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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1909/10
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1909/10,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028377Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028377Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028377Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909/10
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1910-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1909/10 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 33
- Protokoll7. Sitzung 61
- Protokoll8. Sitzung 69
- Protokoll9. Sitzung 85
- Protokoll10. Sitzung 93
- Protokoll11. Sitzung 127
- Protokoll12. Sitzung 151
- Protokoll13. Sitzung 163
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 191
- Protokoll16. Sitzung 205
- Protokoll17. Sitzung 213
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 241
- Protokoll20. Sitzung 271
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 315
- Protokoll23. Sitzung 361
- Protokoll24. Sitzung 377
- Protokoll25. Sitzung 405
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 443
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 487
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 515
- Protokoll32. Sitzung 537
- Protokoll33. Sitzung 561
- Protokoll34. Sitzung 611
- Protokoll35. Sitzung 645
- Protokoll36. Sitzung 659
- Protokoll37. Sitzung 701
- Protokoll38. Sitzung 721
- Protokoll39. Sitzung 747
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 821
- Protokoll42. Sitzung 841
- Protokoll43. Sitzung 877
- Protokoll44. Sitzung 895
- BandBand 1909/10 -
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Präsident., (2t) Das Wort hat der Berichterstatter, Herr Bürger meister vr. Ay. Berichterstatter Bürgermeister vr. Ay: Meine sehr geehrten Herren! Das König!. Dekret Nr. 15 lautet: „Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. lassen den ge treuen Ständen den Entwurf zu einem Gesetze über die Einwirkung von Armenunlerstützung auf öffentliche Rechte nebst Begründung zur verfassungs mäßigen Beratung zugehen und sehen der Erklä rung darüber in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, den 16. November 1909. Friedrich August. Christoph Graf Vitzthum von Eckstädt." Das Dekret Nr. 15 ist veranlaßt durch das Reichs gesetz vom 15. März 1909, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Bei der Beratung dieses Gesetzes war ein Abänderungs antrag gestellt worden, die Wirkung des Gesetzes nicht nur auf die Reichs-, sondern auch auf die Landes gesetze zu erstrecken. Die verbündeten Regierungen bezeichneten diesen Antrag als einen unzulässigen Ein griff in die Landesgesetzgebung. Der Antrag wurde M in der Kommission abgelehnt, dafür aber eine Reso lution folgenden Inhaltes angenommen: „den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken, daß die Grundsätze, die für die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte für die Reichsgesetzgebung eingeführt werden sollen, auch in den einzelnen Bundesstaaten zur Geltung gelangen." Diese Resolution fand auch im Plenum des Reichstags Annahme, und die Folge davon ist die Einbringung des Dekrets Nr. 15. Das Dekret weicht in mehrfacher Hinsicht von dem Wortlaute des Reichsgesetzes, insbesondere im Ein gänge und in Ziffer 4 ab. Die König!. Staatsregie rung hat aber in dsr Begründung ausdrücklich erklärt, daß damit keine Verschiedenheit der Bestimmungen veranlaßt sein solle. Die andere Fassung sei nur gewählt, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß das Gesetz an der rechtlichen Natur der ausgezählten Unterstützungen auf dem Gebiete des Armenrechtes nichts ändern wolle, ein Zweifel, der beim Reichs gesetze von vornherein ausgeschlossen sei. Die ab weichende Fassung des vorliegenden Dekrets ist auch im übrigen besser und schärfer als die des Reichs gesetzes. Das Dekret will die Beschränkung gewisser Rechte, (0) insbesondere gewisser Wahl- und Wahlfähigkeits rechte, die infolge des Bezugs von Armenunter stützung eintritt, in fünf Fällen für die Zukunft weg fallen lassen, nämlich 1. bei Krankenunterstützung, 2. bei Anstaltspflege, die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährt wird, 3. bei Unterstützung zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf, 4. bei anderen Unterstützungen, die nur in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augen blicklichen Notlage gewährt worden sind und 5. bei Unterstützungen, die erstattet sind. Die Gewährung von Armenunterstützung zieht gegenwärtig nach Landesrecht die Beschränkung öffent licher Rechte in folgenden Fällen nach sich: bei Wahlen zu den städtischen Kollegien und zum Gemeinderate der Landgemeinden nach § 44 unter n der Revidierten Städteordnung und 8 35 unter s, der Revidierten Landgemeindeordnung, bei der Ausübung der Befugnisse des Gutsvor- (v) stehers nach 8 86 der Revidierten Landgemeinde ordnung, bei Wahlen nach § 17 des Gesetzes über die Bildung von Bezirksverbänden vom 21. April 1873, bei Wahlen nach 8 11 des Gesetzes über Handels und Gewerbekammern vom 4. August 1900, bei Wahlen nach 8 8 des Gesetzes über die Fürsorge erziehung vom 1. Februar vorigen Jahres, nach 8 ? des Gesetzes über die staatliche Schlacht viehversicherung vom 2. Juni 1898 mit Novelle vom 24. April 1906, bei den Wahlen der Schulvorfteher aus der Mitte der Gemeindevertretung nach 8 26 Abf. 1 des Volksschulgesetzes und § 54 Abs. 1 Satz 2 der Aus führungsverordnung dazu und bei den Wahlen von Schulvorstehern unmittelbar aus der Schulgemeinde nach den gleichen Para graphen Abs. 2 bez. 5, bei den Wahlen zu den Einkommenßeuereinschätzungs- und Reklamationskommissionen nach den 28 und 60 des Gesetzes vom 24. Juli 1900, bei den Wahlen zu den Revierausschüssen nach § SZ des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868. 39*
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