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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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906 n. K. 23. Sitzung, am 13. Dezember 1S11 Abg. Kleinhempel.) M besonders bei Ausbildung der Bestimmungen über die Anzahl der ünansüssigen in der Gemeindevertretung noch etwas mehr gegeben werden können. Die An fang der 70er Jahre geschaffenen Gemeindeordnungen und Organisationsgesetze sind von liberalen! Geiste erfüllt und haben sich zweifellos bewährt. Wenn die Kritik eingesetzt hat, so ist sie mehr gegen die Land gemeindeordnung und gegen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte, also gegen die Ordnungen für die Gemeinden gerichtet, die den Amtshauptmann schaften unterstellt sind. Das soll nicht persönlich gegen die Amtshauptleute gesagt sein, sondern gegen das System selbst. Der Grund ist darin zu suchen, daß die jetzige Landgemeindeordnung, wie der Herr Minister schon hervorhob, nicht mehr auf den Körper vieler grö ßerer Landgemeinden paßt. Bei Erlaß der Revidierten Landgemeindeordnung waren nach der Volkszählung am 1. Dezember 1875 nur 18 Landgemeinden mit über 5000 Einwohnern vorhanden. Davon sind jetzt nur noch 9 vorhanden, die anderen 9 sind einverleibt. Jetzt gibt es 56 Landgemeinden mit über 5000 Ein wohnern. Dagegen gibt es eine Anzahl Städte, die ihre Verfassungsverhältnisse nach der Revidierten Städteordnung ordnen, die aber weniger als 5000 Einwohner haben. Wenn die Landgemeinden bei M solchen Verhältnissen das Bedürfnis nach einer größeren Bewegungsfreiheit empfinden, so werden Sie das begreiflich finden. In dem Dekret ist in der Be gründung auf S. 9 gesagt worden, es nehme wunder, daß keine Landgemeinde die Verfassung für mittlere und kleine Städte angenommen habe. Das kann man auch niemand verdenken. Der Unterschied ist nicht allzu groß. Es würde nur darauf hinauskommen, daß man dem betreffenden Gemeindevorstande nach gesagt hätte, daß er es nur wegen des Titels „Bürger meister" getan hätte, denn sonst ist der Unterschied nicht bedeutend. Meines Wissens, soweit ich das aus Zeitungen entnommen habe, ist es nur die Land gemeinde Klingenthal gewesen, die einmal darum nachgesucht hat, ihre Verfassungsverhältnisse nach der Städteordnung für die mittleren und kleinen Städte ordnen zu dürfen. Es ist ihr wohl nicht abgelehnt worden, aber ich glaube, es ist gesagt worden, das würde nicht viel Zweck haben. Bei Löbtau, das nach Dresden einverleibt ist, sind ähnliche Erwägungen maßgebend gewesen. Ich sagte schon, daß meine Freunde mit mir die Ansicht teilen, daß die Vorlage etwas mager erscheint, (Sehr richtig!) und daß wir uns fragen mußten, ob cs Zweck habe, (y darauf einzugehcn. Das soll nicht so gedeutet werden, als ob wir der Vorlage unfreundlich gegenüberstünden. Im Gegenteil, wir erkennen an und halten es für not wendig, daß die Vorlage Gesetz werde, denn es wird doch weiter gebaut am Selbstverwaltungsrechte, und wir haben das größte Interesse daran, daß Fort schritte erzielt werden. Recht schwere Bedenken sind ja nach der Richtung hin vorhanden, daß die Einheitlichkeit und Übersichtlich keit der Gesetzgebung leidet und daß sie nicht gewinnt, wenn einzelne Stückgesetze kommen. Das wird nun etwas gemildert dadurch, daß die Regierung die Be fugnis erhält, die Landgemeindeordnung nach An nahme der Vorlage unter Berücksichtigung aller früheren Abänderungen zu veröffentlichen. Das schwerste Bedenken ist, daß in Zukunft in Sachsen die Gemeinden sechsfach gegliedert werden. Wir haben in Zukunft exemte Städte, revidierte Städte, mittlere und kleine Städte, größere Landgemeinden, kleine Landgemeinden und Gutsbezirke. Das istdoch des Guten sehr viel und ein recht buntes Bild, an dem sich aber nach Lage der Sache nicht viel ändern lassen wird. Es kommen noch eine Anzahl anderer Bedenken hinzu, und zwar will ich das eine Hauptbedenken her vorheben, das ich schon erwähnt habe. Nach dem Ent- Wurfe bleibt es bei der bisherigen Vorschrift, daß die Anzahl der unansässigen Gemeindevertreter bei den kleinen Landgemeinden nur ein Viertel der gesamten Gemeindevertreter betragen darf. Das wiegt um so schwerer, als zu der Anzahl der Gemeindevertreter noch der Gemeindevorstand und der Gemeindeälteste kommen, so daß nicht ein Viertel, sondern nur ein Fünf tel herauskommt. Ich will das Exempel so aufstellen: es sind 8 Gemeindevertreter — zurzeit heißt es Aus schußpersonen —, dazu der Gemeindeälteste und der Gemeindevorstand, das sind 10. Es darf nur ein Viertel unansässig sein, also 2. Wenn Sie 10 den 2 gegenüber stellen, so ist das nur der fünfte und nicht der vierte Teil. Die größeren Landgemeinden können zwar eine Milde rung eintreten lassen, das ist aber nach meinem Dafür halten noch nicht ganz ausreichend. Ich möchte auch darauf Hinweisen, daß, wenn die Vorlage Gesetz wird, es dann so sein wird, daß die größeren Landgemeinden, die sich diesen Vorschriften unterstellen wollen, weitergehende Rechtehaben werden als die mittleren und kleinen Städte. Ich hoffe, daß die König!. Staatsregierung noch einen Weg finden wird, das auszugleichen, sei es durch eine Ge setzesvorlage, sei es im Verordnungswege.
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