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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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II. K. 3. Sitzung, am 14. November Id 11 w (Staatsminister v. Seydewitz.) M am 31. März 1910 18,94 Prozent der gesamten ein tragsfähigen Reichsschuld, in Preußen am 31. März 1909 27,6 Prozent der eintragssähigen Staatsschuld. Spätere Daten stehen mir im Augenblick nicht zur Verfügung; aus Zeitungsnachrichten ist mir aber be kannt, daß die Benutzung des Reichsschuldbuchs und des preußischen Staatsschuldbuchs seitdem noch be trächtlich zugenommen hat. Für den Markt der Staats anleihen ist diese aufsteigende Entwicklung des Staats schuldbuchwesens von hohem Nutzen; denn in je größerem Umfange die Reichs- und Staatsanleihen in den Schuldbüchern festliegen, desto mehr wird "der Markt von immer wiederholtem Angebot desselben Materials entlastet, desto stetiger wird der Kurs der Staatspapiere, und desto aufnahmefähiger wird der Markt für neue Staatsanleihen. Der 'Gesetzentwurf, der Ihnen jetzt vorliegt, schließt sich eng an die Gesetzesnovellen an, die während des Vorjahres im Reiche und in Preußen^ erlassen worden sind. Sein Ziel ist, das Staatsschuldbuch volks tümlicher zu machen und seine Benutzung allen Kreisen, vornehmlich den kleinen Sparern, zu erleichtern.- Zu diesem Zwecke beseitigt der Entwurf einige Umständ lichkeiten und Schwerfälligkeiten, die den: jetzigen Ver fahren ungeachtet der Gesetzesnovelle vom 11. Juni W 1906 immer noch anhaften und die bei.der Benutzung des Staatsschuldbuchs immerhin störend Wirker;.- Dar über hinaus gewährt er aber.dem Publikum namhafte Erleichterungen. Ich will hier nur die wichtigste dieser Neuerungen.hervorheben.- ------ Bisher konnte nur derjenige eine Eintragung in- das Schuldbuch erwerben, der sich im Besitze einer Staats- ' schuldverschreibung befand und die Papiere zur Um wandlung in eine Buchschuld vorzeigte und einreichte. Wer kein Papier besaß, war gezwungen, sich erst noch ein solches zu erwerben, wobei er natürlich Ankaufs- spefen aufzuwenden hatte. In Zukunft kann jedermann gegen Barzahlung des Kurswertes kostenlos-eine Buch schuld erwerben, selbstverständlich, vorausgesetzt, daß überhaupt noch Kredite offen find und daß. der-Staat von diesen Krediten Gebrauch machen will. Auf diese Weise wird dem kleinen Mann wie demGroßkapitalitzen, den Sparkassen sowohl wie den.Genossenschaften urrd Stiftungen und.- Überhaupt jedem. Interessenten die Möglichkeit geboten, ebenso billig wie absolut .sicher ihre.Kapitalien im sächsischen Staatsschuldbuch .anzu- legen.. Zurzeit können .nur Forderungen über -3pro« . zentige Sächsische.-Rente in das Staatsschuldbuch einge- tragen.werden, da andere unverlosbare Staatspapiere .zurzeit in Sachsen nicht vorhanden sind. Zunächst wird es auch dabei verbleiben. Da indes die im Vorjahre von Ihnen bewilligte Anleihe voraussichtlich zu einem höheren Zinsfuß als dem 3prozentigen aufgelegt wer den wird, so ist die Zeit nicht mehr fern, in der das Staatsschuldbuch außer für die 3prozentige Rentcn- schuld noch für eine höher verzinsliche Staatsschuld offenstehen wird. Von der Zulassung von Bareinzahlungen zum un mittelbaren Erwerb von Buchschulden ohne Vermitt lung eines Staatspapieres und von. den.sonstigen Er leichterungen, die das Gesetz mit sich bringt, ist nach den Erfahrungen im Reiche und in Preußen ein neuer Aufschwung in der Benutzung des Staatsschuldbuch wesens zu erwarten. Auf Anregung des Landtags ausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden ist" daher geprüft worden^ ob sich nicht.zur Bewältigung des Arbeitszuwachses eine Änderung in der jetzigen Organisation der Staatsschuldbuchverwaltung, die an sich durchaus keine Mängel aufweist, nötig macht. Die Staatsregierung ist mit dem Ländtagsausschuß darüber einig, daß diese Frage zu bejahen ist. Auch über die Art der vorzunehmenden Änderung ist volles Einverständnis mit dem. Landtagsausschuß erzielt. worden. Das Staatsschuldbuch soll zwar nach wie vor bei dem Land tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden durch die Buchhalterei der Staatsschuldenkasse geführt wer- D) den, das Dezernat aber, also die Beschlußfassung über die laufenden Geschäfte im Staatsschuldbuchwesen, soll dem Vorsitzenden des Landtagsausschusses, abge nommen und einem Königl. Kommissar übertragen werden. Es bietet sich hierbei Gelegenheit, an eine Einrichtung anzuknüpfen, die schon in dem Gesetze über die Staatsschuldenkasse vom 29. September 1834 vor gesehen ist und die für den vorliegenden Zweck äus- .gestaltet werden kann. Der Königl. Kommissar tritt in seinem Wirkungskreise; d. h.: im Dezernat für das Staatsschuldbuchwesen,, an die - Stelle des jeweiligen Vorsitzenden des Landtagsausschusses und übernimmt damit die Verantwortung, die diesem bei der Leitung der Staatsschuldkuchgeschäfte oblag. -Daneben soll aber dem Ländtagsausschuß die bisherige - Verant- . wortung. bleiben für die gehörige Aufbewahrung und ordnungsmäßige Instandhaltung des:. Staatsschuld buchs und dafür, daß das Staatsschuldbuch nicht etwa zu einer unstatthaften und ordnungswidrigen Ver mehrung der Staatsschuld über die offenstehenden An leihekredite hinaus- führt.-- Außerhalb 'des- Stääts- schuld buch wese ns. bleibt der Wirkungskreis des- Land- tagsausschujses in vollem Umfange aufrechtierhalten. Die Regierung., und der Lyndtagsausschuß glaub.en
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