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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,4
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028369Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028369Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028369Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll80. Sitzung 2853
- Protokoll81. Sitzung 2881
- Protokoll82. Sitzung 2891
- Protokoll83. Sitzung 2985
- Protokoll84. Sitzung 3065
- Protokoll85. Sitzung 3117
- Protokoll86. Sitzung 3139
- Protokoll87. Sitzung 3173
- Protokoll88. Sitzung 3207
- Protokoll89. Sitzung 3287
- Protokoll90. Sitzung 3297
- Protokoll91. Sitzung 3419
- Protokoll92. Sitzung 3505
- Protokoll93. Sitzung 3619
- Protokoll94. Sitzung 3649
- Protokoll95. Sitzung 3699
- BandBand 1911/12,4 -
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3212 H- K. 88. Sitzung, (Berichterstatter Abg. vr. Dchanz.) (L) Demgemäß beantragt die Finanzdeputation im Einvernehmen mit der Gesetzgebungsdeputation, den Art. II unverändert nach der Vorlage anzunehmen. Ich komme nun zu Art. III. Art. III hat zu ganz besonders ausführlichen Beratungen in der Finanz deputatton und in der Gesetzgebungsdeputation Ver anlassung gegeben, und zwar mit Rücksicht auf das in diesem Artikel eingesetzte Datum des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen Bestimmungen. Dekret Nr. 15 schlägt vor, das Gesetz mit dem I. Januar 1914 in Kraft treten zu lassen. Gegen diese Einsetzung wurden innerhalb der Finanzdeputation und der Gesetzgebungsdeputatton wesentliche Bedenken deswegen laut, weil die weite Hinausschiebung des In krafttretens des Gesetzes eine Stagnierung in den Pen sionierungen befürchten ließ und weil man die Hoffnung hatte, daß durch ein früheres Inkrafttreten des Gesetzes den bei den beiden Ständekammern eingegangenen außer ordentlich zahlreichen Petitionen zur Besoldungsordnung im wesentlichen Teile entgegengekommen werden könne. Die Finanzdeputation und die Gesetzgebungsdeputation traten deswegen in ausführliche kommissarische Beratung mit der Königl. Staatsregierung darüber ein, ob die Königl. Staatsregierung nicht einverstanden sei, das Ge setz weiter vorzudatieren. Die Königl. Staatsregierung W hat daraufhin erklärt, daß sie unter der Voraussetzung bereit sei, in eine Vordatierung des Gesetzes zu willigen, wenn sie damit die Gewähr haben würde, daß sich ein wesentlicher Teil der Beamtenpetitionen zur Besoldungs ordnung erledigt hätte. Die Königl. Staatsregierung hat aber ausdrücklich erklärt, daß sie in eine weitere Vordatierung als für den 1. Januar 1913 unter keinen Umständen willigen könne, insbeson dere wurde das in verschiedenen Petitionen gewünschte Datum vom 1. Juli 1912 für die Königl. Staatsregierung unannehmbar sein und das ganze Zustandekommen des Gesetzes gefährden. Daraufhin hat die Finanzdeputation nach eingehenden Beratungen beschlossen — und die Gesetz gebungsdeputation hat sich diesem Beschlusse angeschlossen —, als Datum für das Inkrafttreten den 1. Ja- nua.r 1913 einzusetzen. Meine sehr geehrten Herren! Mit dieser. Vordatie rung des Gesetzes um ein volles Jahr wird der Beamten schaft von der Königl. Staatsregierung und den Ständen wiederum ein Betrag von insgesamt 4 Millionen Mark gewährt, und es ist das, wenn man die einzelnen Be träge, die seit dem Jahre 1904 für die Aufbesserung der Beamtengehälter verwendet worden sind, in Ansatz bringt und betrachtet, ein wesentliches Entgegenkommen der am 14. Mai 1912 Königl. Staatsregierung. Seit dem Jahre 1904 sind zu Beamtengehaltsverbesserungen verwendet worden 3,1 Mil lionen Mark bei Einführung der Wohnungsgeldzuschüsse im Jahre 1904, 3,5 Millionen Mark bei Erhöhung der Wohnungsgeldzuschüsse im Jahre 1908, 1,4 Millionen Mark für allgemeine Ein- und Durchführung des Dienst altersstufensystems, 8,8 Millionen Mark für Neuregelung der Besoldungen 1909. Das macht insgesamt 16,8 Mil lionen Mark, also nahezu 17 Millionen Mark, zu denen die Aufbesserung durch das vorliegende Gesetz und der Mehraufwand von 4 Millionen Mark durch die Vor datierung des Gesetzes vom 1. Januar 1914 auf den 1. Januar 1913 kommt. Die Finanzdeputation und die Gesetzgebungsdeputation schlägt vor, mit Rücksicht auf die vorgetragenen Umstände als Datum des Inkraft tretens des Gesetzes den 1. Januar 1913 einzusetzen. Im Einvernehmen mit der Königl. Staatsregierung wird Ihnen weiter vorgeschlagen, nach dem 1. Absatz von Art. III die Worte einzufügen: „Das Finanzmini sterium wird ermächtigt, den Text des Ge setzes in der neuen Fassung bekannt zumachen.^ Diese Worte sollen die Möglichkeit geben, daß das Ge setz in seiner Gesamtheit noch einmal veröffentlicht wird. Es ist das nicht nur im Interesse derjenigen, die das Gesetz anzuwenden haben, sondern vor allen Dingen auch im Interesse derjenigen, für die das Gesetz gilt und dieM sich durch den gesamten Wortlaut des Gesetzes erst ein richtiges Bild von allem dem machen können, was ihnen zusteht. Im übrigen hat die Finanzdeputation und die Gesetzgebungsdeputation gegen die Bestimmungen in Art. III keinerlei Einwendungen zu erheben. Ich habe nun noch die Petitionen zu besprechen, die von den einzelnen Veamtenorganisationen eingereicht sind. Es ist vom Kartell Sächsischer MittlererStaats- beamten eine Petition eingereicht worden, die bereits in den vorhin gemachten Ausführungen vollständig mit ge würdigt worden ist. - Die Diener der' 7,. Besoldungsgruppe haben ferner eine Petition eingereicht um Gewährung des gesetzlichen. Wohnungsgeldes. Die Königl. Staats regierung hat dazu erklärt, daß die Verhältnisse der Diener vor zwei Jahren neu geordnet und in der Haupt sache wesentlich aufgebessert worden sind. Wenn einzelne dabei schlechter weggekommen sind, so kann das insgesamt die Neuregelung der Sache heute noch nicht rechtfertigen. Der Sächsische Landesverband des Bundes deutscher Militäranwärter hat zwei Petitionen ein gereicht, eine, die^sich mit der freien Wohnung, Heizung und. Beleuchtung der eben.genannten Dienergruppen Le-
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