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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Denjenigen, welcher in fremhenLotterieen spielt, zu bestrafen. Mein es ist ein großer Unterschied zwischen dem Lotto und der Lotterie.. Das Lotto beruht aus einer ganz andern Einrich tung. Es ist für Jeden nachtheilig , weil es so wenig günstige Changen darbietet, so daß das Lottospiel und Geldwegwer fen beinahe ganz gleich sind. Ferner nimmt das Lotto so nie drige Einsätze an, daß es für die ärmere Volksklasse zu ver führend ist, daher dieser leicht gefährlich werden kann. Das ist bei den Lotterieen nicht der Fall. — Die geehrte Deputation hat das Spielen in auswärtigen Lotterieen mit der Hinterzie hung von Abgaben verglichen. Ich kann das nicht finden. Es ist zwar möglich, daß dadurch das fiskalische Interesse ei nigermaßen benachtheiligt werden kann, aber das ist nicht alle mal anzunehmen. ' Ich erlaube mir ein Beispiel anzuführen. Es hat Jemand, der schon em Loos unsrer Lotterie spielt, ein Loos einer ausländischen Lotterie auf irgend eine Weise, viel leicht von einem Geschäftsfreunde, zugeschickt erhalten. Er be hält und spielt es und verwendet allerdings mehr Geld aus das Glücksspiel, als er gewöhnlich zu thun pflegt, aber der Zufall, der ihm das fremde Loos zuführte, ist hier allein der Grund; er würde gewiß nie auf die Idee gekommen sein, noch ein inländisches Loos zu nehmen. — Eben so möchte auch schon in der Absicht der Handlung ein großer Unterschied liegen. Wer eine Abgabe hinterzieht, hält dem Staate eine Geldbezah lung vor, wer aber in eine auswärtige Lotterie setzt, thut das nicht. Denn das Einsetzen in die Lotterie wird nie in der Ab sicht erfolgen, daß man dem Staate Geld geben und Abga ben zahlen will, sondern immer liegt die Absicht zum Grunde, Geld zu gewinnen. Es ist ferner mit der Hinterziehung der Abgaben nicht bloß ein Betrug der Staatskasse verbunden, sondern auch ein Betrug der Mitbürger. Ich nehme an, ein Kaufmann, der seine Maaren alle hereinpascht, dieser wird im Stande sein, alle seine Artikel wohlfeiler als seine Gewerbs genossen zu verkaufen, und hierdurch seinem Geschäfte einen Um schwung zu geben im Stande sein, der seinen Gewerbsgenossen verderblich wird, ja ihnen vielleicht allen Erwerb entzieht. Das selbe ist der Fall mit den andern Gewerbtreibenden. Die Bierbrauer und Branntweinbrenner, welche unredlicher Weise die Steuer nicht geben, würden nicht allein den Staat benach- theiligen, sondern auch ihre Nebengewerbtreibenden. Ich kann daher diese Ansicht der Deputation, daß das Spiel in aus wärtigen Lotterieen der Hinterziehung der indirekten Abgaben gleich zu stellen sei, nicht theilen und muß mich dafür aus sprechen, daß das Verhältniß, welches bis jetzt bestanden hat, ferner beibehalten werde, und stimme dafür, daß dieAnnahme auswärtiger Lotterieloose unbestraft bleibe. Präsident: Ehe ich die Diskussion weiter gestatten kann, würde ich die Unterstützungfrage an die Kammer zu brin gen haben. Der Abg. v. Lhielau hatte beantragt, daß die 8.14., 15., 16. des Gesetzentwurfs ausfallen, dagegen folgende Bestimmung ausgenommen werden möchte: „Derjenige, welcher dergleichen Loose verkauft oder vertreibt, bleibt verpflich tet, dem Abnehmer den Preis, welchen er für dieselben empfan gen, zurückzugewähren." Und ich frage die Kammer: Ob sie diesen wieder aufgenommenen Antrag unterstützen will? . Vicepräsident v. Haase: So viel ich mich erinnere, ist ein Amendement bloß wegen der Spieler eingebracht worden. Abg. v.Vhi elau: DerAbg. v. Dieskau hatte sich darauf bezogen, daß er meinen Antrag, den ich bei ß.7. gemacht hatte, wieder aufnehmen wolle, daß nämlich tz.14. wegfallen solle. Referent Atenstädt: Ich weiß nicht, welchen Antrag man wieder ausgenommen hat. Der früher gestellte spricht sich negativ aus und stellt nichts Anderes hin. Abg. v. d. Planitz: Wenn irgend Etwas zweifelhaft ist, so stelle ich den Antrag: daß die §. 14. wegfallen solle. Präsident: Es ist früher von dem Antragsteller beab sichtigt worden, daß statt der Parggraphe die der Kammer be reits angegebene Bestimmung eintreten solle, und insofern wäre das Amendement zur Unterstützung zu bringen. Abg. v. Dieskau: Ich habe nichts Anderes bezwecken wollen, als den Antrag, daß die in auswärtigen Lotterieen Spielenden straflos sein möchten. Präsident: Und es soll gar keine Bestimmung an die Stelle der Paragraphe treten? Abg. v. Dieskau: In der Maße, wie ich so eben er klärt habe, habe ich den Antrag ausgenommen. Referent Atenstädt: Wer dem Anträge beistimmt, stimmt gegen den Vorschlag der Deputation oder gegen den Vorschlag des Gesetzentwurfs. Abg. v. Dieskau: Der Antrag muß wohl gestellt wer den, damit die Gründe für den Wegfall der Paragraphe ent wickelt werden können. Denn wenn das Deputations - Gut achten abgewvrfen wird, so ist dann nichts Anderes da. Präsident: Ein Antrag aus Wegfall einer einzelnen Paragraphe braucht nicht gestellt zu werden, sondern man spricht und stimmt gegen die Annahme, wenn man anderer Mei nung ist. Allein wenn der Abg. v. Thielau früher beabsichtigt hatte, an die Stelle dieser Paragraphe die Bestimmung zu setzen: „Derjenige, welcher rc." (s. am Ende der vorhergehenden Spalte) so war allerdings, wenn der Antrag ausgenommen werden sollte, die Unterstützungsfrage vorher darauf zu stellen. Wenn aber der Antragsteller, der den Antrag gestellt, erklärt hat, daß er die Bestimmung, welche früher beabsichtigt war, nicht aufnehmen will, und er das Amendement fallen lassen wolle, so handelt es sich nur noch über Annahme oder Ablehnung der Paragraphe des Gesetzentwurfs. Abg. v. Leyßer: Die Diskussion würde immer noch dar auf gehen, inwiefern sich die Kammer erklärt, daß sie damit ein verstanden wäre, daß in fremden Lotterien nicht gespielt werde, oder wieder Abg.v. d. Planitz sagen will, daß das Spiel in frem den Lotterien erlaubt sein solle. Das ist der Inhalt der Para graphe, und es würde sich dies durch die Diskussion ergeben und keines befondern Antrags bedürfen. Nach einer kurzen Bemerkung des Abg. Sahrerv. Sahr, daß in der letzten Sitzung vom Lotteriespiel die Rede gewesen, fährt
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