnung nicht als berechtigt angesehen. Der Herr Regierungsvertreter gab zu, daß man über die Gebührenberechnung im Zweifel sein könne. Die Sache werde demnächst zur Erledigung kommen, nachdem sich die einzelnen Bundesstaaten unter g,) sich verständigt hätten. Es wurde schließlich weiter in der Deputation zur Sprache gebracht, daß für einzelne Eich- und Untereich ämter zu große Räume gemietet worden feien und daß die Räume teilweise nicht gebraucht würden. Auch hier über hat die Königliche Staatsregierung Erklärungen abgegeben, daß, soweit Räume für die Eichämter nicht gebraucht werden, sie anderweit für staatliche Ein richtungen zur Verwendung kommen sollen. Im ganzen befinden sich in Sachsen jetzt 5 Haupt eichämter, in jedem kreishauptmannschaftlichen Bezirke je 1 Haupteichamt; ferner sind 14 Untereichämter und 13 Nebenstellen errichtet worden. Damit glaubt die Regie rung den Bedürfnissen im Lande voll entsprochen zu haben. Meine Herren! Im Auftrage der Finanzdeputation habe ich die Hohe Kammer zu ersuchen, ihren Beschlüssen beizutreten und zu beschließen, entsprechend dem vorliegen den Anträge: „bei Kap. 66 des ordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1914/15, Eichwesen, nach der Vorlage, und zwar unter Obereichungsamt, die Einnahmen mit 2 >0 M. zu genehmigen, die Ausgaben mit 16440 M. zu bewilligen;
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