Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
II. K. 59. Sitzung, am 10. März 1914 1907 (Abgeordneter Barth.) (^) Wenn das Gesetz so harte Bestrafungen vorsieht und der Viehbesitzer, wenn er dem Gesetze nachkommt, geschädigt wird, dann hat er ohne Zweifel auch ein volles Recht darauf, daß er aus staatlichen Mitteln entschädigt wird. Der Herr Berichterstatter hat darauf hingewiesen, daß sich in unserem Sachsen mehr als 500 solcher Fälle in einem Jahre ereignet haben. Wenn er des weiteren auch noch darauf hinweist, daß doch immer wieder die Vieh besitzer die Entschädigung mit zu tragen haben, was ich ohne weiteres zngebe, so sind doch die Versicherungen dazu da, daß einer für alle und alle für einen eintreten. Wenn sich auch die Beiträge um einige Pfennige erhöhten, so wäre doch in solchen Fällen dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben, sich schadlos zu halten. Und dann, meine Herren, verweise ich noch auf eine weitere Folge von derartigen Nichtentschädigungen. Es gibt doch Fälle, wo kleine Stücke Vieh in Frage kommen, die von Leuten abgestochen werden, die des Schlachtens kundig sind, ohne daß jemand etwas davon erfährt. Wenn die sehen, daß derartige Fälle nicht entschädigt werden und daß es Fälle sind, wo der Verdacht sich nicht bestätigt, so werden sie einfach dazu kommen, derartige Fälle gar nicht erst zur Anzeige zu bringen, sondern das Fleisch solcher Tiere in ihrem Haushalte zu verwenden. Hier würde dann der Fall eintreten, daß schließlich solche ge- W setzliche Vorschriften der Verbreitung einer Seuche viel mehr Vorschub leisteten als ihnen vorbeugten. Also ich bin mit dem vorgeschlagenen Votum der geehrten Deputation nicht einverstanden, sondern würde sehr gern für eine Entschädigung eintreten, und ich wünschte, daß das Hohe Haus zu der Überzeugung käme, daß hier ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, vielleicht einer von vielen außergewöhnlichen Fällen, und daß in diesem Falle dem Gesuchsteller eine Entschädigung zugebilligt werden möchte. Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Greulich. Abgeordneter Greulich: Meine Herren! Ich stehe diesem Votum der Beschwerde, und Petitionsdepu tation auch etwas skeptisch gegenüber. Ich meine, man hätte doch hier die ganze Sache überhaupt von einem anderen Gesichtspunkte betrachten können. Meiner Ansicht nach sind es hier zwei Gründe, die auf alle Fälle ganz speziell untersucht werden müssen und auf die es auch in der Hauptsache ankommen wird: erstens: Ist das Tier zur richtigen Zeit abgestochen worden? und zweitens: Hat der Mann gegenüber dem Gesetze die nötigen Vorsichts maßregeln gebraucht, die das Gesetz verlangt, um einen genauen Gang der Handlungen festzustellen? Wie spielen sich denn die Vorgänge bei einem solchen (0) Tiere ab? Das muß man sich erst einmal vergegen wärtigen. Es ist von dem Herrn Berichterstatter gesagt worden, das Tier sei gar nicht einmal an Milzbrand verendet, sondern es habe den Tod durch Erstickung er litten. Ja, meine Herren, jeder Landwirt wird vielleicht schon erfahren haben, daß, wenn einem Tiere etwas im Halse stecken bleibt, sei es bei roher Kartoffelfütterung oder sei es bei Rübenfütterung usw., das Tier umfällt und man augenblicklich nicht weiß, was geschieht. Da handelt es sich um schnelles Vorgehen, damit das Tier abgestochen wird. Hier wird die Frage zu erörtern sein: Ist das Tier zur rechten Zeit abgestochen worden, oder ist das Tier erst abgestochen worden, nachdem es verendet war? In dem letzteren Falle hat natürlich der Besitzer keinen Anspruch auf Entschädigung; ist das Tier aber noch nicht verendet gewesen und hat es der Schweizer noch zur rechten Zeit abgestochen — d. h. das Tier kann bereits dort gelegen haben, denn es bricht zusammen, wenn es keine Luft be kommt —, so muß dem Manne eine Entschädigung ge währt werden, denn durch das Abstechen ist das Fleisch entschieden nicht ungenießbar geworden. Nun kommt der zweite Teil, meine Herren: Ist dem Manne etwas vorzuwerfen, worin er seine Pflicht gegen über den Vorschriften des Gesetzes der Versicherung ver- nachlässigt hätte? Auch diesen Punkt muß ich entschieden verneinen. Der Mann hat ganz regelrecht gehandelt. Das Tier ist abgestochen worden. Er Hatzum Gemeindevorstande geschickt; der hat zweifellos gesagt: Die Verantwortung übernehme ich nicht, schicken Sie zum Tierarzt! Er hat dann zum Tierarzt geschickt, der Tierarzt hat das Tier untersucht, hat es als milzbrandverdächtig hingestellt und hat dann an den Bezirkstierarzt depeschiert oder telephoniert: Das Tier ist milzbrandverdächtig, kommen Sie zur Unter suchung! Da kann man doch in alle Welt dem Manne nicht vorwerfen, daß er nicht richtig gehandelt hätte. Er hat doch so richtig und so nach der Vorschrift gehandelt, daß ich absolut nicht wüßte, wie er anders hätte handeln sollen. Meine Herren! Nun hat der Bezirkstierarzt gesagt: Das Tier ist nicht milzbrandverdächtig. Ja, da würde ich nun ganz entschieden einmal die Frage gestellt haben: Hat denn der Bezirkstierarzt auch eine Blutuntersuchung vorgenommen? Öder ist das Blut von dem Tiere zur Untersuchung eingeschickt worden? Ich weiß nicht, ob das der Bezirkstierarzt getan hat. Er hätte das Blut des Tieres ja auch selber untersuchen können. Das müßte erst einmal festgestellt werden. Allein auf die Behauptung hin: Das Tier ist nicht milzbrandverdächtig, von einer 286*
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview