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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 8.Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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II. K. 8. Sitzung, am 21. November 1911 133 (Abg.' Günther.) M die er dem Präsidium machte, auf die Behandlung der Politik einen Einfluß auszuüben. Also, meine Herren, aus den Ausführungen des damaligen Ministers vr. Delbrück kann man ent nehmen, welche Motive maßgebend waren für die Schaffung des Ausschusses für auswärtige Angelegen heiten: nicht nur, daß er etwa eine Institution sein solle, um gegebenenfalls einmal zusammenzukommen, wenn sich die hohen Herren aus den verschiedenen Re gierungen freundschaftlich die Hände schütteln, son dern daß er berufen sei, durch Stellung von Anträgen auf die Behandlung der Politik einen Einfluß aus zuüben. Man muß doch zurückgehen auf die Motive, die von Haus aus für die Schaffung dieses Ausschusses Vorlagen. Es kommt daher weniger in Betracht, was der eine oder andere Staatsrechtler in seiner Kommen? tierung zur deutschen Reichsverfassung über diesen Punkt sagt, sondern es kommt eben darauf an, welche Absicht und welcher Sinn seinerzeit vorgelegen hat für die Schaffung des Ausschusses für auswärtige An gelegenheiten. Meine Herren! Unsere zweite Frage in der Inter pellation geht dahin, ob die König!. Staatsregierung bereit ist, M „einen Antrag rm Bundesrat auf Erweite rung der verfassungsrechtlichen Kompeten zen des Reichstags in bezug auf Erwerbung und Veräußerung von Kolonien einzu bringen". Die Verhandlungen im Reichstage, namentlich die in der Budgetkommission geführten, haben erkennen lassen, daß nach dieser Richtung hin bereits Erklärungen von den Verbündeten Regierungen in bezug auf die Erweiterung der Kompetenzen für den Reichstag ab gegeben worden sind. Es ist ein Antrag meiner poli tischen Freunde von den anderen Parteien akzeptiert worden, und die Verbündeten Regierungen haben sich auf den Boden dieses Antrages gestellt. Es ist also anzunehmen und zu hoffen, daß nach dieser Richtung hin die Anfrage, die wir gestellt haben, auch von der König!. Staatsregierung in bereitwilligster Weise vertreten worden ist. Wir werden ja hören, ob die König!. Staatsregierung in bezug auf die Erklärungen der Verbündeten Regierungen der Kompetenzerweite rung für den Reichstag beigetreten ist. Und dann fragen wir unter 2 weiter, ob die König!. Staatsregierung bereit ist, im Bundesrate „die Einführung eines verantwortlichen Reichs ministeriums zu fordern". Es ist ein ganz eigenartiger Zustand, meine Herren, EV daß im Deutschen Reiche eigentlich niemand für Staatsverträge verantwortlich ist! Es können bei uns Kolonien verschenkt werden, und nie mand ist dafür verantwortlich. Es können Abkommen von finanzieller Tragweite getroffen werden, wie wir im gegenwärtigen Stadium bei dem Kongovertrage die Tatsache vor uns liegen haben, und niemand ist auf Grund der Bestimmungen der Reichsverfassung nach Ansicht gewisser Staatsrechtler dafür verant wortlich zu machen. Man sagt, der Reichskanzler sei verantwortlich, sei der verantwortliche Minister. Wenn das der Fall ist und wenn das der Fall wäre, dann wäre es aber doch ein Minister, der hier als verant wortliche Stelle für das Deutsche Reich in Betracht käme, und es entstände dann sofort die weitere Frage: Soll man denn alle Verantwortlichkeit in einem so großen Reiche einem einzigen Manne überlassen? (Sehr richtig !) Soll man denn die vielen Aufgaben, die namentlich auf dem Gebiete der auswärtigen Politik zu ver treten und zu lösen sind, der Verantwortung eines Einzigen, nicht eines gesamten Ministeriums über lassen und übertragen? Ja, meine Herren, dann fragt man sich auch, wie es denn mit der Verantwortlich keit dieses einzigen verantwortlichen Reichsministers, des Herrn Reichskanzlers, in Wirklichkeit steht. Was sagt darüber der Staatsrechtler Laband in seinem „Staatsrecht des Deutschen Reiches" Bd. 1 S. 350? Der Reichskanzler vereinige in sich eine Doppelstellung, er sei teils das Organ, durch welches der König von Preußen seine Mitgliedschaftsrechte im Deutschen Reiche ausübe, teils der oberste Reichsbeamte, der Kaiserliche Reichsminister, ß 17 der deutschen Reichs verfassung spricht nur von der Verantwortlichkeit des deutschen Reichskanzlers. Diese bezieht sich auch, wie Laband in seinem Staatsrecht Bd. 1 S. 350 weiter ausführt, nur auf seine Tätigkeit als Reichsminister, nicht als Bundesratsbevollmächtigter; diese Verant wortlichkeit sei nicht zu einem Rechtsinstitut gestaltet; es fehle eine Anordnung, worauf sie sich erstrecke, wer befugt sei, sie geltend zu machen, welches Verfahren dabei einzuhalten sei, welche Wirkungen mit ihr ver knüpft seien; die Verantwortung des Reichskanzlers sei daher nur ein politisches Prinzip, das einer Ver wirklichung durch Rechtssätze noch harre, das aber doch als solches nicht ganz wirkungslos sei, sondern die sogenannte politische und moralische Verantwortung des Reichskanzlers begründe.
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