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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Welt soll öffentlich verhandelt werden, wenn nicht die Prozeß sache, wo, wie hier, die höchsten Interessen des Vaterlands in Frage kommen, wo es auf den Umsturz oder die Verletzung der Verfassung ankommt?! Zu den Gründen, welche im De putations-Gutachten naher auseinandergesetzt sind, habe ich etwas Anderes nicht hinzuzufügen, sondern zu erwarten, welche Gegengründe etwa von Seiten der Staatsregierung vorgebracht werden dürften.—Denn ich muß gestehen, daß die Gründe, welche von den Herren Commissarien in der Deputation ange führtwordensind, mir gerade Gründe für die Oeffentlichkeit zu sein scheinen. Wenn man namentlich angeführt hat, daß die Oeffentlichkeit eine Gährung der Gemüther Hervorrufen würde, so bin ich gerade der entgegengesetzten Meinung und halte die Oeffentlichkeit für das sicherste Mittel, die Gährung zu entfernen und Alles in die entschiedenste Gewißheit zu setzen. Abg. aus dem Winkel: Ich habe nur zur Erwiederung des vorigen Redners einen Punct zu erwähnen. Wenn derselbe sagt, daß ich behauptet hatte, daß der Sachwalter durch sein Redner-Talent einen Eindruck auf den Richter machen könnte, so habe ich dieses, sollte es ich gesagt haben, durchaus nicht sagen wollen. Ich habe bloß gesagt, es mache Eindruck auf das Publikum, was ich auch jetzt noch glaube» Abg.Atenstädt: Wenn der erste Redner, der gegen das Deputations-Gutachten gesprochen hat, den Erfahrungssatz aufstellte, daß die Menschen mehr geneigt seien zum Verurthei- len als zum Lossprechen, so hat er gerade den Grund angeführt, welcher am meisten das' Deputations - Gutachten rechtfertigt. Wenn ich frage, warum die Menschen mehr zum Verurtheüen als zum Lossprechen geneigt sind, so finde ich keinen andern Grund, als den, daß sie, indem sie verurtheilen, nur die That, wie sie sich ihnen darstellt, nicht auch die Entschuldigungsgründe kennen, welche dem Angeklagten zur Seite stehen. Das ist aber gerade der Zweck der Oeffentlichkeit, nicht bloß die That im All gemeinen, sondern auch zu gleicherZeit die Gründe, durch welche der Angeklagte die Anklage ganz oder zum großen Theil von sich abzulehnen vermag, dem Volke bekannt werden zu lassen. Wenn derselbe Redner ferner gefragt hat, warum die Deputation ge rade bei den obersten Staatsbeamten den Anfang mit der Oef fentlichkeit machen wolle, so habe ich zu antworten, daß-auch hier das erste Beispiel des Anklageprozesses vorliegt, und daß, wie schon von einem andern Redner vor mir bemerkt worden, mit dem Anklageprozeß die Oeffentlichkeit unzertrennlich verbun densei. DieVerfassungs-Urkunde hatsich den Staatsgerichtshof nicht anders gedacht, als in der Eigenschaft eines Geschwornen- gerichts in der edelsten Bedeutung des Wortes. Sie will nicht, daß er eigentliche Strafe zuerkenne, sie läßt ihn nur die Frage entscheiden, ob Schuldig oder nicht Schuldig? Wenn ich auch nicht annehmen will, daß man die Stellung des Ange klagten mehr zu begünstigen habe, als die des Klägers, so müs sen doch bei jedem Prozeß beide Theile auf gleiche Linie gestellt werden. Nun, meine Herxen, frage ich aber, wie viel hat nicht der Ankläger hier voraus, wo die ganze Anklage öffentlich ver handelt wird? Sie wird eine große Reihe von Sitzungen ein nehmen; die Anklage wird erst durch eine Deputation vorberei tet, in beiden Kammern durchgegangen, geprüft werden, ehe darüber Beschluß gefaßt wird. Es wird mehrere Wochen hinter einander öffentlich darüber verhandelt; und wenn nun die An klage beschlossen und übergeben, der Staatsgerichtshof versam melt wird, so vergehen noch Monate, ehe der Angeklagte dahin kommt, daß er sich vertheidigen kann. Gewiß, meine Herren, das ist das Wenigste, was man einem solchen hohen Staatsbe amten zugestehen kann, daß er endlich auch die Gründe seiner Vertheidigung öffentlich dem Volke wiedergeben kann, wie die Anklage demselben vorgelegt worden ist. Man könnte einwen den: es steht ihm ja frei, durch Schriften auf die Ansicht des Vol kes zu wirken, und daß sich auch Manner finden werden, die seine Vertheidigung öffentlich übernehmen. Jndeß weder diese Schriften noch die öffentlichen Blätter dringen so tief ins Volk ein, wie dies eine öffentliche Verhandlung thun wird; sie blei ben, wie auch das Deputations-Gutachten sagt, immer nur ein todter Buchstabe für die, welche nicht im Stande find, die Schriften sich anzuschaffen. Ohnedem wird im Volke ein ge wisses Mißtrauen gegen sie sich bilden; man wird glauben, daß es dem obersten Staatsbeamten leicht sei, Männer für seine Ver- theidlgung zu gewinnen. Erst wenn die Gründezuseiner Verthei digung öffentlich entwickelt, wenn denselben auch vondemStaats- gerichtshofe selbst beigepflichtet worden, dann wird das Vertrauen des Volks vollständig befriedigt sein. Was hier im Sinne deS Angeklagten gesagt worden ist, und was entscheidend auf meine Ansicht gewirkt hat, möchte ich auch noch im Sinne des Staats gerichtshofs herausheben. Er wird immer eine schwierige Stellung haben zwischen dem Volk, das durch seine Vertreter die Anklage erhebt, und zwischen dem obersten Staatsbeamten. Der Staatsgerichtshof wird immer auch ein gewisses Mißtrauen zu überwinden haben. Das wird sich aber legen, sobald Anklage und Vertheidigung öffentlich.geführt und beide mit Gründen in dem Urthel des Staatsgerichtshofs .abgewogen werden, nach welchen dessen Entscheidung bedingt worden ist. Man wird sich bei dieser Entscheidung beruhigen und niflI länger glauben, , daß sie durch irgend ein abhängiges Verhältnis, durch Rücksicht aufden obersten Staatsbeamten herbcigeführt worden ist. Schon dies hat mich bestimmt, in der Deputation für Oeffentlichkeit bei diesem Prozesse zu stimmen. Staatsminister v. Könneritz: Ehe ich zu dem Deputa tions-Gutachten mich wende, sei es mir erlaubt, ein paar Aeußerungen der letzten beiden geehrten Sprecher zu widerle gen. Der eine sagt, es wäre nicht der Anfang der Oeffent lichkeit bei diesem Verfahren, sondern es sei das Ende. Je denfalls wird er zugeben, daß es bei den verschiedenen in Sachsen vorkommenden Prozeßformen die einzige sein werde, wo Oeffentlichkeit des Verfahrens stattfände. Allein, wenn er dies auch so verstanden hätte: da die Anklage schon in öffentlicher Versammlung beantragt, diskutirt und be schlossen worden, so wäre die Oeffentlichkeit der Prozedur selbst nur eine Fortsetzung der Oeffentlichkeit, so ist dieses nicht ganz richtig, da Verhandlungen der Stande nach h. 135. der
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