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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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-Abg. Döhler.) Ov) nicht nur die Ausstellung der ärztlichen- Zeugnisse und die Genehmigung der Feuerbestattung zu verweigern, sondern auch der Ortspolizeibehörde und durch diese» der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgerichte von dem Verdacht und den ihn be gründenden Tatsachen sofort Anzeige zu erstatten." Wir haben das unbedingte Vertrauen zu unseren approbierten Ärzten, eben gerade infolge ihrer Vor bildung, daß sie recht wohl in der Lage sind, die Auf gaben, die ihnen hier gestellt werden, zu erfüllen, denn jeder approbierte Arzt wird imstande sein, die Ursache, die zum Tode geführt hat- festzustellen, vor allen Dingen» wird er imstande sein festzustellen, ob dabei eine strafbare Handlung vorliegt oder aus zuschließen ist. Ferner werden auch diesen approbierten Ärzten Vergiftungserscheinungen nicht entgehen kön nen. Außerdem lassen wir mit unserem Anträge die Vorsicht durchaus nicht außer acht. Wir fordern doch in unserem Anträge die Zeugnisse von zwei approbier ten Ärzten, ganz gleich, ob der Verstorbene vorher ärzt lich behandelt worden ist oder nicht. Unser Verlangen geht auch nicht etwa dahin, im allgemeinen die Feuerbestattung mit der Erdbestattung gleichzustellen, obgleich die Feuerbestattung gegen die Erdbestattung außerordentlich erschwert ist. Die Ver- M hältnisse liegen doch jetzt so. Stirbt jemand, der in ärztlicher Behandlung stand, eines natürlichen Todes, so genügt zur Erdbestattung die Leichenschau durch die Leichenfrau, ohne daß ein Arzt oder die Polizei tätig wird. Die Feuerbestattung dagegen erfordert, daß außer der Leichenfrau noch der behandelnde Arzt und ein beamteter Arzt die Leichenschau-vornehmen und die Polizeibehörde, und zwar entweder die des Bestattungsortes oder die des letzten Wohnortes oder die des Sterbeortes, die Genehmigung erteilt. Stirbt jemand, der nicht in ärztlicher Behandlung stand, eines natürlichen plötzlichen Todes, etwa an Herz-, Gehirn-oder Lungenschlag, so genügt zur Erd bestattung die Leichenschau durchs einen beliebigen, auf Veranlassung der Leichenfrau herbeizuziehenden Arzt, ohne daß noch ein beamteter Arzt oder die Polizei in Anspruch zu nehmen sind. Soll der Leichnam aber durch Feuer bestattet - werden, so müssen noch zwei beamtete Arzte die Leichenschau vornehmen und die Polizei die Feuerbestattung genehmigen. Ich habe auch schon die Ansicht gehört und schließ lich auch selbst einmal gehabt, man könnte doch den Begriff „beamteter" Arzt erweitern, vielleicht dahin, daß ein Stadtarzt, ein» Polizeiarzt, ein Gerichtsarzt oder ein Krankenhausarzt oder überhaupt alle Ärzte, die von einer Staatsbehörde oder auch von einer Ge- (0) meindebehörde für irgend ein Amt in Pflicht genom men sind, mit der Ausstellung der erforderlichen Zeug nisse zu betrauen sind. Aber diese Erweiterung des Begriffes würde sich auch auf dem Verwaltungswege nicht ermöglichen lassen. Und warum dann wieder diese Verklausulierung? Denn alle diese verpflichteten Ärzte, die von einer Gemeinde zu dem Amte ge wählt worden sind, haben doch alle ein und'dieselbe Vorbildung, eben die Vorbildung der approbierten Ärzte, und deshalb schlagen wir Ihnen vor, gleich ganze Arbeit zu machen, und deshalb möchten wir haben, daß es in Zukunft genügt, wenn zwei appro bierte Arzte die für die Leichenbestattung erforder lichen Zeugnisse ausstellen. Dieser Forderung können Sie auch um so ruhiger zustimmen, als die König!. Staatsregierung bei Einbringung des Gesetzentwurfes zur Feuerbestattung selbst folgendes in der Begründung gesagt hat: „Den Bedenken endlich, die vom Standpunkte der Strafrechtspflege gegen die Zulassung der Feuerbestattung früher geltend gemacht worden sind, glaubt die Staatsregierung nach dem neueren Stande der medizinischen und chemischen Wissen schaft keine ausschlaggebende Bedeutung mehr bei legen zu sollen. Die Fälle, in denen die Ausgrabung von Leichen Anhaltepunkte zur Aufdeckung von Ver brechen geliefert hat, sind im Verhältnisse zur Gesamtzahl der Beerdigungen verschwindend gering. Irrtümer bei der Verwertung der Ergebnisse der Ausgrabungen sind, was den Verdacht von Vergiftungen betrifft, nicht immer ausgeschlossen. Organische Gifte sind der sicheren Feststellung vielfach überhaupt nicht zugänglich; ihre Unter scheidung von Fäulnisgiften, die sich im Erdgrabe an den Leichen von selbst bilden, unterliegt erheb lichen Schwierigkeiten. Die Vergiftung durch organische Gifte — und um solche Fälle handelt es sich zumeist bei Aus grabungen — ruft schon vor dem Tode ganz ausgesprochene Erscheinungen hervor." Wir sind nun der Meinung, daß diese Vergif tungserscheinungen auch den approbierten Ärzten nicht entgehen können, und Sie sehen aus dem allen, daß auch unser Antrag alle Vorsicht in den Vorder grund gestellt hat. Wenn Sie unserem Anträge unter 1a zustimmen und er Gesetzeskraft erlangt, so sind alle diese Erschwernisse und die unnötige Verteuerung der Feuerbestattung aus dem Wege geräumt. Unter 1b-geht, unser. Antrag dahin, daß in den Fällen des § 157 der Strafprozeßordnung die staats-
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