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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 148. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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merksam machen, welches bei Beamten, welche Denunzianten sind, die eidliche Bestärkung verlangt. Präsident: Es würde, wenn das Hartzische Amende ment Annahme fände, dann muthmaßlich der von der Deputa tion in der Schrift vorgeschlagene Antrag in Wegfall gelangen, und ich stelle nun die Frage: Ob man üuf den Vorschlag des Seck. Hartz eingehen und die 20 Thlr.in 50 Thlr. verwandeln röolle? Wird mit 22 gegen 10 Stimmen bejaht. Könkgl. Commiffair Wehner: Wenn nun auch das Amendement des Secr. Hartz angenommen ist, so glaube ich doch, daß die Paragraphe, wie sie die geehrte Deputation vorge schlagen hat, noch einer Modifikation zu unterwerfen sein dürste. Nämlich die Deputation macht keinen Unterschied zwischen den Beamten, sie nimmt an, als ob alle Beamten Gratifikationen aus dem Fonds erhielten. Das ist nicht der Fall, es sind bloß die Aufsichtsbeamten, welche Gratifikationen aus diesem Fonds bekommen würden; alle übrigen Beamten z. B. die bei den Steuerämtem unmittelbar angestellten Beamten bekommen keine. Ich setze also den Fall, es zeigt ein solcher einen Steuer defraudanten an, und er müßte als Zeuge abgehört werden, so entsteht die Frage, ob er auch unter die Kategorie der Beamten gehöre, von welchen in dem Deputationsantrage die Rede ist. Ich glaube nicht, sondern halte dafür, daß diesem Zeugen voll kommene Beweiskraft bekgemeffen werden müsse.. - ReferentBürgermeisterWehner: Ich kann allerdings ei nen Unterschied zwischen Beamten, welche einen Anspruch auf Gratifikation haben, und solchen, welche ihn nicht machen dürfen, nicht finden. Ich sollte meinen, daß alle Personen, welche bei dem Zollwesen angestellt sind, solche sind, die Anzeigen von De fraudationen zu machen haben; bei den höheren Beamten'aber wird der Fall nicht vorkommen. Also müßte man die Beamten geradezu näher bezeichnen, welche Gratifikationen bekommen sollen; außerdem wüßte ich nicht, wie eine Bestimmung zu treffen wäre. Königl. Commiffair Wehner: Das ist schon geschehen; es steht in dem Gesetzentwürfe, daß nur die Aufsichtsbeamten Gratifikationen erhalten sollen. Prinz Johann: In der tz. 12, insoweit sie gleichlautend im Entwurf und nach dem Deputations-Gutachten ist, ist von solchen Beamten die Rede, welche zur Verhütung von Defrau dationen und zur Entdeckung derselben verpflichtet sind, und das scheint mir mit Aufsichtsbeamten synonym zu sein; denn keine Andern sind zur Entdeckung und Anzeige von Defraudationen verpflichtet. König!. Commiffair Wehner: Es sind alle Zollbeamten vermöge ihrer Instruktion vom Oberinspektor an bis zum unter sten Beamten zur Anzeige verpflichtet. Wenn der Oberbeamte selbst eine Defraudation entdeckt, muß er sie zur Untersuchung bringen. Prinz Johann: Es würde also das Wort: „Aufsichts beamter" zu setzen sein; dann würde sich das Bedenken erle digen. König!. CommiffairWehner: Es würde aber dabei immer nicht berührt werden, welche Beweiskraft das Zeugniß des Be amten habe, der nicht zur Aufsichtsbehörde gehört, z. B. des Revisionsbeamten. Dieser ist nicht Aufsichtsbeamter und hat bisher keinen Strafantheil bekommen, und wird auch künftig keine Gratifikation erhalten. Ein solches Zeugniß würde dem nach immer volle Beweiskraft haben. Prinz Johann: Es dürfte dann nur eingeschaltet wer den: verpflichtete Aufsichtsbeamte. König!. Commiffair Wehner: Es würde noch darauf Rücksicht zu nehmen sein, wenn von ihm ein Vergehen gleich zeitig zur Anzeige gebracht worden ist. Das ist eigentlich die Pointe der ganzen Paragraphe. Prä siden t: Darf ich wohl annehmen, daß diese Abän derung von der Deputation zu der ihrigen gemacht wird? (Die anwesenden Deputations-Mitglieder erklären sich dafür.) Dann würde ich sofort zu der Frage übergehen können: Ob die Kam mer die §. 12, so wie sie von der Deputation vorgeschlagen ist, mit den so eben bemerkten Abänderungen annehme? Wird mit29 gegen 3Stimmen bejahend entschieden. Staatsminister v. Könne ritz: Noch auf einen Zweifel, der nunmehr entsteht, möchte ich aufmerksam machen. Es ist das vorliegende Gesetz nur ein Erläuterungsgesetz zu dem Man date vom Jahre 1833. Es hebt die Bestimmungen 90 bis 94 jenes Gesetzes nicht durchaus aüf. Sie behalten neben dem gegenwärtigen Gültigkeit. Nun heißt es dort: Wenn der öf fentliche Beamte die Anzeige gemacht hat und keinen Strafan theil hat, so soll er zur eidlichen Bestärkung gehalten sein, dann aber vollen Beweis machen. Darüber ist in der gegenwärtig angenommenen Fassung Nichts gesagt, und es entsteht nun die Frage, ob dasbleiben soll, oder nicht? Referent Bürgermeister Wehner: Ob und in wie weit das Zeugniß durch eidliche Bestärkung zu erhärten ist, ist von der entscheidenden Behörde zu ermessen. Bürgermeister H übler: Es ist aber nicht bestimmt, was für eine Beweiskraft das Zeugniß des Beamten dann haben soll, wenn nach richterlichem Ermessen eidliche Bestärkung seiner Aussage eingetreten ist. Prinz Johann: Es steht diese Bestimmung ganz wie in dem Entwürfe; ist also hier eine Lücke, so ist sie es in dem Ent würfe. Staatsminister v. Könneritz: In dem Entwürfe war volle Beweiskraft für den Beamten vorgeschlagen. Nach dem Entwürfe konnte daher kein Zweifel entstehen. Er mag sein Zeugniß eidlich bestärken oder nicht, so hatte nach dem Entwurf sein Zeugniß volle Beweiskraft. Also der Gesetzentwurf enthält eine solche Lücke nicht. Referent Bürgermeister Wehner: Wenn die Strafe bis auf 50 Thlr. ansteigt, hat er vollen Beweis, bei Gegenständen von höherem Betrag halben Beweis. Es würde auch der Nach satz : „in wie weit rc." zu berücksichtigen sein. Bürgermeister Hübler: Die.Meinung der Deputation scheint also dahin zu gehen, daß auch die beeidigte Aussage des 2
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