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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Abg.v.Leyßer fort: Ich wünsche nur zu wissen, ob die fremden Lotterien verboten bleiben sollen oder nicht. Wäre das Erstere der Fall, so würde ich dem Abg. v. Planitz beistimmen und einige Gründe dafür entwickeln. Wenn aber die Absicht des Amendements bloß der Ansicht des Abg.v.Planitz ist, so liegt eS schon in der Paragraphe selbst, und es würde bloß über eine Verschiedenheit der Meinung zu diskutiren sein. Abg. Sahrer v. Sahn Ich wollte darauf aufmerksam machen, daß gestern vom Lotto die Rede gewesen, heute aber vom Spielen in Klassen-Lotterien. Für die untern Volksklassen wird hier die Verführung zum Spiele wenig zu befürchten sein, andere Personen und Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Ich halte es für eine unnöthige und zu große Beschränkung der Freiheit, den Lotteriespieler mit so harten Strafen zu bedrohen, und schließe mich daher dem Anträge des Abg. v. Planitz an. Präsident: Ich fragte auch ausdrücklich, ob man an die Stelle der 14. tz. eine andere Bestimmung wünschte.- Wenn nun kein Antrag eingerercht ist, und der Antrag auf Wegfall -er Paragraphe nicht als ein besonders zu diskutirender An trag anzusehen ist, so -würde die Kammer sich über die tz. 14. selbst auszusprechen haben. Abg. a. d. Winckel: Ich habe es schon bei der allge meinen Diskussion ausgesprochen, daß ich in dieser Rücksicht dem v. Thielauschen Anträge heitreten müßte. Auch jetzt kann ich nur bei meiner Meinung stehen bleiben, daß ich es nicht rechtfertigen kann, das Spielen in den auswärtigen Lotterieen zu verbieten, so lange'wir ein Lotto im Lande haben. Die Deputation sagt: der einzige Grund, unter welchem dieses Verbot zu rechtfertigen wäre, sei der, daß durch das Spielen in auswärtigen Lotterieen der Staat um eine Abgabe verkürzt werde; allein ich gestehe, diesen Grund kann ich nicht gelten lassen; denn es ist eine so geringe Rücksicht, daß die Beschrän kung der natürlichen Freiheit doch dem gar nicht gleichzustellen ist. Eben so könnte man sagen, es solle Kerner weniger fremde Maaren eonsumiren, als er vor dem Zollverbande consumirt hat; denn er verkürzt den Staat auch, und da muß ich geste hen, das würde eine sehr große Harte sein, die in einem konsti tutionellen Staate gar nicht eintreten kann. Ich kann also nur darauf antragen, daß die Paragraphe ganz in Wegfall komme, Präsident: Der Abg. v. Planitz findet es zweckmäßig, aus besonder» Gründen noch einenbesondern Antrag zu stellen, und zwar, daß die tz. 14, so laute: „Das Spielen in auswär tigen Lotterieen bleibt straflos." Ist man geneigt, diesen An trag zu unterstützen? Wird mit 24 Stimmen unterstützt, Abg. Todt: Auch ich muß mich in dem Sinne aus sprechen, wie es bereits mehrere Ssedner vor mir getha» haben, nämlich für den Wegfall der Paragraphe und für Annahme -es v. Planitzischen Amendements, Außer dem, was bereits an dere Redner angeführt habe», füge ich noch hinzu, daß ich Vie Bestimmung der Paragraphe gar nicht für ausführbar halte, wenn nicht das Briefgeheimniß verletzt werden soll, In ganz seltenen Fällen wird es zur Bestrafung derer, die in auswärti gen Lotterieen gespielt haben, komtnen können. Man wird selten erfahren, daß Jemand in auswärtigen Lotterieen spielt, wenn, wie gesagt, das Briefgeheimniß, das doch in den meisten Staa ten für heilig geachtet wird, auch bei uns aufrecht erhalten wer den soll. Kann aber nur selten deswegen eine Strafe verhan gen werden, so entsteht dadurch eine Ungleichheit, die deswegen, weil zugleich die persönliche Freiheit verletzt wird, um sö fühl barer ist/ da nur Wenige- bekannt und zur Bestrafung gezo-? gen werden können. Viele Staatsbürger, z. B. die Inhaber von Handlungen, werden auch künftig häufig in die Lage kom men, daß sie, ohne sie mit Bestimmtheit ablehnen zu können, Loose von Auswärtigen zugeschickt erhalten. Sie können sich nun zwar auf die Strafbestimmungen berufen, allein die Ge schäftsleute, mit denen sie in Verbindung stehen, wissen, daß gerade in ihrem eignen Lande die hier fragliche Bestimmung ebenfalls nicht so sehr aufrecht erhalten wird, und sie würden es ihnen dann hoch anrechnen, wenn sie die Loose zurückschicken und sich auf die gegenwärtige Strafbestimmung berufen woll ten. . Nichts aber ist gefährlicher, als wenn ein Gesetz gegeben wird, von dem man im Voraus weiß, daß es nicht wird gehall ten werden können. Es sagt in dieser Beziehung ein hochgv stellter und geachteter Deutscher Schriftsteller: „Nichts thut der Heiligkeit des Gesetzes in den Augen der Unterthanen mehr Eintrag, als wenn sie einsehen oder es von Andern hören, daß ein Gesetz nicht gehalten werden könne." Deshalb schon, und weil, wie ich bereits angeführt habe, die persönliche Freiheit zll sehr gefährdet werden würde, muß auch ich gegen die Para graphe und für das v.Planitzische Amendement mich aussprechen. Abg.M eisel: DieDeput. selbst scheint anzuerkennen, daß em moralisches Vergehen nicht darin liegen könne, wenn in auswär tigen Lotterieen gespielt wird; denn sie hat gesagt, daß man lediglich aus finanziellen Rücksichten das Spielen in auswär tigen Lotterieen verbieten könne, und findet eine Analogie mit dem Gesetze wegen Hinterziehung der indirekten Abgaben. Diese Analogie finde ich so subtil, daß sie in ein Nichts zer gehen möchte. Es fragt sich hier, ob eine Abgabe darauf ge legt ist? Was der Staat zieht, wird nicht von dem unmittel bar gezahlt, der ein Loos in der Landeslotterie spielt; also scheint mir das hierher nicht zu passen. Man könnte sagen, es würde betrachtet als Contrebande, als eine Waare, die nicht eingeführt werden könne. Das ist aber nirgends ausge drückt. Wenn früher Strafen festgesetzt worden sind für das Colligiren fremder Looft, so lag ein ganz anderer Grund un ter. Man wollte das Umsichgreifen des Spielens verhindern; und warum? Weil man glaubte, daß es den Staatsangehö rigen zum großen Nachtheil gereichen würde. ' -Ich lasse es da hin gestellt, in wie weit sich der Staat darum zu bekümmern habe oder nicht. Doch scheint mir, daß der Staat das er langen w rd, wenn die Eollektionen nicht mehr geduldet wer den, Hier handelt es sich aber darum, daß Jemand in aus wärtigen Lotterieen ein Loos spielt. Von wem aber werden solche Loose gespielt? Sind keine Eollekteüre im Lande , so ist Man gezwungen/ in das Ausland zu schreiben, um sich ein
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