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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 276. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Mktt-eilunge« über die Verhandlungen des -Landtags. 276. Dresden, am 1.4. Oktober. 1837. Hundert zwei und sechzigste öffentliche Sitzung -er ll. Kammer, am 15. September 1837. (Beschluß.) Fortsetzung und Schluß der Berathung des Entwurfs einer Landge meindeordnung. (§§. 67. — 74.) — Berathung des Gesetz entwurfs , die Anwendung der Landgemeindeordnung auf klei nere Amts - und Patrimonialstadte betr. — §. 67. des Entwurfs der Landgemeindeordnuug lautet: (Grundsätze für Regulirung der Gememdeleistüngen.) „Kommt eine Vereinigung, deren Genehmigung unbedenklich fallt, nicht zu Stande, so ist bei Regulirung der Gemeindelei stungen von folgenden Grundsätzen ausgehen. — 1) Wo Lei stungen zu gewissen Zwecken, die an sich als Gemeindezwecke zu betrachten sind, zeither nur gewissen Klassen von Gemeinde gliedern, oder Einzelnen, rechtlich obgelegen haben, da hat es auch fernerhin bei dieser Verpflichtung zu bewenden. — 2) Alle Leistungen, die nur den Vortheil einzelner Klassen oder mehrerer derselben bezwecken, sind von diesen allein zu bestreiten.— 3) So viel thunlich, sind die Bedürfnisse der Landgemeinden,. wenn die regelmäßigen Einkünfte derselben dazu nicht ausrei chen, durch Gemeindedienste zu bestreiten, und nur wenn hier durch der Zweck gar nicht oder nicht befriedigend erreicht werden kann,' ist zu anderen Naturalleistungen oder Geldentrichtungen zu verschreiten. — 4) Spanndienste können nur von denen ver langt werden, die ihrer Grundstücke halber.Gespann halten müssen, und sind nach Verhältniß der diesfalls vorhandenen Züge, wobei zwei Ochsen einem Pferd gleich gerechnet werden, zu vertheilen. — 5) Handdienste werden von den Hauslern und den unangesessenen Gemeindegliedem allein, nach der in jeder Wirthschaft vorhanden Kopfzahl, verrichtet. Kinder unter 14 Jahren werden hierbei nicht mit aufgerechnet. — 6) Naturalabentrichtungen können nur ausnahmsweise, wenn besondere Zwecke sie erheischen, und bloß rücksichtich solcher Gegenstände verlangt werden, die den Gemeindegliedern zu wachsen oder in ihren Landwirthschaften erzeugt werden. Sie sind solchenfalls nach Verhältniß des Grundbesitzes zu ver- theilen. — 7) Geldanlagen sind theis nach dem Grundbesitze, unter Berücksichtigung der verschiedenen Klassen, thcils nach dm Köpfen (wie bei Nr. 5.) zu Vertheilen. — 8) Bei allen auf das Grundeigenthum zu legenden Leistungen ist nur dasjenige unbewegliche Vermögen zu berücksichtigen, was im Gemeinde bezirke liegt. Das Nähere ist nach den örtlichen Verhältnissen zu reguliren." Die Deputation bemerkt: Auch die Deputation überzeugte sich, daß die aufgestellten subsidiarischen Normen für Aufbringung der Gemeindeleistungen nicht ausreichend seien, an manchen Orten vielleicht nicht eine derselben würde Anwendung finden können, oder dieselben ver schieden nach den verschiedenen Grundstücken einerund derselben Klasse in einem Orte ausgelegt werden müssen. Dieser letztere Fall kann namentlich bei Spanndiensten in Hinsicht zweier im einem Orte befindlichen, der Größe nach sich völlig gleichenden Grundstücken, deren'eines jedoch der bergigen Lage wegen mit vier Ochsen bewirthschaftet werden muß, während die in ebener Gegend gelegenen Felder des andern mit zwei Ochsen bestellt werden können, eintreten. In einem solchen Falle.würden diese Grundstücken die Spanndienste ganz gleichmäßig zu tragen haben, und die vier Ochsen des ersteren würde man eben so, wie die zwei Ochsen des letzteren Grundstücks einem Pferde gleich achten müssen. Ehen so möglich ist es, daß, um nicht Prägrava- tionen herbeizuführen, man die Dienste, deren Leistung vorzugs weise nur einer Klasse der Einwohner zusteht, auch von der ande ren mit werde verrichten lassen müssen. Dieser Fall kann ein treten bei Handdiensten, wenn in einem Orte sehr wenige Häus ler und Unangesessene sind, bei weitem größer aber die Anzahl der Anspänner ist. Ergreift dieses Verhältniß Platz, wird man sich nicht entbrechen können, auch die Anspänner bei Leistung von Handdiensten mit zuzuziehen. — Die Deputation war daher der Ansicht, daß die aufgestellten Grundsätze nur als ungefähres Anhalten dienen möchten, der Obrigkeit jedoch im Uebrigen völ lig freier Spielraum gegönnt sein möge bei Regulirung von Ge meindeleistungen. — Damit aber, daß die Handdienste nach Maßgabe der in jeder Wirthschaft sich befindenden Kopfzahl sollten geleistet, hierbei auch die Kinder über vierzehn Jahre bei gezogen, und ein gleiches Verhältniß bei den Geldanlagen sollte angelegt werden, konnte die Deputation, ohne die drückendsten Prägravationen herbeizuführen, sich nicht einverstehen. Es glaubt dieselbe vielmehr, daß diese Dienste nur von eigentlichen Gemeindegliedern zu leisten sind. — Um diesen Erinnerungen zu genügen, beantragt die Deputation, aus dem Satze unter 5. sowohl die Worte: „nach der in jeder Wirthschaft vorhandenen » Kopfzahl" als auch die: „Kinder unter 14 Jahren werden hier- bei nicht mit aufgerechnet," inqleichen aus dem Satze unter 7. die Worte: „Köpfen (wie bei Nr. 5.)" in Wegfall zu bringen, und an die Stelle der letzteren zu setzen: „Kopfzahl der Gemein demitglieder", auch die Paragraphe selbst mit folgendem Zu satze zu schließen: „und können dabei nicht nur Abänderungen der vorstehenden Grundsätze vorgenommen, sondern selbst ganz neue, von den letzteren völlig abweichende Bestimmungen auf gestellt werden." Präsident: Die Erinnerungen der Deputation sind.zu Punct 5. der Paragraphe gemacht worden. Dagegen sind zum vierten Puncte2Amendements eingegangen,-eins von dem Abg. Frenzel, welches dahin geht: statt des 4. Satzes zu sagen: „Spanndienste sind von Grundstücksbesitzern nach Ver hältniß der Quantität ihrer Acker zu leisten. In denjeni gen Orten aber', wo Commungrundstücke sind, und solche von den Grundstücksbesitzern ohne Rücksicht ihrer eigenen Grundstücke gleichmäßig benutzt oder in der Maße ver- theilt werden, sind die Gemeindedienste, wmn solches von jeher geschehen, auch fernerhin.gleichmäßig zu leisten." — Der
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