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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,5
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028368Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028368Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028368Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-11-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll96. Sitzung 3711
- Protokoll97. Sitzung 3761
- Protokoll98. Sitzung 3811
- Protokoll99. Sitzung 3837
- Protokoll100. Sitzung 3951
- Protokoll101. Sitzung 3965
- Protokoll102. Sitzung 3987
- Protokoll103. Sitzung 4083
- Protokoll104. Sitzung 4107
- Protokoll105. Sitzung 4117
- Protokoll106. Sitzung 4193
- Protokoll107. Sitzung 4267
- Protokoll108. Sitzung 4347
- Protokoll109. Sitzung 4439
- Protokoll110. Sitzung 4477
- Protokoll111. Sitzung 4549
- Protokoll112. Sitzung 4577
- Protokoll113. Sitzung 4613
- Protokoll114. Sitzung 4685
- Protokoll115. Sitzung 4735
- Protokoll116. Sitzung 4783
- Protokoll117. Sitzung 4793
- Protokoll118. Sitzung 4841
- Protokoll119. Sitzung 4877
- Protokoll120. Sitzung 4941
- Protokoll121. Sitzung 4963
- BandBand 1911/12,5 -
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3768 H. K. 97. Sitzung, am 12. November 1912 (Berichterstatter Abg. vr. Zöphel.) derselbe Bestand hier straffrei gestellt, den das Oberlandes gericht für strafbar erklärt hatte Ich möchte in diesem Zusammenhänge einige Aus führungen der Regierung, die mir nicht genau fcheinen, behandeln. Die Regierung sagt nämlich: „Das in Rechtskraft übergangene Urteil des Ober landes gerichtes vom l3. Juli hätte die Patentwidrigkeit des Kelches, das Urteil des Reichsgerichts vom 12. De zember 1908 das Gegenteil hiervon festgestellt/' Das stimmt nicht, sondern das Reichsgericht hat nur einen bestimmten Tatbestand über die Hinausführung der Waren nach dem Auslande und die Anbringung des Bügels dazu festgestellt, (Sehr richtig! links.) also einen Ausschnitt aus dem Gesamttatbestand, der vielleicht von dem Urteil des Oberlandesgerichts getroffen war, aber nicht notwendig, und über den durchaus noch Zweifel bestehen konnten. Dann fagt die Regierung: „Möglich ist aber auch die Auffassung, daß allein das frühere Urteil maßgebend sei und das ihm nach gefolgte sich über die bereits eingetretene Rechtskraft wirkung nicht Hinwegfetzen durfte." (8) Auch das ist falsch; denn das, was das erste Urteil aus gesprochen hat, das ja nicht durch Revision angefochten ist, kann dahingestellt bleiben. Der Tatbestand, der im Reichsgerichtsurteil berührt worden ist, ist ein ganz be- sonderer Ausschnitt aus der Handlungsweise der Beklagten und als solcher straffrei erklärt worden. Die Regierung sagt ferner: „daß es grundsätzlich bedenklich fiele, in richterliche Entscheidungen einzugreifen, die, wie die vorliegenden Be- fchlüsfe des Oberlandesgerichts zugunsten einer Partei ergangen sind." Es wird ja hier gar nicht etwa in jene Beschlüffe ein gegriffen; es ist aber die Verfügung zugunsten der Partei mit einer Zahlung zugunsten des Staates ver bunden. Für diese interessiert sich der Anspruch der Petentin, und über den wollen wir befinden. (Sehr richtig! links.) Wir wollen uns über die meiner Ansicht nach falsch ge stellte Frage nicht den Kopf zerbrechen. Dem ist weiter noch hinzuzufügen, daß auch im Rechts- gange über den Schadenersatzanspruch später das Reichs gericht die ursprüngliche Auffassung der Bittstellerin als richtig bestätigt hat und insoweit auch die Auffassung des Oberlandesgerichts reformiert hat. Nun, meine Herren, das ist die Auffassung der Rechts partei, die davon ausgeht: wer eine Handlung begeht, die rechtlich zulässig ist, der mag diese aus irgendwelchen Motiven begehen, er kann sie begehen aus durchaus miß- zubilligenden Motiven; das berührt den Anspruch als solchen nicht. Wenn der Anspruch darauf nicht gegeben ist, dann kann die betreffende Partei handeln, aus welchen Gründen sie will, wir haben ihre Motive nicht nach zuprüfen. Es wird gewissermaßen der Rechtserfolg zum Maßstab der Beurteilung gemacht. (0) Dieser Auffassung konnte sich nun eine Gruppe der Deputation nicht anschließen: das sind die Herren, die aus Billigkeitsgründen den Anspruch zur Berücksichtigung überweisen möchten. Sie gehen davon aus, daß eine rechtskräftige Entscheidung vorlag und daß es nicht recht war, das Risiko zu laufen. Die Geschichte hat ja der Firma Rockstroh L Schneider recht gegeben. Ich teile diese Auffassung also nicht. Da aber diese Herren aus drücklich aus Billigkeitsgründen heraus sich angeschloffen haben, so möchte ich die Billigkeitsgründe auch kurz her vorheben. Das, was im ersten Berichte damals stand, daß hier eine bewußte Zerstörung staatlicher Autorität oder so etwas Ähnliches zu erblicken sei, das konnten die Herren nicht mehr mitmachen, nachdem klargestellt worden war, daß eine Revision gegen das Urteil vom 13. Juli 1904 gar nicht die Hilfe hätte bringen können, weil eben jene Entfcheidung des Urteils vom 13. Juli 1904 ganz ruhig bestehen konnte und doch die Handlung, die durch das Reichsgericht sür straffrei erklärt wurde, straffrei bleiben mußte. Diefe Mitglieder der Deputation konnten also nicht mehr den Vorwurf aus moralischer Entrüstung auf rechterhalten. Weiter haben sie zugeben müssen, daß die Firma Rockstroh L Schneider auch nichts unterlassen hat. Sie hat nämlich bei dem Strafverfahren durch Sachver ständigengutachten auf die Entschließung des Oberlandes gerichts einwirken wollen, um es zu verhindern, daß es eine Strafe verhängte, und die Sachverständigen urteile, die Ihnen zur Einsicht vorliegen, sind durchaus beachtlich, und die Art, wie sie vom Oberlandesgerichte beiseite geschoben sind, ist unerfreulich. Die Petition läßt durchblicken, ob nicht hier ein besonderer Anspruch gegeben sei. Weiter sind sich die Herren darüber klar geworden daß die Firma, wenn sie nach dem Auslande lieferte wo das Patent der Firma Giesecke nicht geschützt war, dort im guten Glauben handeln konnte, zumal sie ja im allgemeinen vermieden hat, den Bügel anzubringen, und der Satz, den ich Ihnen aus dem Urteile vom
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