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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 245. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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nut dieser Aenderung hat dir I. Kammer sich einverstanden er klärt. Noch hat die I. Kammer am Eingänge sagen wollen: „die Strafe des einfachen Wilddiedstahls." Da aber die H. Kammer nicht darauf eingegangen ist, andre Strafe für den Wilddiebstahl, als für den einfachen gemeinen Diebstahl eintre ten zu lassen, so würde sich die Differenz gegen den Gesetzent wurf nur auf die beiden, von der I. Kammer angenommenen Abänderungen beschränken, und mit Ausnahme des Wortes: „Wild" die Fassung der,!. Kammer von. der Deputation em pfohlen werden. Abg. Eisenstuck: Ich würde mir zu diesem Artikel zwei Amendements erlauben; das eine Amendement, daß nach dem Worte: „zufällig" gesetzt werde: „oder sonst ohne gewinnsüchtige Absicht;" und das zweite, daß vor dem Worte: „binnen 12 Stunden" gesetzt werde: „aufKo sten des Jagdberechtigten." Denn ich finde eine Un gerechtigkeit darin, wenn Jemand für ein Stück Wild, was er, weil es auf seine Felder hereinkommt, erlegt, für die Ab lieferung noch die Kosten tragen soll. Stellvertretender Präsident: Der stellvertretende Abg. 0. Klien beabsichtigte wohl auch ein Amendement zu stellen? M. Stellvertretender Abg. v. Klien: Mein Amendement beabsichtiget allerdings mehr einen erläuternden Zusatz zu dem Art. 261., und ich wollte mit der Eingabe desselben warten, bis eine Erklärung darüber erfolgt ist, ob der Schutz, den ich beabsichtige, unter dem Artikel mit begriffen sei? Ist dies der Fall, so würde dasselbe natürlich überflüssig sein. Stellvertretender Präsident stellt hierauf die Unter stützungsfragen auf die von dem Abg. Eisenstuck gestellten zwei Amendements. Beide erhalten ausreichende Unter stützung. Königl. Commissair v. Groß: In Hinsicht des letzten Amendements hat sich die Sache durch die Zustimmung der I. Kammer zu dem Vorschläge der Deputation der H. Kammer geändert; denn das Wort: „abliefern" kommt nun gar nicht mehr vor, sondern es ist nur die Anzeige zur Pflicht gemacht. Abg. Eisenstuck: Auch die Anzeige muß der Jagdbe rechtigte bezahlen, und es müßte dann heißen: „auf des Jagdberechtigten Kosten" d. h. vor Verlauf der 12 Stunden. Stellvertretender Präsid ent: Das Wort: „abliefern" wird vertauscht werden müfsi-n mit: „anzeigen," was die Deputation statt des in dem Gesetzentwürfe befindlichen: „ab liefern" empfohlen hat. Ich darf wohl annehmen, daß eine Unterstützung deshalb nochmals nicht nöthig sein wird. — Es erhebt sich Niemand dagegen. Stellvertretender Präsident: Nun ist noch ein Amen dement vom stellvertretenden Abg. V. Klien da. Er hat fol genden Zusatz vorgeschlagen: „Die Art. 258. und 261. ange drohten Strafen treten aber dann nicht ein, wenn von einem Schießgewehr vorsichtiger Gebrauch gemacht wird, um Feld- und Baumfrüchte gegen Beschädigungen von Bögelgattungen, welche nicht zum Wilde gehören, zu schützen." ! Stellvertretender Präsident: Wird dieser Antrag un terstützt? Er wird ausreichend unterstützt. Abg. Sch olze: Ich erlaube mir hier zu bemerken, daß zu diesem Amendement auch das gehören möchte, wenn z. B. Jemand seine Feldfrüchte gegen Diebe beschützen will, daß ihm erlaubt sei, ein Gewehr mitzunehmen und solches zuweilen ab zufeuern, um dadurch die Diebe abzuhalten, daß sie ihm nicht zu nahe kommen; bei Baumfrüchten ist dies ebenfalls sehr nothwendig, daß Derjenige, der seine Früchte schützen will, mit Schießgewehr versehen sei. Weiß der Dieb, daß Einer nicht schießen darf, so kann Niemand seine Früchte mehr schü tzen. Man kann gar nicht mehr seine Schoten erhalten; denn es sind Fälle vorgekommen, die Diebe haben Einen vor die Hütte gestellt als Wache, und der Wächter bei den Schoten hat müssen dem Stehlen ruhig zusehen; daher muß man es ganz unterlassen, welche zu säen. Im Art. 258. ist gesagt: „Wer i auf einem fremden Jagdreviere ohne Erlaubniß Desjenigen, dem auf demselben die Jagdgerechtigkeit zusteht, oder der die Aufsicht darüber hat, eine Flinte oder Büchse führt, von wel cher das Schloß nicht abgeschraubt ist, ist mit acht bis vier zehn Lagen Gefängniß, oder yerhältnißmaßiger Geldbuße, und hierüber mit dem Verluste des Gewehrs zu bestrafen." Ich habe kein Revier; wenn ich also mit einem Gewehr aus gehe, so komme ich allemal gleich auf Jemandes Revier. Was kann ich da nicht Alles zu bezahlen bekommen? Es kann auch Jemand Anders ein Wild da erlegt haben, oder es hat Jemand aus Schadenfreude auf dem Grundbesitz eines Andern ein Wild todtgeschossen und liegen gelassen, so kann ich be schuldigt werden von dem Jagdberechtigten, als habe ich es auf ungeziemende Art erlegt, und ich würde dann als gemeiner Dieb bestraft werden; hier ist in diesem Artikel keine richtige Erklärung gegeben; überhaupt wären hier noch ganz andere Sachen hineinzuziehen. Daher möchte ich wissen, ob bei die sem Artikel auch die Bewachung der Feldfrüchte mit berücksich tigt wäre. In Böhmen darf Jeder auf seinem Felde das Wild todt schießen, wenn es ihm Schaden an seinen Feld früchten verursacht, er betrachtet dies Wild wie einen Dieb, er schießt es todt; er muß es liegen lassen und Anzeige machen. In Rußland ist es ebenfalls so und in Amerika auch. Auch in den Städten ist es in sehr vielen Ländern so. In Görlitz darf jeder Feldbesitzer das Wild, was ihm seine Feldfrüchte verdirbt, erlegen und an sich nehmen, und so ist es überhaupt in Preußen und in sehr vielen Städten. Nur in Sachsen sol len wir immer mehr und mehr zurückgedrängt werden. Den Städtern ist das Gewehr in die Hände gegeben. Nur dem Landmann ist es untersagt. Was soll am Ende mit uns wer den ? Es ist, als ob wir Alle so schlecht wären, daß uns Nichts anzuvertrauen wäre. Abg. v. Dieskau: Es scheint mir der Art. 261. gar nicht hierher zu passen und überhaupt aus dem Criminalgesetz- buche gänzlich ausfallen zu müssen. Zwar hat die Deputa tion eine bessere Fassung empfohlen, als im Gesetzentwürfe ent halten ist; sie ist jedoch von ihrer frühem Fassung in sofern *
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