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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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n. K. s. Sitzung, am 16. November 1911 55 (Vizepräsident Fräsidorf.) Oti Wir bemängeln weiter die Bestimmung in Z 19 der Vorlage, wonach Reichsausländern oder, sofern Renten empfänger die Reichsangehörigkeit verlieren, d. st. wenn Witwen oder Kinder dauernd ins Ausland ziehen, ihnen dann die Rente entzogen werden soll, solange sie sich dort aushalten. Wir halten auch das nicht für geboten. Es kommt wirklich nicht darauf an. Wenn Familienverhältnisse es veranlassen, wenn eine solche Witwe oder ein Kind ins Ausland verzieht, um dort mit der Rente besser auszukommen, dann soll sie der Staat daran nicht hindern und die Pension bez. die Rente weiter bezahlen. ' Ob die Bestimmung in §18 Abs.(-glücklich ist, daß unter sittenpolizeiliche Aufsicht Gestellten die Rente entzogen werden soll, lassen wir sehr dahingestellt sein. Darüber wird jedenfalls in der Deputation auch zu sprechen sein. Wir meinen, inan bessert niemand dadurch, wenn man ihm die Existenzmittet entzieht, und aus diesem Grunde bemängeln wir diese Bestimmung. W -Es sind eine Anzahl Verbesserungen von den Herren Vorrednern hervorgehoben worden, ebenso von den Herren Staatsministern. Der sogenannte Gnadengenuß wird auf 3 Monate! ausgedehnt. Hier bemängeln wir aber den Ausdruck Gnadengenuß. Wo ein Rechtsanspruch besteht — und' ein solcher soll den Beamten zustehen —, da soll man nicht von einem Gnadengenuß reden, und ich würde der Deputation empfehlen, diese Bezeichnung aus dem Gesetze zu entfernen. - Das Witwengeld wird erhöht bis- zu 30 Prozent des zuletzt bezogenen Gehaltes des Ehegatten Lei er-- fillltem 40. Dienstjahr. Ob man nicht früher mit einem höheren als mit einem 20prozentigen Betrage anfangen kann, wird in der Deputation zu erwägen sein. Ich halte den Satz von 20 Prozent für zu gering. Es ist zu bedenken, wenn 20 Prozent gewährt werden, ist ein geringeres Gehalt der Pension zugrunde zu legen. Sehr erfreulich ist es, daß man die Witwenpension mindestens auf MO M. bemessen will, daß man ein Existenzminimum schafft. Das begrüßen wir, und wir werden daraus die Konsequenzen ziehen bei anderen Gelegenheiten. (Sehr richtig! links.) Die Waisenrente, die Waisenpension soll auf 60 bez. 90 M. bei Vollwaisen erhöht werden. Das ist zu begrüßen. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll die Pension den Kindern der Staatsbeamten und Lehrer gewährt werden. Rach Z 19 find auch eine Anzahl Ausnahmen II. K. (1. Aboouemmt.) zugelassen, wonach bei Krankheit, Bedürftigkeit usw. o) eine Ausdehnung der Hinterbliebenenversicherung ein treten kann. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1912 nach der Vorlage in Kraft, und es wird wohlmöglich sein, es bis dahin zu verabschieden und zu verkünden. Aber, meine Herren, wenn wir diese Vorteile, die hier unserer Beamtenschaft und unserer Lehrerschaft entgegengebracht werden, uns ansehen und mit dem vergleichen, was in der nächsten Zeit, am 1. Januar 1912, den Hinterbliebenen der Arbeiter beschert wird, dann tritt das ganze Elend- der Reichsvsrsicherungs- ordnung in die Erscheinung. Die Reichsversicherungsordmmg sieht eine Steige rung der dürftigen Invalidenrenten nicht vor. Die Nahrungsmittel sind itn Preise enorm gestiegen, und gerade diejenigen Nahrungsmittel, auf die die armen Jnvalidenrentner angewiesen sind. Eine Steigerung dieser Renten ist nach der Gesetzgebung unzulässig. Sie niüsfen mit der dürftigen Rente weitervegetieren. Weiter, meine Herren, während den Beamten witwen— und das gönnen wir ihnen sicherlich —ohne Rücksicht auf ihr Vermögen, ihr Alter und ihre Ge sundheit die Witwenpension gewährt wird, müssen die Arbeiterwitwen erst selbst invalid fein, wenn sie nach der Reichsverficherungsordnung die Witwenpension v) erhalten sollen. Die Arbeiterwitwen müssen sich erst untersuchen lassen, es muß ärztlicherseits bestätigt werden, daß eine solche Witwe nicht mehr in der Lage ist, ein Drittel von dem zu verdienen, was eine- gesunde Arbeiterin der gleichen Art im Bezirkverdient. Dasist der große Unterschied, der hier konstatiert werden muß. Während man bei der Beamtenwitwe das Existenz minimum auf 300 M. gesetzthat, hat die Arbeiterwitwe, wenn sie invalid geworden ist,also nichts mehrverdienen kann, einen Anspruch aus 70 M. (Hört, hört! links.) Die Witwenrente geht herunter bis 70 M. per Jahr und damit bis 6 M. per Atonal und bis auf ea 20 Pf. per Tag, und dieKinderrente wird auf dieHälfte d«Witwen- rente bemessen und wird nur bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gewährt. Das Witwengeld und die Waisenaussteuer wird nur dann gewährt, wenn die Mutter selbst Betträge bezahll hat und selbst Anspruch auf Invalidenrente erworben hat. Meine Herren! Die Regierung hat uns hi« eine Vorlage gemacht, der wir. im allgemeinen zustimmen können. Wir werden versuchen, in der Deputation noch Besserungen durchzusetzen, ab« wir muffe» auch S
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