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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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sich in Acht nehmen, die mit dem Worte Societas — Ge sellschaft — verknüpften römischrechtlichen Ideen hieher über zutragen. Bekanntlich wird, besonders im neuern Rechte der Ausdruck „Gesellschaft" in einem doppelten Sinne ge braucht, in einem weitern und einem engem. Im weitern Sinne bezeichnet derselbe jeden Verein von Personen zu einem gemeinsamen Zwecke; im engem Sinne aber ist es der eigent liche römische Gesellschaftsvertrag («ontraotns societaL). Die ser Begriff ist bei weitem beschränkter. Eine vorzüglich hcr- auszuhebende Eigenthümlichkeit desselben ist die, daß nur die Personen der Contrahenten — nur die Personen, die sich mit einander vereinigen, als die gegenseitig berechtigten und ver pflichteten Subjekte angesehen werden können. Nun liegt es aber in dem Wesen der Actienvereine, daß gerade diese spezielle Rücksicht auf die Person hier ganz ausgeschlossen ist. Nicht Diejenigen, die sich unmittetbar mit einander verbinden, son dern Jeder, der nur überhaupt die Bedingungen erfüllen will, unter denen der Verein zusammen getreten ist, kann Mitglied dieses Vereins, kann Activnair werden. Somit stellt sich ein höchst wesentlicher Unterschied zwischen dem Begriffe des Ver eins und der Gesellschaft (der römischen socictas) heraus. Da nun der Actienverein unstreitig, wie ich bereits bemerkt habe, die Eigenthümlichkeit hat, daß auf die -Person der Actionaire an sich gar Nichts ankommt, sondern die Mitgliedschaft be- 'liebig auf eine andere und dritte Person übertragen werden kann, so lassen sich auch diejenigen Grundsätze, welche von dem Gescllschaftsvertrage des römischen Rechtes gelten, nicht auf Actienvereine und überhaupt nicht auf solche Vereine über tragen, wo eine Gesellschaft im weitem Sinne statt hat, also wo der Einzelne durch andere Personen willkührlich vertreten werden kann. Auch schien der Hr. Staatsminister dies nicht in Abrede zu stellen. Er beschränkte seine Behauptung selbst und gab zu, daß die Verhältnisse auch der Actionairs unter sich nicht in allen Beziehungen nach demGesellschasts- vertrage beurtheilt werden könnten, maß aber dennoch der De putation eine Inkonsequenz hinsichtlich ihrer dicsfallsigcn Acu- ßerungen bei. — Nach dem aber, was ich gesagt habe, recht fertigt sich die von der Deputation gegebene Bestimmung des Begriffs einer Gesellschaft uTid eines Actienvereins ganz voll ständig. Was nun die ebenfalls in Frage stehende solidarische Verbindlichkeit betrifft, so kann sie nach der Meinung der Deputation den Mitgliedern eines Vereins und namentlich eines Actienvereins nicht angesonnen werden. Es ist aller dings richtig, daß es Fälle giebt, wo die socü auch schon nach dem römischen Recht solidarisch verbunden sind, daher auch im Deputations-Gutachten ausdrücklich nur gesagt ist, daß in der Regel der Locius pro rata und nicht in soliäum verpflichtet sei. Allein, ich glaube kaum, daß dies von Einfluß auf unsere Frage ist. Wenn auch zwischen den Mitgliedern einer Gesellschaft des römischen Rechts solida rische Verbindlichkeit stattsinden kann, und wenn dies nach heutigem Rechte unter den Lheilhabern offener Handlungs compagnien anerkannte Regel ist, so läßt sich doch hieraus noch keineswegs der Schluß ziehen, daß eine solche Verbindlichkeit auch die Mitglieder von Gesellschaften im weitern Sinne von Vereinen, und namentlich von Actienvereinen treffe, und ich kann mich deshalb auf das beziehen, was im Deputa tions-Gutachten selbst gesagt worden ist. Es würde der Absicht der Contrahenten sowohl als der Ansicht des Publikums widerspre chen, wenn man den Mitgliedern einer Actiengesellschaft soli darische Verbindlichkeit auflegen wollte; ja es würde den höch sten Grundsätzen des Rechtes widerstreiten, und zwar deshalb, weil nach diesen Grundsätzen schon eine Contraktsverbindlich keit überhaupt nur zwischen Denjenigen stattsinden kann, welche sich gegenseitig verbindlich zu machen beabsichtigen, eine Absicht, welche hier von beiden Seiten schlechterdings fehlt; denn wie kann Einer mit Jemandem contrahiren, von dem er gar nicht weiß, ob er e.ristirt, und wo er also auch nicht wissen kann, welche Person er als seinen Schuldner anzusehen habe. Eristirt aber zwischen den einzelnen Mitgliedern des Vereins und einem Gläubiger eines Vereins kein Schuldnerus, so kann noch weniger von einer solidarischen Verbindlichkeit der Erstem die Rede sein. Doch ich komme darauf zurück, wovon iclsi ausging. Da von dem Hrn. Staatsminister gegen die Hauptsache, nämlich gegen den Antrag der Deputation, daß die Beziehungen auf unbestätigte Vereine aus dem Gesetze ent nommenwerden möchten, Nichts erinnert worden ist, so glaube ich nicht nöthig zu haben, hier noch etwas Weiteres hinzuzu fügen. Staatsministcr v. Könneritz: Der Hr. Referent hat vorzüglich die Verschiedenheit zwischen den Actienvereinen und den Sccietäten des römischen Rechtes hcrvorgcboben. Ich habe vorhin schon zugegeben, daß nicht alle .Bestimmungen des römischen Rechtes auf die Actienvereine anwendbar seien. Wenn aber gesetzliche Bestimmungen, insofern sie nicht ge- oder verbietend sind, stets durch den Willen der Contrahenten verän dert oder modisizirt werden können, so wird dies immer nicht hindern, daß auch Actienvereine als wirkliche Gesellschaften be trachtet werden können. Als ein Unterschied wurde hervorge- lwben, daß die Societät des römischen Rechts auf dem gegen seitigen Vertrauen zu den Gesellschaftern beruhe, der Actienver ein auf dem Vertrauen zum Fonds oder zu dem Unternehmen; da muß ich bemerken, daß auch das römische Recht Gesellschaf ten kennt, wo der Eine nur das Geld, der Andere nur die Ge schicklichkeit oder Thätigkcit einwirft, und daß es auch Actien vereine giebt, die auf dem gegenseitigen Vertrauen der Actio- nairc beruhen und eben deshalb die (Zession an einen Dritten durch ihre Statuten verbieten. Auch das römische Recht statuirt übrigens, daß eineArtder Societät, diesocictasvectiga- linm, unter gewissen Voraussetzungen durch den Tod nicht er lösche. In keinem Fall kann ich in diesen Abweichungen einen Grund finden, warum ein Actienverein rechtlich nicht als Ge sellschaft zu beurtheilen sei. Uebrigens scheint die Deputation Etwas als faktisch oder rechtlich bestehend vorausgesetzt zu haben, was ich als solches nicht anerkennen kann. Es ist dies der Grundsatz - daß jeder Actientheilnehmer das Recht habe, zu je- » -je
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