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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Parteien „mit Zustimmung des Gerichts" sich dazu vereini gen und ein (Kompromiß dahin eingehen, daß sie diese höhere Forderung ans dem in diesem Gesetz geregelten, summarischen Rechtswege unter sich entschieden wissen wollen. Nun ist da bei, wie gedacht, gesagt: es gilt eine solche Uebereinkunft der Parteien, wenn der Richter sie genehmiget. Dieser ist aber ebenfalls nach dem Gesetz verpflichtet, die Genehmigung des Cvmpromisses m zwei Fällen zu versagen, nämlich 1) wenn ihm dies wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes, 2) wegen Verwickelung des Sachverhältnisses unangemessen erscheint. Unsere Deputation hat nun noch einen 3. Fall hinzugefügt, den auch die Kammer früher genehmigt hat, den nämlich, wenn der Richter in einer solchen Uebereinkunft Veranlassung zu besorgender Gefährdung dritter Interessenten findet. Die I. Kammer ist diesem Beschlüsse der H. Kammer nicht beigetre ten , sie will diesen 3. Fall nicht berührt wissen. Unsere De putation empfiehlt der Kammer hingegen, diesen Zusatz beizu behalten. Ich stelle daher die Frage: Ob die Kammer hierin der Ansicht unserer Deputation beipflichte? Wird mit 34 ge gen 21 Stimmen verneint. Referent Roux: Was den letzten Punct anlangt, hat die II. Kammer beschlossen, darauf anzutragen, daß im Gesetzent wurf noch die Bestimmung hinzugefügt werde. „Unser Justizministerium ist mit Vollziehung der Bestim mungen dieses Gesetzes beauftragt und wird auch den Zeitpunkt bestimmen, von wenn an dieses Gesetz, welches übrigens auf bereils anhängige Rechtssachen keine Anwendung leidet, in Wirksamkeit treten soll." Die I. Kammer hat diesen Zusatz abgelehnt. Die De putation glaubt aber, daß dieser Zusatz beizubehalten sein möchte, und sucht ihre Ansicht dadurch zu motiviren: „Der Vorschlag auf den Zusatz, als Z. 45., beruhete im Hauptwerke darauf, daß bei Publikation des Gesetzes eine, wenn auch nur kurze, vaLkttio legis zu verstatten sein dürfte, um es zu vermeiden, daß nicht gleichartige Rechtssachen zu einer und der selben Zeit nach verschiedenen Normen behandelt werden, und darauf, daß die Nichtanwendung des gegenwärtigen Gesetzes auf bereits erhobene Klagen bestimmt ausgesprochen werde. Ne benbei kam auch in Betracht, daß denn doch bei einem Gesetze über das gerichtliche Verfahren, wodurch zugleich so mannich- fache formelle Veränderungen herbeigeführt werden, die Erlhei- lung von in den Administrativ-und Aufsichtbereich gehörigen Anweisungen an die Gerichtsbehörde zu besserer Handhabung des neuen Gesetzes wohl vorauszusetzen war. In den Motiven selbst ist unter andern darauf hingedeutet, daß lithographirte oder gedruckte Formulare zu den Bestellzetteln — (welche man in andern Staaten sogar dem Gesetze beigesügt hat) — der Ge richtsbehörde eine Erleichterung gewahren würden, und so könnte man verschiedene Puncte ausheben, bei denen die Gerichtsstellen es nur sehr dankbar erkennen würden, speziellere Anweisung zur Geschäftsausführung zu erhalten. Staatsminister von Kv n n e r i tz: Der beantragte Zusatz hat hauptsächlich im Auge, daß dieses Gesetz auf bereits anhängige Rechtssachen keine Anwendung leiden soll, und ist in so fern nicht ohne Nutzen. Wenn das Ministerium sich im Uebrigen ge gen den Zusatz erklärte, so geschah es aus dem Grunde, weil nämlich zur Vollziehung des Gesetzes überhaupt kein anderes Ministerium, als nur das Justizministerium, beauftragt werden kann; und dann aus dem Grunde, weil es heißt : es wird einen Zeitpunkt bestimmen, von wenn an dieses Gesetz in Wirksamkeit treten soll. Dann würde eine vaostio legis eintreten müssen, und das scheint nicht nöthig zu sein. Es dürfte wohl mög lich sein, daß zur Ausführung des Gesetzes eine Verordnung für zweckmäßig erachtet würde: deßhalb aber braucht keme vacatio legis eknzutreten. Hätte ich nun im Allgemeinen gegen die Zu- satzparagraphe kein Bedenken, so glaube ich doch, würde es besser sein, die Worte wegzulassen: „wird auch den Zeitpunkt bestimmen, von wenn an dieses Gesetz in Wirksamkeit treten soll." Es würde nun so heißen: „das Justizministerium ist mit Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes, welches übri gens auf bereits anhängige Rechtssachen keine Anwendung leidet, beauftragt." Referent Abg. Roux: Damit würde man sich einverstehen können; denn eben das, daß das Gesetz auf die bereits anhängi gen Sachen keine Anwendung leiden soll, war der Hauptgrund, warum die Deputation jenen Zusatz vorgeschlagen hatte. Vicepräsident v. Haase: Wenn die übrigen Herren Depu tations-Mitglieder sich vielleicht mit dem Herrn Referenten ein verstanden erklären, so würde eine Frage darauf nicht zu stellen sein. (Letztre erklären sich einverstanden.) Es würde nun die Frage entstehen: Ob wir den Zusatz, den wir früher beschlossen haben, jetztin der Maße stellen wollen, daß er laute: „unser Justiz ministerium ist mit Vollziehung der Bestimmungen dieses Ge setzes, welches übrigens auf bereits anhängige Rechtssachen keine Anwendung leidet, beauftragt." Wenn die Kammer diesen also gefaßten Zusatz genehmiget, so würden auch zugleich die Beden ken sich erledigen, welche die I. Kammer dabei gehabt hat. Ich habe daher die Kammer zu fragen: Ob sie den Zusatz in der eben verlesenen Maße genehmige? Wird einstimmig bejaht. Hiermit ist der vorliegende Gegenstand beendigt, und es wird nunmehr zum 2. Gegenstände der heutigen Tagesordnung: zum Vortrage des Berichtes der 2. Deputation über das De kret vom 4. März 1837, den Kostenaufwand wegen des neuen Grundsteuersystems in den Jahren 1835 und 36 betreffend, übergegangen. Der Referent Abg. Sachße betritt die Rednerbühne und trägt der Kammer den erwähnten Bericht vor, wie folgt: „Dem in dem höchsten, wegen Veranstaltung zu Einfüh rung eines neuen Grundsteuersystems unterm 10. December vorigen Jahres erlassenen Dekrete geschehenenVorbehalte gemäß, wird nun in dem höchsten Dekrete vom 4. März dieses Jahres den Standen die Mitteilung gemacht, daß aus den über den betreffenden Kostenaufwand in den Jahren 1835 und 1836 ein gegangenen Rechnungen solcher überhaupt 116,850 Thlr. betrage, die nähere Nachweisung nach Prüfung dieser Rechnun gen in dem künftigen Rechenschaftsberichte mit geschehen, die Scändeversammlung aber mit dem Mehrerforderniß um so mehr einverstanden sein werde, als außerdem Störung und Aufent halt in das Geschäft gekommen sein würde. — Wenn nun die letztere Motive hinlänglichen Grund des Mehraufwands enthält, dieser aber künftig nachgewiesen wird, und die hohe Kammer den auf baldigste Einführung des in der Vorbe reitung begriffenen neuen Grundsteuersystems gerichtetenWunsch
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