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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 259. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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mir nicht denken, daß durch-diese schien beiden Anträge dir Ge währung der 300 Thlr. erst bedingt sein soll; diese 300 Thlr. sind ganz unabhängig von jenen beiden letzten Anträgen. Man beabsichtigt nur von der ersten Kammer noch, daß überhaupt ein größeres Augenmerk auf die Anstalt gerichtet werde. Au ßerdem aber, wenn die Entschließung der I. Kammer so ge nommen werden sollte, wie der Secr. Richter erklärt hat, würde ich, wie gedacht, von dem Deputations-Gutachten wieder zu- rücktreten. Abg. 0. Schröder: Ich bin derselben Meinung. Wenn man die Anträge der I. Kammer erwägt, so muß man doch zu der UeberzeuguNg kommen, daß die Kenntnißnähme, als warum die hohe Staatsregierung ersucht wird, keineswegs die Bedingung sein soll, woran die Bewilligung geknüpft ist. Referent 0. Wiesand: Ich bin der Ansicht, daß, wenn in der ersten Kammer die Frage gestellt worden ist: Ob von Seiten der hohen Staatsregierung von der Anstalt überhaupt nähere Kenntniß genommen werden solle, man von der Idee ausgegangen ist, es könne möglich sein, daß annoch ein Meh reres als jene 300 Lhlr. zu bewilligen nöthig sei, und für die sen Fall möge die hohe Staatsregierung außer den 300 Lhlr. annoch die nöthige Summe postuliren. Denn der Beschluß ist darauf gerichtet, die hohe Staatsregierung wolle noch nähere Kenntniß rc. (s. Nr. 258. d. Bl. S. 4327. Sp. 1. Z. 23. v. o.). Auf die ostgedachten 300 Lhlr. konnte sich solches füglich nicht beziehen, da man auch schon in der I. Kammer über deren Ge währung mit der II. Kammer einverstanden war, mithin da von nicht mehr die Rede sein konnte, sondern lediglich davon, daß eine hohe Staatsregierung nähere Kenntniß von der oft erwähnten Anstalt nehmen, und in Folge dessen das Behusige an die Ständeversammlung gelangen lassen wolle. Staatsminister v. Zeschau: Ich erlaube mir einen Vor schlag zu machen, wodurch der Zweifel beseitigt werden dürfte. Wenn die geehrte Kammer sich mit den beiden letzten Anträgen der I. Kammer einverstanden erklärt und hierbei die Voraus setzung ausspricht, daß dadurch ihr früher gefaßter Beschluß, der bestimmt dahin ging, der homöopathischen Heilanstalt zu Leipzig diese 300 Lhlr. zu gewähren, unverändert beibehalten werde, so glaube ich, würde das erhobene Bedenken seine Erle digung finden. Abg. v. v. Mayer: Ich kann zwar alledmgs von dem einen Bedenken nunmehr zurückgehen, wenn der Vor- schag des Herrn Staatsministers acceptirt wird, von dem Be denken nämlich wegen des Feststehens der Bewilligung von 300 Lhlr-, aber die anderen Bedenken scheinen doch auch nicht minder erheblich zu sein. Die Staatsregierung zu ersuchen, von dem Institute Kenntniß zu nehmen, dieser Antrag an sich, wenn derselbe keinen anderen Sinn haben soll, als den der Herr Neftrent untergelegt hat, scheint mir ganz unnöthig zu . sein. Von jedem Institut, zu dessen Erhaltung Zuschüsse aus der Staatskasse gegeben werden, hat die Staatsregierung von selbst nicht bloß die Brfugniß, sondern auch die Verpsiichung, Kenntniß zu nehmen, schon darum, um zu sehen, wie die Un terstützung verwendet wird. . Darauf also einen Antrag zu stellen, ist rein unnöthig; man könnte sonst auch verlangen, dm gleichen Antrag wegen der Universität in Leipzig und anderer aus Staatsmitteln unterstützten Anstalten und Unternehmun gen zu stellen. Bei allen diesen versteht es sich von selbst, daß die Staatsregicrung so befugt als verpflichtet ist, die nöthige Kenntniß zu nehmen, theils von der Beschaffenheit des Instituts oder der Unternehmung an sich, theils davon, wie der bewilligte Zuschuß verwendet wird. Also diesen An trag wünschte ich auch hier in Wegfall gebracht zu sehen. Ehen so wenig möchte ich den Antrag in der Schrift wegen eines Versuchs der Homöopathie an Lhieren bevorworten, Es fragt sich erstens, auf wessen Kosten das geschehen soll? Es ist zwar gesagt worden, es stehe der Antrag mit dem Postulat« in keiner Beziehung; nun, so würde dadurch das Postulat nicht verringert, allein es fällt in die Augen, daß.dann ein neues Postulat nöthig ist, um den Aufwand zur Errichtung einer homöopathischen Beterinairanstalt zu decken; dem homöo pathischen Klinikum in Leipzig kann er doch, unmöglich zuge- muthet werden. Das zweite Bedenken ist, wer diese Versuche anstellen soll? Man hat bereits mit Recht hervorgehöben, daß, wenn der Versuch von allopathischen Aerzten gemacht werde, sodann das Resultat vorauszusehen ist; soll er aber von homöo pathischen Aerzten geschehen, so muß erst eine homöopathischeVr- terinairanstalt da sein.Dann halte ich auch diesen öffentlichenVer- such an Lhieren für ganz unnöthig. Jeder homöopathische Arzt u. jeder Privatmann kann dergleichen Versuche für sich und an seinen Lhieren nach Belieben machen; allein davon auf die Menschenheilkunde zurückzuschließen, d. h. von der Art, wie die Homöopathie auf Lhiere wirkt, einen Schluß zu machen auf die Wirksamkeit der Homöopathie bei Menschen, — das scheint mir doch zu gering zu sein. Ich halte also dafür, daß der Antrag ohne Schaden für das Ganze wegfallen, und wenn er stehen bleibt, keinen Nntzen gewähren kann, und werde daher dagegen stimmen. Abg. v. Schröder: Der Antrag, daß die hohe Staats regierung von der homöopathischen Anstalt Kenntniß nehmen möge, ist in der l. Kammer dadurch entstanden, weil von der Staatsregierungerklärt worden ist, man hätte bis jetzt keine Kenntniß davon genommen, man hätte Pie Anstalt und mit ihr zugleich die Homöopathie nicht anerkennen wollen, um dieser Heilart überhaupt keinen größer» Eingang im Lande zu ver schaffen. Der Antrag ist wenigstens ganz unschädlich, und die Deputation glaubte sich in dieser Hinsicht nicht von der l. Kammer trennen zu müssen. Präsident: Es dürste über die Absicht der I. Kammer kein Zweifel sein, welche sie bei dem Anträge gehabt hat, daß die hohe Staatsregierung von der Anstalt Kenntniß nehmen wolle, nicht aber eine Kenntniß, wie sie ein auch in der ersten Kammer abgeworfencr Antrag voraussetzt,. sondern vielmehr, daß man diese Anstalt selbst gewissermaßen öf fentlich anerkenne. Es scheint also in der Lhat, daß wohl zur Abstimmung übergegangen werden könnte, und daß wohl
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