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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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achtens abgestimmt werde; darnach würde entschieden, daß jetzt über den v. Springerschen Antrag abzustimmen sei. Referent Cuno: Ich glaube, daß dadurch dem Atm-. städtschen Anträge nicht präjudizirt wird. Abg. Atenstädt: Es ist kein Antrag, sondern es sind nur verschiedene Vorschläge, die man der hohen Staatsregie rung zur Berücksichtigung hingeben will. Präsident: Ich will den Antrag der Deputation in zwei LH eile spalten und zuvörderst fragen, ob auf den Antrag des Petenten nicht weiter einzugehen und die gebetene Jnter- cession bei der hohen Staatsregierung abzulehnen sei, und dann, daß die Ausführung der Maßregel lediglich den Gemein den zu überlassen fei. Ich frage also: Ob die Kammer der Deputation beistimmen wolle, daß auf die Anträge des Peten ten, wie die Deputation vorgeschlagen weiter nicht einzu gehen und die gebetene Jntercession bei der Staatsregierung abzulehnen sei? Wird einstimmig bejaht. Präsident: Will die Kammer der Deputation dahin beistimmen, daß die Ausführung dieser Maßregeln lediglich den Gemeinden zu überlassen sei? Wird von 57 gegen 10 Stimmen b e j a h t. Präsident: Nun ist der Antrag gestellt, dem Referenten den ferneren Vortrag des Berichts zu erlassen: Unterstützt die Kammer diesen Antrag? Wird zur Genüge unterstützt. Hierauf fragt der Präsident: Ob die'Kammer diesen Antrag annehmen wolle? Einstimmig angenommen. Aus diesem bereits in einer der vorhergehenden Sitzungen vorgetragenen Lheile des Berichts werde hier des Ver ständnisses der nachfolgenden Diskussion wegen das Haupt sächliche mitgetheilt, wie folgt: Es fand sich die Deputation veranlaßt, auf die Mit tel zurückzugehen, welcbe, zu Verminderung, ja zu endlicherAus- roltung des Bettelwesens, in der Macht der Staatsregierung liegen, und hat sich in dieser Beziehung mit dem einen gleichen Stoff behandelnden, noch unberathenen Berichte der 4. Depu tation der li. Kammer in voriger Srändeversammlung beschäf tigt. Dieser durch mehrere Beschwerden hervorgerufene Be richt „über das Bettelwesen und Vagabondiren" (Beilage zur 3. Abteilung der Landtagsakten fß-R-, 2. Sammlung S.4t>.), welcher wegen der nöthigen Abkürzung der ständischen Verhand lungen nicht zur Berathung gelangte, enthalt so viele beach- tenswerthe Materialien, daß ihn die Deputation zu dem ihrigen macht, ihn Behufs der Diskussion 8ub D- der gegenwärtigen Relation anschließt und nur, als Ergebniß der jetzt wieder auf genommenen Berathung, nachstehende Bemerkungen hinzuzu fügen sich bewogen findet. Mit der Einleitung des Berichts ganz einverstanden, theilt die Deputation die aä I. rücksichtlich der Armenversorgung nie dergelegte Ansicht, daß die Erhöhung der Almosenbeiträge und Einführung hoher Armentaxen, statt die Armurh zu vermindern, die Vermehrung derselben Hervorrufen würde, und sucht nun darzuthun, daß ein Blick auf die jetzigen Verhältnisse Sachsens lehre, daß zum größern Lheil e die hier und da herrschende Armuth nicht sowohl unabwendbares Ergebniß äußerer Ein flüsse, als natürliche Folge persönlicher Verschuldung sei. Die De putation fragt nun, ob sich denn in Folge der in Sachsen eingetre tenen günstigen Veränderungen die Ansprüche an die Armenver sorgungverminderthaben? Onein! antwortet die Deputation, sie sind im Gegentyeil von Jahr zu Jahr gesteigert worden; sie sind zu einer Höhe herangewachsen, welche den beitragspflichtigen Bürger erschrecken muß. Eine Zusammenstellung der sämmtli- chen Almosenbeitrage im Lande — ungerechnet die an Bettler verabreichten Gaben — würde ein trauriges Resultat Heraus stellen. Eben deshalb ist es wohl an der Zeit, durch ernste und strenge Mittel dem Unwesen zu steuern, und die Deputation kann, dem frühem Gutachten sich anschließend, nicht umhin, AllH. wegen Bestrafung des Bettelns und Va- gabondirens folgende Bestimmungen als Erfordernisse ei nes dem Zweck entsprechenden Gesetzes anzuempsehlen: 1) Die Verpflichtung der Gemeinden, von halb zu halb Jahr ein Verzeichniß der im Orte lebenden, schon ein oder meh rere Mal wegen Bettelns und Vagabondirens bestraften Perso nen bei dem Distrikts - Polizeicommissair, zur Zeit dem Amts hauptmann, einzureichen, von welchem Verzeichnisse dann jeder Polizeidiener des Distrikts ein Exemplar erhalt. 2) Die Ent richtung von Prämien für Einliesrung von Bettlern und Vaga- bonden, welche aus der Gemeindekasse des Wohnorts des Aufge griffenen zu bezahlen sind, jedoch mit nachstebenden Ausnahmen: s) Wenn Kinder unter 14 Jahren, welche Aeltern oder denen gleich zu stellende Versorger haben, ausgegriffen werden, so haben die Aeltern oder die zur Versorgung gesetzlich verpflichteten Per sonen die Prämie zu bezahlen und überdies die (auf das weiter unten erwähnte) erste und zweite Aufgreifen gesetzte Strafe zu gewarten. b) Bei Aufgreifung alter und arbeitsunfähiger Ael tern haben deren Kinder, welchen die Alimentationspflicht auf liegt, die Prämie zu entrichten, v) Wenn ein bereits bestrafter Bettler eingezogen wird, welchen die Ortspolizeibehörde nicht auf das sud II. 1. gedachte Verzeichniß gebracht hat, so ist die Prämie von dieser Ortspolizeibehörde einzuziehen. Des Falls, wenn offenbar zum Broderwerb unfähige, von der Gemeinde gar nicht, oder doch nicht hinlänglich unterstützte Individuen eingezogen werden, ist um deswillen nicht besonders zu gedenken, weil dann ohnehin die Gemeinde zu Zahlung der Prämie ver bunden sein wird. 3) Die Bestimmung, daß ein zum ersten Mal aufgegriffener Bettler und Vagabond 24 Stunden, ein zum zweiten Mal aufgegriffener 72 Stunden bei Wasser und Brod ins Gesangniß gebracht werde. Der mehr angezogene Bericht hat für die zweite Bestrafung nur das Strafmaß von 48 Stunden vorgefchlagen, allein die mit dem jetzigen Vorschlag getroffene Aenderung möchte selbst in den bestehenden gesetzli chen Bestimmungen ihre Begründung und Rechtfertigung finden. Es wird ferner in jenem Berichte in Vorschlag gebracht: 4) Die Berechtigung der Gemeinden, zu verlangen, daß ein zum dritten Male aufgegriffenes Subjekt, für den die Prämie schon zweimal bezahlt worden, nach vorgängiger kurzer Constatirung der Thatsache Seiten der Ortsobrigkeit von dieser sofort in ein Arbeitshaus eingeliefert werde; 5) die Bestimmung, daß ein aus dem Arbeitshause Entlassener, welcher wieder aufgegriffen wird, nach gleichmäßig bewirkter Constatirung der Thatsache von dem ordentlichen Richter sofort auf 2 Jahr wiederum einge liefert werde, auch bei seinem Empfange körperliche Züchtigung erhalte; 6) die Bestimmung, daß ein wiederum aufgegriffenes Subjekt, nachdem es schon zweimal im Arbeitshause gewesen, nicht wieder dahin, sondern in eine Strafanstalt auf 5 Jahre ge bracht werde und dort körperliche Züchtigung erhalte, ingleichen daß bei jedem ferneren Rückfalle Detention in der Strafanstalt eintrete. Diese unter 4., 5. und 6. gemachten, im Bericht nä her motivirten Vorschläge sind allerdings streng, erscheinen aber in anderem Lichte, sobald man erwägt, daß öftrer Rückfall ein treten müsse, ehe eine längere Freiheitsberaubung verhängt wird,
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