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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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II. K. 5. Sitzung, am 16. November 1911 51 (Abg. vr. Seyfert.) beleuchtet ja ohne weiteres ein, daß die Durchführung dieser Entwürfe gewaltige Ausgaben verursachen wird; und wenn wir es uns nicht selbst sagten, die An lage 8 des einen Entwurfes sagt es uns ja deutlich, so nachhaltig, wie wir es von unserer Finanzverwaltung gewöhnt sind. Bis in die Jahre 1926/27 führen uns die Berechnungen. Ich meine, wir werden uns den darin liegenden Mahnungen nicht verschließen. Ich mache auch darauf aufmerksam, daß der Umkreis der davon Betroffenen sich noch dadurch vergrößert, daß durch das Gemeindebeamtengesetz vom 30. April 1906 auch die Gemeindebeamten der im Gesetze vorgesehenen Wohltaten teilhaftig werden. Nun, meine Herren, die beiden Dinge, um die es sich handelt, sind bezeichnet als Gnadengenuh und als Witwen- und Waisengeld. Ich möchte von vorn herein bemerken, daß wir gegen den Ausdruck „Gnaden genuß" ein gewisses Bedenken nicht verbergen können. Gerade die rechtliche Auffassung der Hinterbliebenen fürsorge, die ich kurz andeutete, nötigt dazu, den Ausdruck „Gnade" hier außer Spiel zu lassen. (Sehr richtig!) Wir sind eben der Meinung, daß es ein Rechtsanspruch IN ist, den das Gesetz gewähren will. (Sehr richtig! in der Mitte und links.) Andere Gesetzgebungen haben versucht, diesen Aus druck zu ersetzen; ich kann allerdings nicht finden, daß einer der dort verwendeten Ausdrücke, etwa Sterbe guartal, Sterbegehalt oder, wie es in der Schweizer Gesetzgebung heißt, Nachgenuß, daß irgend einer dieser Ausdrücke die Sache angeinessen bezeichnete. Wenn ich mir persönlich einen Vorschlag erlauben dürfte, so würde ich sagen, es handelt sich um Nachbezüge an Diensteinkommen, an Wartegeld oder Ruhegehalt, vielleicht kann man auch sagen, um ein Nachdien st ernkommen. Abgesehen von dieser Äußerlichkeit stimmen wir freudig den Vorschlägen der Entwürfe zu. Es wird dadurch eine Ungleichmäßigkeit beseitigt, die bisher in der Gesetzgebung vorhanden war. Ich weiß, daß in einigen anderen Gesetzgebungen, z. B. in der Gesetz gebung von Schwarzburg-Nudolstadt, Mecklenburg- Schwerin, diese Zeit des Gnadengenusses höher ist als 3 Monate. Ich meine aber, wir dürfen uns auf das beschränken, was die übrigen vorhin genannten Gesetz gebungen bieten und was auch die Beamten selbst in ihren Gesuchen verlangen. Was das Witwen- und Waisengeld anlangt, so hat M der Herr Finanzminister schon darauf hingewiesen, daß ein grundsätzlich neuer Standpunkt eingenommen worden ist, und zwar darin, daß eine Staffelung ein tritt. Grundsätzlich ist nichts daran geändert worden, daß das Witwen- und Waisengeld berechnet wird nach dem Diensteinkommen. Darin weicht die sächsische Gesetzgebung von der des Reiches und anderer deut schen Staaten ab, die ihre Witwen- und Waisen gelder nach dem Ruhegehalt des Beamten bestimmen. Es liegt darin eine tiefere grundsätzliche Auffassung des Witwen- und Waisengeldes, der wir zustimmen; indem man es mit dem Diensteinkommen verknüpft, vertieft man gleichsam den Rechtsanspruch. Nun, meine Herren, was die Höhe des Witwen- und Waisengeldes anlangt, so müssen wir ja eben den Anfangssatz und den Endsatz unterscheiden; die Sätze sollen sich nach der Vorlage steigern von 20 auf 30 Prozent. Der Satz 20 vom Hundert gilt in der heutigen Gesetzgebung schon. Eine Vergleichung mit anderen Gesetzgebungen lehrt, daß es solche gibt, die bis zu 30 Prozent Anfangssatz gewähren. Vaden und Oldenburg z. B. gewähren gleich zu Anfang 30 Pro zent. Dies ist auch der Satz, der in den Petitionen der Beamten gefordert wird. Nun ist uns allerdings in sehr kategorischer Weise vom Ministertische aus gesagt worden, wir sollten an den Sätzen nichts ändern. Aber meine politischen Freunde und ich müssen daran er innern, was unser Parteifreund vr. Löbner in der Synode gesagt hat. Er hat dort ausgeführt, daß es durchaus wünschenswert wäre, wenn der Anfangssatz erhöht würde auf 25 vom Hundert. (Vielfache Zustimmung.) Dem, meine Herren, schließen wir uns an. Zwar können wir uns selbstverständlich nicht verhehlen, daß dies eine tiefgreifende finanzielle Wirkung haben wird, aber wir müssen bedenken, daß es sich gerade um die jenigen Witwen und Waisen handelt, bei denen die Not am allerdeutlichsten und schärfsten hervortreten wird. (Sehr richtig! in der Mitte und links.) Wir erkennen sehr wohl das Bestreben in dem Entwürfe an, in der aufsteigenden Staffelung einen Ausgleich zu schaffen; aber gerade in der Staffelung liegt für uns der Grund, den Anfangsfatz besonders ins Auge zu fassen. Bei der Festsetzung des Anfangssatzes kommt es darauf an, daß das, was rechtmäßig gefordert werden kann, nicht als ein Almosen erscheint. Es muß eine
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