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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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, 1757 schluß nur vorläufig und vorbehältlich dessen, was bei tz. 13. von der Kammer beantragt wird, gefaßt werden. Es heißt nämlich das Deputations-Gutachten: Die in tz. 13. vorgeschlagene Maßregel ist zwar zunächst hervorgegangen aus einem Beschluß sämmtlicher durch den Zoll vereinigungsvertrag verbundenen Deutschen Staaten und hat zum Zweck, die Schwierigkeit in dem Bereiche befundener Zoll- oder Steuervergehen durch die dazu verpflichteten Auf sichtsbeamte zu beseitigen; es würde daher, in soweit durch die selbe den Aufsichtsbeamten der ihnen früher gesetzlich zugesicherte Strafantheil entzogen und zu dem angezeigten Zweck gesammelt wird, ein besonderes finanzielles Interesse nicht eintreten Md der Negierung nur zu überlassen sein, auf Aufhebung dieses Be schlusses bei den übrigen Vereinsstaaten dann anzutragen, wenn sich daraus nachtheilige Folgen für die Wachsamkeit der beim Zoll angestellten Aufstchrsbeamten ergeben sollten. Da indessen beim Zoll auch diejenigen Strafantheile, welche bisher in die Staatskasse geflossen, so wie alle von innern indirekten Steuern verwirkten Strafen und Confiskate an diesen Fonds überwiesen werden, mithin diese Einnahmen auf dem Budjet nicht weiter erscheinen sollen; so hat sich die Deputation für ver pflichtet erachtet, vor Abgabe ihres Gutachtens die Ansicht der Finanzdeputation theils über die Rärhlichkeit der Maßregel an sich, theils über den in der Staatskasse entstehenden Ausfall zu vernehmen. — Dieselbe hat indessen in finanzieller Hinsicht die vorgeschlagene Maßregel unbedenklich gefunden, weil dieselbe nach der von dem Königlichen Commissair erhaltenen Auskunft hauptsächlich aus der wohlmeinenden Absicht hervorgegangen sei, die Begnadigungen nach Verhältniß der eintretenden Falle mehr in der Hand zu haben, indem jene zeither sich nicht weiter, als auf den nach Abzug des Dmunziantenantheils zur Staats kasse zu berechnenden Theil erstrecken konnten; der Ertrag aber, welcher dieser entzogen werde, sich nicht höher als ohngesähr auf 6000 Lhlr. belaufen habe, und durch eintretende höhere Begna digungen sich noch weiter vermindern dürfte, überdem die Ab sicht dahin gehe, auf diesen Fonds Ausgaben mit zu verweisen, welche bisher aus den Staatskassen hätten bestritten werden müssen. — Nach dieser Erklärung hat auch die Deputation kei nen Grund finden können, der Maßregel entgegen zu treten, da der Dienst der beim Zoll- und Steuerwesen angestellten Auf- j sichtsbeamten, denen diese Begünstigung allein zugedacht wor den, allerdings mit vielen Anstrengungen und Mühseligkeiten verbunden, die ihnen hier geöffnete Aussicht auf Belohnung und Unterstützung wohl geeignet ist, sie zu einer größern Pflicht treue aufzufordern, endlich hierdurch das Gehässige, watz im mer ihren Anzeigen entgegenstand, so lange sie davon persönlich Gewinn zogen, entfernt und ihre Glaubwürdigkeit erhöht wird. — Da übrigens über die spezielle Verwendung dieses Fonds, selbst wenn derselbe nicht weiter auf dem Budjet er scheint, jederzeit Nachweisung zu geben, auch im Fall die Maßregel sich in der Folge nicht als zweckmäßig und nützlich be währen sollte, eine Abänderung zu beantragen unbenommen sein wird; so rathet die 1. Deputation, im Einverständniß mit der Finanzdeputation, der Kammer: „unter dieser Vorausse tzung dem zu bildenden Fonds und der in Vorschlag gebrachten Bestimmung desselben die verlangte Bewilligung nicht zu ver sagen." .Referent: Nach tz. 13. soll nämlich künftig den Auf sichtsbeamten kein Strafantheil weiter gewahrt, sondern ein allgemeiner Fonds aus den Strafgeldern gebildet und daraus Unterstützung an Einzelne verabreicht werden. Dann fallen aber Vie Gründe weg, warum das frühere Gesetz ein Zeugniß solcher Beamten für verdächtig gehalten, so daß solches erst durch den Eid zur vollen Beweiskraft erhoben werden konnte. In der tz. 91. war als Regel festgestellt worden, daß das Zeugniß eines verpflichteten bei der Denunziation nicht unmittelbar betheiligten Beamten vollen Beweis begründe. Eine Aus nahme war tz.94. bei solchem Offizianten gemacht worden, wel che von AmtsPegen zur Anzeige dergleichen Vergehen verbun den, deren Zeugniß erst mit hinzutretender Beeidung Beweis kraft haben sollte. Hebt nun tz. 13. das Interesse auf, wel ches bisher das Zeugniß eines solchen Beamten verdächtig ma chen konnte, so muß die Regel bei tz.91. nun auch hier eirttreten. Die Deputation hat sich daher in diesem Sinne und dahin aus gesprochen: Wenn §. 94. des Gesetzes das Zeugniß eines zur Ent deckung und Anzeige verhangenen Zoll- oder Steuervergehens insbesondere verpflichteten Beamten, in sofern derselbe einen Strafantheil zu erwarten hatte, als ein verdächtiges angesehen werden sollte; so tritt ein solcher Aufsichtsbeamte, in sofern der Bestimmung tz.13. und 14. von Seiten derKammer beigepflich tet wird, weil mit Entziehung des Strafantheils jedes persön liche Privatinteresse an der Bestrafung wegfällt, in dieselbe Ka tegorie, wie alle übrige bei der Abgabenregre verpflichtete Beamte oder Offizianten, deren auf eigne Wahrnehmung gegründetes Zeugniß auch ohne besondere Beeidung tz. 91. für ein vollgülti ges erklärt worden ist. Es wird sich daher mit dieser Bestim mung einzuversteben sein, wenn auf der 12. Zeile der störende Zusatz: „als unbezweifelt" hinwcggelaffen, und in den folgen den beiden Zeilen der Ausdruck: „von der untersuchenden Be hörde" in den: „von der entscheidenden Behörde" verwandelt wird, weil im ersten Falle eidliche Bestärkung nie eintreten könnte, im zweiten aber das diesfallsige Ermessen bei verdäch tigen Zeugen schon tz. 92. der Emscheidungsbehörde überlassen worden ist. Abg. v. Dieskau: Ich kann mit dem Deputations- Gutachten in der gegebenen Maße nicht völlig überemstimmen; denn die tz. 13. scheint mir Nichts weiter zu enthalten, als ein Surrogat des Strafantheils, welcher nach ß. 12. ursprünglich den Denunzianten hätte zusallen sollen. Präsident: Die Deputation hat uns angerathen, die tz. 12. nach dem von ihr gegebenen Gutachten vorbehältlich der Abstimmung über die 13. tz. anzunehmen. Nimmt die Kam mer das Deputations - Gutachten bei tz. 12. an ? Dies wird einstimmig bejaht. Und wird die 12. tz. vorbehaltlich der Annahme der 13. tz. angenommen? Ebenfalls einstim mig bejaht. Referent "verliest tz. 13. nebst Deputations-Gutachten. Abg. v. Dieskau: Insofern durch die Anordnung, die bei tz. 13. gemacht worden ist, die Bestimmung der tz. 12. pa- ralysirt wird, insofern würde ich mich mit dem Deputations- Gutachten ebenfalls nicht übereinstimmend erklären können. Auf die Frage des Präsidenten finden nun die tztz. 13., 14., 15. und 16., von denen die letztere Abänderungen zu tztz. 202., 205. und zur Sporteltaxe unter H des Gesetzes v. I. 1833 enthält, unverändert einstimmige Geneh migung. Referent Atenstädt: Es ist nun zum 3. Kheile des 2
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