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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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(Rbg, Dr. Schanz.) (L) Wir sind aber der Meinung, daß das vorliegende Dekret als eine rein gesetzgeberische Maßnahme nicht der Nechenschaftsdeputation, sondern der Gesetz gebungsdeputation zugehört, und deswegen möchte ich den Antrag stellen, das Dekret der Gesetzgebungsdeputation in Verbindung mit der Finanzdeputation zu überweisen. Zur Rechtfertigung meines Antrages möchte ich darauf Hinweisen, daß die Gesetzgebungsdeputation bis jetzt durchaus noch nicht so sehr mit Material über lastet ist, daß sie dieses Gesetz nicht in Angriff nehmen könnte, und außerdem möchte ich darauf Hinweisen, daß die Überweisung an die Gesetzgebungsdeputation der Gepflogenheit unserer Kammer und den Bestim mungen unserer Geschäftsordnung entspricht, so daß also, wenn nur 10 Mitglieder dieses Hauses wider sprechen, die Verweisung an die Rechenschaftsdepu tation nicht zulässig sein würde. Ich bitte die Herren Mitglieder des Hauses, dem Anträge auf Überweisung an die Gesetzgebungsdeputation als an die nach den ganzen Verhältnissen und nach ihrer ganzen Struktur dazu geschaffene Deputation zuzustimmen. (Beifall rechts.) (IN Präsident: Das Wort wird nicht weiter begehrt. Ich schließe die Debatte. Es liegen zwei Anträge vor. Zur Geschäftsordnung hat das Wort Herr Mg. Dr. Zöphel. Abg. Dr. Zöphel: Meine Herren! Ich habe den Antrag auf Überweisung an die Rechenschaftsdepu tation nur im Interesse der Gesetzgebungsdeputation gestellt. Wenn hier erklärt wird, die Gesetzgebungs deputation sei nicht so belastet, wie ich es angenommen habe — ich habe mich da getäuscht —, so bin ich gern bereit, meinen Antrag mit dem des^ Herrn Abg. Dr. Schanz zu verbinden, und bitte also, die Über weisung an die Gesetzgebungsdeputation auch von unserer Seite aus zu unterstützen. Präsident: Zur Geschäftsordnung hat das Wort Herr Abg. Dr. Spieß. Mg. Dr. Spieß: Meine Herren! Ich gestatte mir als Vorsitzender der Gesetzgebungsdeputation die Be merkung, daß wir bis jetzt nur zwei Gesetzentwürfe überwiesen erhalten haben, von einer Überlastung also bis jetzt nicht die Rede sein kann. Ich bin den beiden Herren Vorrednern dankbar, daß sie das anerkannt haben, insbesondere dem Herrn Abg. Dr. Zöphel, «N daß er.seinen Antrag in dieser Weise abgeändert hat. Präsident: Meine Herren! Es liegt jetzt also nur der Antrag Dr. Schanz vor, das vorliegende Dekret der Gesetzgebungsdeputation in Verbindung mit der Finanzdeputation zu überweisen. Zur Geschäftsordnung hat das Wort Herr Abg. Dr. Hähnel. Abg. Dr. Hähnel: „in Verbindung", das wür den beide Deputationen sein. Ich glaube, es ist gemeint „im Einvernehmen mit der Finanzdepu tation A.". Präsident: Ist Herr Abg. Dr. Schanz damit ein verstanden, daß sein Antrag in dieser Weise abgeändert wird? (Abg. Dr. Schanz: Jawohl!) Meine Herren! Der Antrag lautet nunmehr also: „Die Kammer wolle beschließen, das vor- liegende Dekret Nr. 13 der Gesetzgebungs deputation im Einvernehmen mit der Finanz deputation zu überweisen." Will die Kammer dementsprechend be schließen? Einstimmig. Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung: Allgemeine Vorberatung über den Antrag des Abg. Döhlerund Genossen, die Abänderung des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 29. Mai 1906 betreffend. (Drucksache Nr. 2.) Das Wort zur Begründung hat Herr Aba. Döhler. Abg. Döhler: Meine Herren! Mit dem vorliegen den zur Beratung stehenden Anträge beabsichtigen meine politischen Freunde, die Erschwernisse zu be seitigen, denen die Feuerbestattung durch einzelne Paragraphen des Gesetzes vom 29. Mai 1906, die Feuer bestattung betreffend, begegnet. Ich habe bereits im vorigen Landtage, und zwar in der Sitzung von: 14. April 1910, auf die Härten hingewiesen, die § 6 Ziff. 3 und § 7 des Feuerbestattungsgesetzes enthalten. Der Wortlaut dieser Paragraphen ist folgender: „8 6. Vor Erteilung der Genehmigung hat die Ortspolizeibehörde folgende Nachweise zu er fordern: 3. den Nachweis über die Todesursache, welche durch übereinstimmende Zeugnisse des behandeln den Arztes und eines an der Behandlung nicht beteiligt gewesenen beamteten Arztes (Bezirks-
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