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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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910 II. K. 23. Sitzung, am 13. Dezember 1911 (Abg. Kleinhempel.) M Kleinigkeit zu erhöhen. Es wird da oft bis auf die Dezimalstelle hinaus ausgeklügelt, um von dem bis herigen Satze ja nicht abzuweichen. Hier ist es not wendig, daß die König!. Staatsregierung die Gewalt erhält, der Gemeinde mit Vorstellungen an die Hand zu gehen, daß etwas anders verfahren werden muß. Ich erkenne die guten Bestrebungen der Königl. Staats regierung vollständig an, daß!sie die Gemeinden dar auf hinweist, Ausgleichfonds und Reservefonds an zulegen, und ich möchte nur wünschen, daß das von den Gemeinden auch möglichst beachtet wird. Dann hätte ich zu 8 62 gewünscht, daß ausgesprochen würde, daß den Gemeindevorständen gestattet ist, auch Beamte heranzuziehen zu den Geschäften, die den Ge meindevorständen nach § 62 obliegen. Ich gebe zu, daß in § 66 eine gewisse Handhabe geboten ist, aber dort heißt es: „noch andere Gemeindemitglieder". Man könnte dann ja schließlich einwenden: so ein Beamter kann doch nicht Gemeindemitglied sein, weil er etwa Preuße ist, weil er die^sächsische Staatszugehörigkeit nicht erworben hat oder aus anderen Gründen. Die 88 68 und 75 regeln wieder die Disziplinar verhältnisse. Meine Herren! Ich habe ja über die Disziplinarverhältnisse der Gemeindevorstände und der Bürgermeister in mittleren und kleinen Städten schon einen Antrag eingebracht, der unter Drucksache Nr. 1 zu finden ist, und ich werde noch Gelegenheit haben, wenn diese Sache behandelt wird, darauf zurückzukommen. Es wäre mir aber persönlich erwünscht gewesen, wenn die Königl. Staatsregierung Anlaß genommen hätte, schon in dieser Vorlage den^Wünschen Rechnung zu tragen. Aber im Interesse meiner anderen Berufs genossen und der Bürgermeister der mittleren und klei nen Städte wünsche ich schließlich doch, daß die Rege lung einheitlich erfolgt, und zwar zugleich mit für die Beamten der Landgemeinden und der mittleren und kleinen Städte. Ich hoffe auch, daß die Königl. Staats regierung den Wünschen, die sie ja aus den Petitionen der Vereinigung der Bürgermeister in mittleren und kleinen^ Stüdten^und berufsmäßigen Gemeindevor stände kennt, möglichst, weit entgegenkommt. Nun komme ich zm 8 69, und damit beginnen die Sondervorschriften für größere Landgemeinden. Ich habe schon vorhin gesagt, daß ich es begrüße, daß die Königl. Staatsregierung weitergehende Befugnisse einräumen will und daß die größeren Landgemeinden nun etwas mehr Bewegungsfreiheit bekommen und ihre Verhältnisse ordnen können, ohne die Revidierte Städteordnung annehmen zu müssen. Nur wünsche ich eine beruhigende Erklärung der Königl. Staats regierung darüber, daß, wenn eine Gemeinde darum (6) nachsucht und um die Erlaubnis bittet, sich unter diese Sondervorschriften stellen zu dürfen, der Gemeinde keine Schwierigkeiten bereitet werden. Die Königl. Staatsrcgierung bitte ich, den Wünschen möglichst weit entgegenzukommen. Wenn an den Begriff „größere Landgemeinde" keine Einwohnerzahl gebunden ist, so ist die Möglichkeit geboten, zu individualisieren, nnd es kann auf die einzelnen Verhältnisse Rücksicht genommen werden. Andererseits ist freilich dadurch dein freien Ermessen Spielraum gelassen, wogegen wieder das Beschwerderecht zulässig ist. Aber das Beschwerderecht hat nicht so sehr viel Bedeutung. Ich hoffe aber, daß die Regierung eine beruhigende Erklärung abgeben und daß dann, wenn in der Gemeinde Gewähr für eine gute Geschäftsführung vorhanden ist, den Wün schen nicht entgegengetreten wird. Bei 8 71 ist mir aus dem Kreise meiner Berufs kollegen der Wunsch ausgesprochen worden, ob es nicht möglich wäre, am Schluß noch anzufügen, daß die Klassenbildung auch in anderer geeigneter Weise er folgen kann. Es heißt nämlich vorher: „sie kann auch nach Berufsklassen erfolgen". Man wies darauf hin, daß z. B. Dresden das Klassenwahlrecht so ausgebildet hat, daß man Altersstufen bildete. Wir wünschen daß die Gemeinde in dieser Beziehung nicht be- schränkt sein soll und daß es ihr überlassen bleibt, die geeignete Einrichtung zu treffen. Die Vorschriften unterliegen sowieso der Genehmigung der Aufsichts behörde; sollte also etwas ungeeignet sein, so würde die Regierung das Recht haben einzuschreiten. Dann 8 74! So sehr ich es begrüße, daß die Königl. Staatsregierung in Zukunft erst gewisse Garantien haben will, ehe sie einen Gemeindevorstand als berufs mäßigen Gemeindevorstand bestätigt, so habe ich doch Bedenken, daß man hier spezialisiert. Ich würde es für richtiger gehalten haben, wenn man nur gesagt hätte: „Zum Gemeindevorstande soll in der Regel nur gewählt werden, wer für die sachgemäße Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten Gewähr bietet." Je mehr man spezialisiert, desto leichter oder auch schwerer ist es für die bestätigende Behörde selbst, die Entscheidung zu fällen. Ich möchte sagen, es mag einer noch so lange in der Gemeindeverwaltung oder in der Staatsver waltung tätig sein, er mag noch so lange ein guter Ge selle gewesen sein, das gibt noch nicht die Gewähr da für, daß er auch ein guter Meister ist. Da hängt viel von den Charaktereigenschaften und was damit zu sammenhängt, ab. Diese Erfahrung habe ich oft machen müssen. Ich will nur auf den einen Fall Hinweisen:
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